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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (28. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervorauszahlungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- ArtikelLehrbuch für das Uhrmacherhandwerk, Band I 405
- ArtikelDie deutschen Uhren-Reinigungsmaschinen 406
- ArtikelUhr-Reinigungsmaschine von Rudolf Flume 406
- ArtikelUhr-Reinigungsmaschine von Georg Jacob G.m.b.H. 407
- ArtikelUhr-Reinigungsmaschine der "UREMA" 407
- ArtikelDas Berufserziehungswerk für das deutsche Handwerk 408
- ArtikelDie Uhr 408
- ArtikelDie "Uhrmacherkunst" besucht Conrad Felsing, Berlin 409
- ArtikelUhrmacherhandwerk im Kriege - von der Tagespresse aus gesehen 410
- ArtikelAufhebung der Platin-Freigrenze 411
- ArtikelFür die Werkstatt 411
- ArtikelUmsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervorauszahlungen 412
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 412
- ArtikelFirmennachrichten 414
- ArtikelPersönliches 414
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 414
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I 412 UHRMACHERKUNST ¥ A, Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuervorauszahlungen Durch Runderlaß vom 7. Oktober 1941 (S 4231 — 38 111) hat der Reichsminister der Finanzen folgende Vereinfachungsregelung getroffen: 1. Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind künftig nur noch viertel jährlich abzugeben, und zwar jeweilig bis zum 10. des Monats, der auf den Schluß eines Kalendervierteljahres folgt. Die Erklärung hat die Ihnsätze des abgelaufenen Kalendervierteljahres zu umfassen. Die Finanzämter sind berechtigt, in besonderen Fällen die Abgabe monatlicher Voranmeldungen zu verlangen. 2. Unternehmer, deren Umsatz im letzten vorangegangenen Kalender jahr 200 000 1R)1 überschritten hat, haben die Umsatzsteuervorauszah lungen weiterhin monatlich zu entrichten. Sie müssen also ihren Um satz auch in Zukunft monatlich ermitteln und die sich ergebende Um satzsteuer errechnen. Auf Antrag kann das zuständige Finanzamt ge statten, daß in den Monaten, in denen keine Voranmeldungen ab zugeben sind, als Vorauszahlung ein Drittel des Vorauszahlungsbetrags abgeführt wird, der für das vorangegangene Kalendervierteljahr gezahlt worden ist. Die Voranmeldungen über die Flöhe des Umsatzes sind dagegen, wie unter 1 gesagt, nur vierteljährlich einzureichen. Es ist nicht er wünscht, daß bei den monatlichen Vorauszahlungen besondere Begleit schreiben an das Finanzamt gerichtet werden oder entgegen der An ordnung unter 1 doch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wird. 3. Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalender jahr 200 000 J{)1 nicht überschritten hat, leisten die Umsatzsteuervoraus zahlungen nur noch vierteljährlich, also zusammen mit der Vor anmeldung. Die Finanzämter sind berechtigt, in besonderen Fällen monatliche Vorauszahlungen zu verlangen. li)oehen.teilau de# ,fll” - OCun&t Bezug von Taschenlampenbatterien Uhrmacher — namentlich auf dem Lande und in Landstädten — haben Taschenlampen seit Jahren vertrieben. Sie werden nun vielfach bei den Organisationen das Ansinnen stellen, ihnen Einkaufsscheine für Taschenlampenbatterien zuzuweisen. Den Anträgen wird in der Regel nicht entsprochen werden können, denn aus dem sogenannten Handels- kontingent „Taschenlampenbatterien“ können nur Betriebe berücksich tigt werden, die unter anderem Elektrogeräte, Rundfunkgeräte oder beide Geräte gehandelt haben. Mit anderen Worten: Den Anspruch auf Zuteilung von Taschenlampenbatterien haben nur solche Betriebe, die ein Sortiment von Elektrogeräten geführt haben; es muß sich um ein Elektro-Fachgeschäft handeln. — Diese Voraussetzung werden die Uhrmacherbetriebe auf dem Lande und in Landstädten im allgemeinen nicht erfüllen. Preise für Schmalkalder Schraubenzieher und Zangen Der Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau — Prcisbildungs- stelle — regelte mit Anordnung Nr. 8 vom 23. Oktober 1941 die Preise für Schmalkalder Eisen- und Stahlwaren, unter anderem auch für Uhr macherzangen und Uhrmacherschraubenzieher. Der Anordnung ist eine Höchstpreisliste beigegeben. Diese Höchstpreise gelten für die Lieferung von Zangen und Schraubenziehern des Herstellers ab Werk an den an erkannten Großhandel. Wenn der Hersteller an den Uhrmacher unter Ausschluß des Großhandels liefert, darf er einen Aufschlag bis zu 30°'« auf die Ab-Werk-Preise nehmen. Die Großhandlungen, die Uhrmacherzangen und Uhrmacher schraubenzieher aus Schmalkalden an LJhrmachcr abgeben, haben ihre bisherige prozentuale Handelsspanne um 7 Punkte zu senken. Diese Punktsenkung kommt bei dem anerkannten Großhandel dann "nicht in Betracht, wenn durch die Punktsendung die prozentuale Handelsspanne unter 33 1 /» °/o vom Einstandspreis sinken würde. Die Preisanordnung ist am 15. November 1941 in Kraft getreten. BombenschiUlen Es hat sich nämlich in der Praxis herausgcstellt, daß es bei einem Verlust des gesamten Hausrates sehr schwer ist, alle Gegenstände aus dem Gedächtnis zusammenzustellen. Um mehrere Nachtragsanträge zu vermeiden, ist es deshalb ratsam, eine solche Liste in mehreren Exemplaren anzufertigen und an verschiedenen Orten zu deponieren. Eine Bestätigung durch Zeugen ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben, da auch die Angaben beim Entschädigungsantrag keine Zeugen ver langen, sondern nach „bestem W issen und Gewissen gemacht werden Pie > Set in Es wird grundsätzlich nicht der einstige Kaufpreis eines verlorenen Gutes ersetzt, sondern in der Regel der W iederbeschaffungspreis, sei es der heutige, wenn der Gegenstand heute gekauft werden kann, sei es der spätere, wenn die Beschaffung etwa auf spätere Zeit aufgeschoben werden müßte. Das Kriegsschädenamt einer rheinischen Großstadt, das bereits über Erfahrungen verfügt, ersetzt im normalen Falle den vollen Wiederbeschaffungspreis, wie er in den einschlägigen Geschäften er mittelt werden kann, und zwar ohne einen Abzug für die Abnutzung der verlorenen Gegenstände; ein solcher Abzug könnte ja die Ge schädigten leicht ungerechtfertigt benachteiligen. Hätte jemand z. B. drei Betten verloren und zöge man auf Grund ihrer „Abnutzung" ein Drittel vom W'iederbeschaffungspreis ab, so könnte die Familie am Ende nur zwei statt drei Betten beschaffen. Deshalb sagt das Gesetz zur Frage des Abzuges wörtlich: „Soweit es die Billigkeit erfordert, ist hiervon abzusehen.“ Dagegen wird ein Abzug wohl vorgenommen, wenn die Gewährung des vollen Wiederbeschaffungspreises offensicht lich ungerecht wäre. Es soll niemand aus dem L’nglück einen Nutzen ziehen und statt eines sehr alten und abgenutzten Inventars ein tadel loses neues bekommen. Vor allem werden bei gewerblichen Betrieben Maschinen, die schon weitgehend abgeschrieben oder veraltet sind, nicht zum vollen W'iederbeschaffungspreis ersetzt. Starre Regeln über den Abzug gibt es aber nicht. Es bleibt den Ämtern überlassen, im einzelnen Falle einen vernünftigen Ausgleich zu finden, wobei aber eine großzügige Handhabung des Gesetzes oberstes Gebot ist. Für Möbelstücke, die nur beschädigt sind und repariert werden können, werden die Kosten der Reparatur ersetzt. Mit der Zahlung von Barentschädigungen allein können nicht alle Schäden der Wohnungseinrichtung beseitigt werden, da die Sachen zum Teil nicht mehr frei käuflich sind. Zur Barentschädigung muß also noch der Bezugschein kommen, und zwar hauptsächlich für Möbel Textil- und Schuhwaren, Fahrräder, Schreibmaschinen. Wer z. B. vier undzwanzig Herrenhemden verloren hat, kann zwar das Geld dafür ersetzt bekommen, aber nicht ebenso viele Bezugscheine erwarten. Das gleiche gilt für Möbel: Auch hier wird man praktisch nur die not wendigsten Gebrauchsmöbel bekommen können, wie sie heute in Serien bereitgehalten werden, nicht jedoch Musikzimmer, Herrenzimmer, Salons und