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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (21. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- Artikel"Vollendet das ewige Werk!" 399
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 400
- ArtikelDie Front berichtet: 401
- ArtikelEine Armbanduhr für einarmige "Ehrenbürger der Nation" 401
- ArtikelDie alte Uhr 401
- ArtikelFür die Werkstatt 402
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 402
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10) 21
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 403
- ArtikelFirmennachrichten 404
- ArtikelPersönliches 404
- ArtikelInnungsnachrichten 404
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 404
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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lüöehemeliau der ,/H” - DCueul Weihnachts- und Abschlußgratifikation 1941 Die Gewährung von Weihnachts- und Abschlußgratifikationen im Betriebe ist auch in diesem Jahre, allerdings unter gewissen ein schränkenden Bedingungen, zulässig. Diese Gratifikationen dürfen nämlich unter gleichen Voraussetzungen wie im vergangenen Jahre ihrem Bruttobeträge nach höchstens in der gleichen Höhe wie zu- •“s^gerweise 1940 ausgeschüttet werden. Die Auszahlung höherer Gratifikationen als im Vorjahre würde gegen den Lohnstop verstoßen und eine Bestrafung durch den Reichstreuhänder der Arbeit nach sich ziehen. Von dem Verbot, höhere Gratifikationen als 1940 auszuschütten, kann jedoch in einigen, genau festgelegten Fällen abgewichen werden. Sind nämlich im Jahre 1940 keine oder nur sehr geringe Gratifikationen ausgeworfen worden, so kann der Betriebsführer den'Betrag bei Lohn empfängern auf einen W’ochenlohn, bei Gehaltsempfängern auf ’/4 Monatsgehalt erhöhen. Zu dieser Erhöhung braucht der Betriebs führer nicht die Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit. Die gespannte Versorgungslage zwingt jedoch zu den größten Ein schränkungen. Deswegen wird es im allgemeinen nicht erwünscht sein, daß alle Betriebsführer von der Möglichkeit, niedrigere Gratifikationen bis zu dem Betrage von einem Wochenlohn oder '/< Monatsgehalt zu erhöhen, Gebrauch machen. Vielmehr wird von den Betriebsführern erwartet werden müssen, daß sie unter genauester Beachtung der gegen wärtigen Verhältnisse diese Möglichkeiten einer begrenzten Erhöhung nur sparsamst ausschöpfen. Dort, wo ein dreizehntes Monatsgehalt allgemein üblich ist, wird anzunehmen sein, daß es sich hier um nichts anderes als um eine Ab lösung von Weihnachts- und Jahresabschlußgratifikationen handeL. In diesen Fällen ist die Einführung oder Erhöhung einer zusätzlichen Gratifikation immer von der Zustimmung des Reichstreuhänders der Arbeit abhängig. Des weiteren können sich Gefolgschaftsmitglieder nicht auf eine vorjährige Gratifikation berufen, wenn ein dreizehntes Monatsgehalt im Jahre 1940 noch gezahlt wurde, dieses dreizehnte Gehalt jedoch im Jahre 1941 durch Verteilung auf die zwölf Monats gehälter ausgelöst worden ist. Ebenso wie — von diesen Ausnahmen abgesehen — eine Erhöhung der Weihnachtsgratifikationen über die im Vorjahre zulässige Höhe nicht gestattet ist, ist auch eine Senkung der im Vorjahre gewährten Weihnachts- und Abschlußgratifikationen bei pflicht-gemäßem Verhalten der Gefolgschaftsmitglieder unerwünscht. Weihnachtsgratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können schon an sich nicht ohne weiteres abgebaut werden. Weihnachtsgratifikationen ohne Rechts anspruch sollten im allgemeinen auch nicht gesenkt werden, es sei denn, daß die wirtschaftliche Lage des Betriebes eine solche Minderung ver langt. Selbstverständlich können Weihnachtsgratifikationen