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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51/52 (27. Dezember 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge )
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verjährung hinterzogener Steuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Treu und Glauben im Steuerrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nebenkosten im Wareneingangsbuch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- AbbildungIn einem Bunker vor Tobruk 423
- ArtikelFür den Sieg kämpfen und arbeiten wir! 423
- ArtikelDer Uhrmacher bei seiner Arbeit für die Wehrmacht 424
- ArtikelBesichtigung der Bezirksfachklasse des Uhrmacherhandwerks in ... 424
- ArtikelStark die front - stark die Heimat 425
- ArtikelDie Aufgaben des Uhrmacherhandwerks 427
- ArtikelZeitwaagen 428
- ArtikelDas erste Siemens-Patent: Galvanische Vergoldung 429
- ArtikelDuncker, der Begründer der optischen Industrie in Rathenow 430
- ArtikelGalileo Galilei 431
- ArtikelDie Front berichtet: 431
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 432
- ArtikelMitteilungen des Berufserziehungshandwerks für das ... 432
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 433
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge ) 28
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 66.1941 -
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- Die Uhrmacherkunst
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kommen wird ein Meßbetrag festgesetzt und hierauf unter Be nutzung des gemeindlichen Hebesatzes die zu zahlende Bürger steuer errechnet. Die Bürgersteuermeßbeträge belaufen sich auf: Bruttolohn 1940 Arbeitnehmer, die im Ka lenderjahr 1940 keine Lohn sfeuer gezahlt haben und auch im Falle einer Ver anlagung einkommensteuer- frei gewesen wären: a) am 10. Okt. 1941 min destens 50 Jahre alt . . b) am 10. Okt. 1941 noch nicht 50 Jahre alt ... . mit einem Einkommen von mehr als 1099 — 2799 Ml: a) am 10. Okt. 1941 min destens 50 Jahre alt . . b) am 10. Okt. 1941 noch nicht 50 Jahre alt ... . von mehr als 2 799 — 3 099 3 099 — 5 299 „ „ 5 299 — 6 799 „ „ 6 799 — 8 799 „ „ 8 799—13 049 Steuerpflichtiger * m m e a c s ö U U In V a c P *C 0 3 UJ Ui Uä <N CO ^ in vO ß fi a E ! 'i m m m m ; m B m 6 | 6 | 4 | 2 | — — : — ohne Rücksicht auf das Lebensalter 6 6 4 2 6 6 9 9 12 12 18 11 18 17 4 7 10 16 14 12 1 4 10 ginnt die Verjährung für die Strafverfolgung erst 1940. Das be deutet, daß das Finanzamt mindestens bis zum Jahre 1950 das Recht hat, den Pflichtigen wegen der Steuerhinterziehung zu be strafen und von ihm auch die zu wenig gezahlten Steuern — zu rückgreifend bis zum Jahre 1926 — zu verlangen. ^ Treu und Glauben im Steuerrecht Beispiel für eine Bürgersteuerberechnung: Der Bruttolohn eines verheirateten Gehilfen mit drei minderjährigen Kindern betrug im Jahre 1940 4175 Ml. Hierauf entfällt laut obenstehender Tabelle ein Steuermeß betrag von 4 Ml. Hat die Gemeinde einen Hebesatz von 600 °/o, so beläuft sich die zu zahlende Bürgersteuer auf 24 Ml jährlich = 2 Ml monatlich bzw. 1 Ml zweiwöchentlich. Bei dienstverpflichteten selbständigen Uhrmachern, die neben ihrem Lohneinkommen auch noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb usw. haben, darf auf der Steuerkarte nur die Bürgersteuer an gegeben werden, die dem Arbeitslohn entspricht. Der darüber hinausgehende Bürgersteuerbetrag ist durch besonderen Steuer bescheid anzufordern. Ergibt die Prüfung der Bürgersteuer eine Unrichtigkeit, so muß innerhalb eines Monats eine Anfechtung erfolgen, denn sonst wird die Eintragung auf der Steuerkarte rechtskräftig. Verjährung hinterzogener Steuern Zur Klärung der Frage, ob bei fortgesetzter Steuerhinterziehung (eine solche liegt z. B. vor, wenn mehrere Jahre hintereinander un richtige Steuererklärungen abgegeben worden sind) die zu wenig entrichteten Steuerbeträge lediglich im Rahmen des § 144 AO., d. h. für 10 Jahre zurück, nachgefordert werden dürfen, oder ob es zulässig ist, auf Grund des § 145 Abs. 2 Satz 2 AO. darüber hinauszugehen, hat der Reichsminister der Finanzen den Reichs finanzhof um ein Gutachten ersucht. In der Sitzung vom 12. November 1941 (VI D 1/41) hat sich der 6. Senat des Reichsfinanzhofs dahin geäußert, daß die Ver jährungsfrist des § 145 Abs. 2 Satz 2 AO. Platz greife, falls sie länger ist als die Verjährungsfrist des § 144 AO. Diese Rechtsauslegung bedeutet unter Umständen eine er hebliche Verlängerung der Frist, für die die Finanzämter hinter- zogene Steuerbeträge nacherheben können. Gemäß § 391 AO. in Verbindung mit § 67 StGB, beginnt nämlich die Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung, die gemäß § 145 Abs. 2 Satz 2 AO. zur Grundlage genommen wird, erst mit dem Tage, an dem die strafbare Handlung begangen ist. Nach der Auf fassung des Reichsfinanzhofs verjährt nun bei fortgesetzter Steuerhinterziehung nicht jede einzelne strafbare Handlung für sich, sondern es beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an dem die rechtlich nur eine einzige strafbare Handlung dar stellende strafbare Tätigkeit zum Abschluß gelangt ist. Hat also z. B. wie in dem Falle, der Anlaß zu dem Ersuchen des Reichsministers der Finanzen um das Gutachten des Reichs finanzhofs gab, ein Steuerpflichtiger seine Einkommensteuer erklärungen für die Jahre 1926—1939 unrichtig abgegeben, so be im Steuerrecht sind Vergleiche zwischen dem Finanzamt und den Steuerpflichtigen über Steueransprüche in der Regel nicht statthaft. Hin und wieder kommt es jedoch vor, daß zur Be seitigung von Auslegungsschwierigkeiten oder von Meinungsver schiedenheiten bzw. zur schnelleren Erledigung über strittige Steuerbeträge eine Vereinbarung getroffen wird. Geschieht das, dann sind nach einem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 10. Sep tember 1941 — VI 190/41 — an diese Abrede nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch das Finanzamt gebunden, es sei denn, daß nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel be kannt werden, die eine Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 AO. rechtfertigen würden. Anlaß zu der vorstehenden Entscheidung des Reichsfinanz hofes gab folgender Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte im Veranlagungsjahr außerordent liche Einkünfte. Er beantragte hierfür die Anwendung eines er mäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EinkStG. von 10°/o. Diesem Antrag wurde bei der Veranlagung nicht entsprochen. Demzufolge kam es zu einer Anfechtung. Nach Angabe des Steuerpflichtigen fand mit dem zuständigen Bezirksbearbeiter des Finanzamtes eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde — vorbehaltlich der Zustimmung des gerade beim Amt nicht anwesenden Sachbearbeiters — vereinbart, den Steuersatz auf 15% zu bemessen. Auf eine spätere fernmündliche Anfrage teilte der Bezirksbearbeiter mit, daß nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Steuersatz von 15 % anerkannt werden solle. Der Steuerpflichtige möge sich damit schriftlich einverstanden erklären, damit das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid nach § 94 AO. entsprechend ändern könne. Darauf gab dann der Steuerpflichtige eine diesbezügliche Einverständniserklärung ab und bemerkte gleichzeitig, daß er seinen Antrag, den Steuersatz auf 10 % zu bemessen, als erledigt betrachte. Bei Durchführung der Berichtigung glaubte das Finanzamt, den Satz von 15% nicht aufrecht erhalten zu können, sondern legte einen Satz von 25% zugrunde. Hiergegen erhob der Steuerpflichige Rechtsbeschwerde beim Reichsfinanzhof. In der Urteilsbegründung erklärte der ent scheidende Senat, daß die Beschwerde des Pflichtigen begründet ist, wenn seine Angaben zutreffen und nachträglich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die eine abweichende Tatbestandsbeurteilung rechtfertigen. Das Ver trauen der Steuerpflichtigen zu den Steuerbehörden, so führte der Reichsfinanzhof unter anderem weiter aus, würde schwer er schüttert, wenn sie sich entgegen dem gesunden Rechtsempfinden des Volkes auf eine nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes mit der zuständigen amtlichen Stelle getroffene Vereinbarung nicht verlassen dürften. Eine solche Vereinbarung steht, zumal bei Ermessensentscheidungen, wie sie bei Wahl innerhalb der nach § 34 EinkStG. zugelassenen Hundertsätze in Betracht kommen, für beide Teile unter dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Finanzamt hatte bei unveränderter Sachlage zu seinem Wort zu stehen. Da neue Tatsachen für eine spätere*abweichende Beurteilung nach dem Akteninhalt nicht erkennbar waren, hob der Reichs finanzhof die Vorentscheidung wieder auf und verwies die Sache zur nochmaligen Überprüfung an den Oberfinanzpräsidenten. Nebenkosten im Wareneingangsbuch Nach dem Wortlaut der Verordnung über das Wareneingangs buch ist lediglich der reine Einkaufspreis für die eingehende Ware einzutragen. In der Rechnung mitenthaltene Nebenkosten, wie Frachten, Versicherungsbeiträge usw., brauchten demzufolge bis lang nicht mit eingesetzt zu werden. Da die Nebenkosten aber zu einem großen Teil für die Kalkulation wichtig sind, sah das erweiterte Wareneingangsbuch für die Uhrmacher von vorn herein auch für diese Beträge eine Verbuchungsspalte vor; ihre Führung war jedoch, wie gesagt, nicht gesetzlich vorgeschrieben, und erscheint deshalb die Spalte rechts von dem schwarzen Strich, der das eigentliche Wareneingangsbuch begrenzt. Durch einen Erlaß vom 3. Dezember 1941 (S 1161 — 487 III R) hat nun der Reichsminister der Finanzen angeordnet, daß die Nebenkosten neuerdings mit in das Wareneingangsbuch aufzu nehmen sind, weil sich hieraus Unterlagen für die Richtsätze er geben. Dementsprechend muß ab 1. Januar 1942 die Spalte 18 des erweiterten Wareneingangs buches in jedem Falle auch ausgefüllt werden. 28
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