ähnliches. Bei der Frage, wieviel Bezugscheine man für Textilwaren erwarten könne, wird der „Normalbestand zugrunde gelegt, wie er mit der „Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren“ vom 27. August 1939 gesetzlich festgelegt worden ist. Doch kann nach einem Elrlaß vom 6. Januar 1941 der Normalbestand auch überschritten werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er bisher über größere Bestände verfügt hat. Die Fortführung des bis herigen Lebensstandards soll ihm unter Berücksichtigung seiner persön liehen Verhältnisse, besonders seiner Stellung im Erwerbsleben, in an gemessenem Umfang ermöglicht werden. Auch hier ist eine großzügige Auslegung der Bestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben. In den verschiedenen Fällen, in denen es nun wegen der Ein schränkung der zivilen Produktion jetzt nicht möglich ist, die ver lorenen Gegenstände alle und in der früheren Menge wieder zu be schaffen, stehen zwei Wege offen. Der Geschädigte kann sich eine Entschädigung auszahlen lassen in der Höhe der Preise, die die Wieder beschaffung kostete, wenn sie heute möglich wäre. Mit dieser Zahlung ist dann sein Anspruch abgegolten, und er kann frei darüber verfügen, auch für andere Zwecke. Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Anspruch auf Entschädigung gegen das Reich für einen Teil des Ver lustes oder auch für den ganzen Verlust bis nach Kriegsende aus zusetzen und ihn dann wieder aufleben zu lassen, wenn die verlorenen Sachen frei gekauft werden können. In diesem Falle wird der Anspruch nicht in bestimmten Geldbeträgen fixiert, sondern er bleibt sachlich aut die verlorenen Gegenstände festgelegt. („Frankt. Ztg. ) kn. (li rfl ih Nach einem Erlaß des Rcichsmarschalls Hermann Goring soll der Ersatz von Bombenschäden „schnellstens, einfach, frei von jeder Eng- herzigkeit, jedoch gerecht“ vor sich gehen. Die Entschädigungsanträge zu erledigen ist Sache der Gemeinden; sie erfüllen diese Aufgabe im Aufträge des Reiches und bekommen die von ihnen gezahlten Ent schädigungen vom Reiche ersetzt. Der Antragsvordruck wird dem Geschädigten meistens sogleich nach dem Fliegerangriff ausgehändigt und soll sobald als möglich eingereicht werden. Es erweist sich dabei als nützlich, wenn die Familie von ihrem Hab und Gut eine möglichst vollständige Bestandsliste besitzt, bei der es weniger auf die ein gesetzten Preise oder Werte ankommt, als auf Vollständigkeit und möglichst genaue Beschreibung der einzelnen Gegenstände. Insofern erleichtert der im Schreibwarenhandel käufliche Besitznachweis „Mein Hab und Gut“ im Ernstfälle die Aufstellung des Entschädigungsantrages. „Edel ii in der Warenwerbung Häufig wird in der Werbung zur besonderen FIcrvorhebung einer Ware das Wort „Eldel“ benutzt. So werden dem Kunden Edelbirnen Edelmost oder Eldellikörc angeboten. Entsprechend dem Grundsatz daß die Dinge tatsächlich das sein sollen, was die Werbung von ihnen behauptet, hat kürzlich der Werberat auf die Anfrage einer Eirma er klärt, daß man eine W'are nur dann als „Edel“ bezeichnen könne, wenn sie zu den wenigen, den Durchschnitt weit überragenden Erzeugnissen gehöre, die man als Spitzenerzeugnisse bezeichnen kann. Trifft dies nicht zu, so ist die Bezeichnung „Hdel“ irreführend und damit un zulässig. Nach der Stellungnahme des Werberates ist cs nicht unbeding nötig, daß das Erzeugnis das beste seiner Art ist, denn die Bezeichnun ..Edel" bedeutet nicht die Behauptung einer Alleinstellung. Durch das Wort „Elde 1" bei einer Warenbezeichnung wird aber der Eindruck er weckt, daß die bezeichnete W'are besonders hochwertig und den u liehen Waren dieser Art überlegen sei. Diesen Anforderungen muß di W'are allerdings entsprechen. icit Din 'ej lu rde et au )ei au ler ISO jin ite :eh ier :äi Sei /o 'os cf ii :h: s< ld ief n : iir le :hi :k Mi >e ich le ind krt fin «t l£ aat le hi si \rr b ai »: fin var *ir Inr«
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