dort ver sagt werden, wo das Gefolgschaftsmitglied durch ordnungswidriges Ver halten Anlaß zu einer solchen Minderung der Bezüge gegeben hat. Die Ausschüttung von Weihnachts- und Abschlußgratifikationen an Juden und Polen ist unzulässig. Eine von diesen Grundsätzen abweichende Gewährung von W^eih- nachts- und Abschlußgratifikationen ist nur dann möglich, wenn der zuständige Reichstreuhänder der Arbeit eine solche Ausschüttung ge billigt hat. („Reichsarbeitsblatt“ Nr. 31, Teil V, S. 569.) Ernennung von Prof. Dr. Hunke Prof. Dr. Hunke, Gauwirtschaftsberater, Präsident des WVrbcrates der deutschen Wirtschaft, Leiter der Abteilung Ausland des Propa gandaministeriums, wurde jetzt zum Ministerialdirektor ernannt. Das Uhrmacherhandwerk kennt den Präsidenten des W erberates der deut schen Wirtschaft als einen wohlwollenden Förderer der Gemeinschafts werbung der deutschen Uhrenwirtschaft. + Gründung der Reichsgemeinschaft der Sozialwerke deutscher Handwerker Nachdem die Sozialgewcrke deutscher Handwerker an Zahl und Bedeutung in der letzten Zeit immer mehr gewonnen hatten, wurde am 29. Oktober auf einer Tagung der Gauhandwerkswaltcr und Mit arbeiter des deutschen Handwerks in der Deutschen Arbeitsfront unter der Leitung von Reichsamtsleiter Flans Sehnert die Reichsgemeinschaft der Sozialgewerke deutscher Handwerker als Zusammenschluß aller in Großdeutschland bestehenden Sozialgewerke gegründet. Die Zahl der Sozialgewerke, die zur Zeit rund 350 beträgt und sich auf 33 Gaue Deutschlands verteilt, ist ständig im W'achsen begriffen. Schildhafte Geldscheine Noch immer hat so mancher liebe Volksgenosse die Angewohnheit, schadhafte Geldscheine bei sich zu behalten oder in den Verkehr zu bringen, statt sie bei der Reichsbank umzutauschen. Da ist es notwendig, daß Handwerker und Kaufleute durch ihr Beispiel wirken. Sie sollen die schadhaften Geldscheine in Empfang nehmen, sie nicht wieder als Wechselgeld herausgeben und bei dem Post-oder Bankschalter abliefern. Die Post- oder Bankschalter leiten die schadhaften Geldscheine an die Reichsbank. Ein solches Verhalten verdient im Gesamtinteresse An erkennung. Edelmetallhandel in Italien beschränkt zugelassen Der Handel mit Edelsteinen und Edelmetallen darf in Italien in beschranktem Umfange wieder aufgenommen werden. Nach einem Kundschreiben des Ministeriums der Korporationen wird freigegeben der Handel mit chemischen Erzeugnissen, die Platin, Gold und Silber enthalten. Ferner wird Platin, Gold und Silber für zahntechnische und C ü ri r[r IS L n WCC - sow ' e zur Herstellung von Edelsteinen, von wissen schaftlichen Präzisionsinstrumenten und Werkzeugen für die Uhrcn- lndustrie und die industrielle Verwendung in der Rüstungsfabrikation freigegeben. Frei ist der Handel auch mit vergoldeten und versilberten Gegenständen für den Gottesdienst, wenn sie nicht mehr als 1,2 kg an leingold bzw. Feinsilber enthalten. Gold- und Silbermünzen von historischem und archäologischem Wert, die vor 1870 geprägt wurden sind frei, und ebenso Silberuhren und Gold- und Silberfäden in Ge weben, Kranzen usw. für die Textilindustrie. Ferner dürfen wieder goldene Trauringe im Gewicht von nicht mehr als 5 g hergestellt und an Brautpaare verkauft werden. Das Berufserziehungswerk bei Junghans Die Betriebsgemeinschaft Gebr. Junghans AG. startet ihr betriebs gebundenes Berufserziehungswerk der DAF. in diesen Tagen. Das Arbeitsprogramm 1941/42 wird mit einer Anzahl von technischen und allgemeinbildenden Vorträgen und Schulungen durchgeführt. Vorträge halten: Betriebsführer Helmut Junghans über „Die Führungsaufgaben im Betrieb Betriebsleiter Motz über „Grundgesetze der Fdektrotechnik und ihre praktische Anwendung“; Ingenieur Messerschmidt jun. über „Eintausendstel Millimeter, die Entwicklung des Meßverfahrens, Ver kleinerung der Toleranzen“; Facharbeiter Karl Ruckwied über „Widia, Verwendung und Behandlung in der Betriebsfertigung“; Ingenieur Otto Kappeler über „Wie arbeite ich unfallsichcr?“; Betriebsleiter Rees über „Neuerungen und neue Arbeitsmethoden im Schreinerberuf“; Aus bildungsleiter Kühn über „Das Klein-Drehen“ und „Uhrenlehre“. Ghungs- und praktischen Unterricht geben: Betriebsberufswaltcr i. V. Radhofer über „Fachzeichnen für Uhrmacher“, „Skizzieren für Uhr macher“ und „Praktischer Fachunterricht in der Uhrmachcrei“; Otto Huß über „Technisches Zeichnen“: Techniker Selzer unterrichtet über das „Rechenschieber-Rechnen“, Techniker A. Lamprecht gibt Unter richt über „Technisches Rechnen für Uhrmacher“; Übungsunterricht „Praktischer Fachunterricht für Mechaniker“ erteilen die Ausbildungs leiter Kienzier und Proß. Dann spricht noch Betriebsobmann Bühner über „Die Haltung des schaffenden Menschen“. — Was während diesen 131 Abenden gelehrt und gelernt wird, wird in der Zukunft reiche Früchte tragen. Firmenwahl und Erkundigungspflicht In der Wettbewerbsentscheidung 11/40 41 weist das Reichsgericht erneut darauf hin, daß der Kaufmann die allgemeine Pflicht hat, vor der Annahme einer Warenbezeichnung oder v o r der F i r m e n wähl sich nach Möglichkeit davon zu unterrichten, ob er mit den gewählten Be zeichnungen etwa andere bereits bestehende Rechte verletzt. Sind vci 1 wechslungsfähige Bezeichnungen für gleichartige W aren oder für Unternehmen desselben Geschäfts zweiges bereits im Verkehr, muß er sich mit seiner Bezeich nung so weit von diesen Rechten entfernt halten, daß eine Verwechs- lungsgdfahr nicht geschaffen wird. Das ist — so führt das Reichsgericht aus — für die Firmenwahl wiederholt ausgesprochen worden. Für die Gestaltung der W arenbezeichnungen kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Bei den Warenzeichen kann man sich weitgehenden Einblick durch die Veröffentlichung im „Warenzeichenblatt“ verschaffen bzw. bedient man Sich eines kundigen Patentanwaltes. A rbeitsplatzwechsel Der Reichsarbeitsminister hat im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 254 eine 4. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels erlassen, l^anach kann jetzt auch der Reichstreuhänder der Arbeit oder der Sondertreuhänder der Arbeit verlangen, daß derjenige, der seine Beschäftigung vor recht mäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder Lehrverhältnisses aufgibt, nach § 11 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatz wechsels vom 1. September 1939 bestraft werden kann. Im § 2 wird bestimmt, daß zur Lösung von Arbeitsverhältnissen und zu ihrer Einstellung die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften des Handelsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit der Zustimmung nicht bedürfen. Die Verordnung tritt mit dem 28. Oktober 1941 in Kraft. Schriftverkehr mit den Arbeitsämtern Die bei den Arbeitsämtern eingehenden Zuschriften, die Arbeits buchinhaber betreffen, enthalten vielfach keine hinreichenden Angaben zur Person. Die Bearbeitung dieser Zuschriften wird hierdurch ver zögert und zeitraubende Verwaltungsmehrarbeit verursacht. Es wird deshalb im eigenen Interesse dringend gebeten, in allen Zuschriften an die Arbeitsämter Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung, Beruf des betreffenden Arbeitsbuchinhabers sowie dessen Arbeitsbuchnummer und berufssystematische Kennziffer anzugeben. Die Arbeitsbuchnummer ist aus dem Arbeitsbuch auf S. 1 und die be rufssystematische Kennziffer auf S. 5 (Eintragung bei Berufsgruppe und Berufsarbeit) ersichtlich. ••
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