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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (7. Februar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Einfluß von Einkommensänderungen auf Versicherungsfreiheit und Halbversicherung
- Autor
- Biskup, Bernhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- ArtikelDie künftige Uhrentechnik 35
- ArtikelUnter den Kreuzen 36
- ArtikelDer Einfluß von Einkommensänderungen auf Versicherungsfreiheit ... 37
- ArtikelDie Gemeinschaftswerbung einer Innung 38
- ArtikelLochsteine unter dem Mikroskop 38
- Artikel"Wetterleuchten über dem Schwarzwald" 39
- Artikel"Heimat wider Heimat" 39
- ArtikelUhren-Allerlei 39
- ArtikelAltersversorgung des deutschen Handwerks 40
- ArtikelZuschläge für Mehrarbeit lohnsummensteuerfrei 40
- ArtikelDas Werkstattwochenbuch 40
- ArtikelFür Dich, Frau Meisterin! (Folge 1) 41
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 42
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 42
- ArtikelFirmennachrichten 43
- ArtikelPersönliches 43
- ArtikelHauptversammlung der Gefolgschaft der Freunde des Lehrlings- und ... 43
- ArtikelEinbruch in Goldwarengeschäft! Hohe Belohnung! 43
- ArtikelAnzeigen 44
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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"■ Jt istrul. J eib '■0® I ite i) der ehri H, (1 I K » tu ßbild, erfahre ^rutitj lernt ukui schuj^ s kai s der i. n desii Dieras urspu troDiai inge F, miena jerife hrgns :nnti lekat n Eiiij erl'i inkonr cken s: Map i die [i Uhr i mm r Elekr in erte li aschs ngen, ster Ze Uhr i. erden i die Tee abera ian en i Teuf it der M sichert lerset rderdr^ ing # Mögii s körn rbrud* ,’obei i ja eitd rktite' madi‘ veH'i' muß f nteck' c Fi* hnik f auf dr ist "* t wich- sonik' ' so* 1 schal“ ich * Oec ßinfluß oon ßinKommensänöecungen auf tJecfidierungsfceiheit unö fjalbuerfidiecung (3u einem roiditigen Befdieiö öes Reidisarbeitsmini(!ers) Don Dr. Gerhard Bishup i. Der § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgnug für das deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939 (DEVO.) enthält eine der wichtigsten Vorschriften, die noch wenig beachtet wird, weil sie immer erst beim Wechsel des Wirtschaftsjahres für den Handwerker bemerkbar wird und damit die größte Bedeutung erlangt. Diese Bestimmung ist nur im Zusammen hang mit den §§ 4 und 8 des Altersversorgungsgesetzes selbst (AltVG.) verständlich. Nach der ersteren Vorschrift ist der Handwerker bekannt lich versicherungsfrei, d. h. befreit von der Pflichtzugehörigkeit zur An gestelltenversicherung nur, wenn und solange er für seine Lebens versicherung mindestens ebensoviel aufwendet, wie er zur Angestellten versicherung zu zahlen hätte. Ist der Lebensversicherungsvertrag auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet, liegt also einer der Lebensversiche- rungsverträge vor, wie sie gebräuchlicherweisc abgeschlossen werden, so ist außerdem erforderlich, daß die Versicherungssumme mindestens 5(100 %)l beträgt und daß etwaige Gewinnanteile (Dividenden) zur Er höhung der Versicherungsleistung verwendet werden. Entsprechende Bestimmungen gelten für die Halbversicherung, nur daß hier an Stelle von 5000 Jl)l der Betrag von 2500 'Jl)i zu setzen ist. Die Vorschrift über die Halbversicherung findet sich in § 5 AltVG. Grundlegend für das Verständnis des eingangs erwähnten § 16 dei DEVO. ist nun § 8 AltVG., wonach sowohl Versicherungsfreiheit wie Halbvcrsicherung grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalender- monats enden, in dem für die Lebensversicherung nicht mehr der er forderliche Betrag aufgewendet wird oder — im Falle der Kapital versicherung, d. h. also nach den Erfahrungen der Praxis im Regel fälle — die Versicherungssumme unter die erforderliche Mindest höhe sinkt. i Die Frage nach dem Schicksal der gewählten Versicherungsfreiheit j Uzw. Halbversicherung ergibt sich also im Augenblick der Feststellung 1 von Einkommensänderungen. Wie die Vorschrift des § 8 AltVG. er kennen läßt, berührt jedoch eine Einkommenssenkung Versicherungs freiheit bzw. Halbversicherung überhaupt nicht. Dies ist auch ver ständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es dem Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 4, 5 AltVG. nur darauf ankam, dem Hand werker einen gewissen Mindestschutz zu sichern. Im Falle von Ein kommenssenkungen ist der Handwerker also ja stets überversichert, ein Eingreifen des Staates scheint insoweit also nicht erforderlich. Dal. praktisch natürlich gewisse Maßnahmen notwendig werden können, wenn das Einkommen dauernd sinkt oder wenn die Prämie nicht auf gebracht werden kann, ist selbstverständlich. Darauf braucht hier jedoch nicht eingegangen zu werden, da es uns nur darauf ankommt, zu zeigen, ob und in welcher W’eise Einkommensänderungen von rechtlicher Be deutung auf die Rechtstatsache der Versicherungsfreiheit oder der Halb versicherung sind. Reehtserheblich sind demnach nur Einkommenserhöhungen. Liegt eine Einkommenserhöhung vor, so ist der Handwerker eigentlich unter versichert. Dieser Zustand kann sich sehr wohl schon im ersten Quartal seines neuen Wirtschaftsjahres ergeben. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmt, daß die Einkommenserhöhung nur dann Einfluß auf die Ge staltung der Beiträge des Handwerkers zu seiner Altersversorgung haben soll, wenn sie sieh als Mehr des verflossenen gesamten Wirtschaftsjahres gegenüber dem diesem vorangehenden Jahr darstellt; denn maßgeblich für die Beitragsbercchnung ist bekanntlich der im letzten Einkommen- Steuerbescheid nachgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben (§ 4 der Firsten DFAO.) bzw. im Hinblick auf die Monatsberechnung der Beiträge der zwölfte Teil dieses Jahres einkommens. Der letzte Einkommensteuerbeseheid ist im übrigen der Beitragsbercchnung so lange zugrunde zu legen, bis ein neuer Steuer bescheid ergeht. Wurde beispielsweise Yersicherungsfreihcit auf Grund eines Lebens Versicherungsvertrages über 5000 ‘Jt)l in Anspruch genommen und weist der Steuerbescheid, der am 15. April zugegangen ist, eine Env kommenserhöhung aus, so würde die Versicherungsfreiheit nach s AltVG zum 1. Mai enden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß man zweckmäßig erst den rechtskräftig gewordenen Steuerbescheid als Grundlage der Beitragsbemessung heranzieht, würde sich das Ende der Versicherungsfreiheit für den 1. Juni ergeben. Welcher Termin maß geblich ist. war bis zum Erlaß der Ersten DEVO. auch zweifelhaft. Diese Frage ist dann eindeutig in § 16 der Ersten DEV O. geklärt worden. Der Gesetzgeber benutzte diese Klärung, um gleichzeitig eine Schontrist zugunsten des 1 landwerkers einzubauen. Yersicherungsfreihcit oder Halbversieherung enden danach, wenn sieh das Einkommen des Handwerkers so erhöht, daß die Prämie nicht mehr die nach den §§ 4. 5 des AltVG. erforderliche Hohe erreicht, erst drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der neue Steuerbescheid rechtskräftig wird, wenn die Lebensversicherung nicht bis dahin an die neue Sachlage angepaßt wird. Im obigen Beispiel wäre lündtermin also weder der 1. Mai noch der 1. Juni, sondern der 31. August. Die Anpassung an die neue „Sachlage“, d. h. an die Einkommens erhöhung bzw. die vorliegende Unterversicherung, ist durch ent sprechende Erhöhung der vorliegenden Lebensversicherung oder durch Abschluß eines zweiten Vertrages vorzunehmen. Geschieht dies recht zeitig, so besteht die Versicherungsfreiheit, wie aus § 16 der Ersten DEVO. zu entnehmen ist, ohne Unterbrechung weiter. Wird dagegen die Lebensversicherung erst später, d. h. also nach Ablauf der drei monatigen Schonfrist, an das erhöhte Einkommen angepaßt, so müssen für die Zwischenzeit Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet werden. Im eigenen Interesse muß der Handwerker, der von seiner Organi sation immer wieder auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht worden ist, also bestrebt sein, im Falle der Einkommenserhöhung seine Lebensversicherung rechtzeitig anzupassen. Handwerkern, die infolge FZinziehung zum Kriegsdienst an der Besorgung ihrer Angelegenheiten gehindert sind, könnte aus diesen Bestimmungen leicht eine Härte er wachsen. Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte pflegt daher mit Billigung des Reichsversicherungsamts die entgegenkommende Ver waltungsübung, in die Dreimonatsfrist des § 16 der Ersten DEVO. die Zeit der Einziehung zum Kriegsdienst nicht einzurechnen (Bescheid des RAM. an den Reichsstand des deutschen Handwerks vom 16. No vember 1940, Ila 15 576/40). Dies bedeutet also, daß der eingezogene Handwerker, dessen neuer Einkommensteuerbescheid eine Einkommens erhöhung ausweist, nach seiner Entlassung aus dem Heer zur Anpassung des Vertrages an die neue Sachlage noch die dreimonatige Schonfrist des § 16 für sieh in Anspruch nehmen kann. Der Handwerker, der die Anpassungsfrist des § 16 der Ersten DEVO. versäumt, wird voll versicherungspflichtig zur Angestellten versicherung. Damit ergibt sieh ohne weiteres die Frage, ob er den bis herigen Lebensversicherungsvertrag nun überhaupt nicht mehr als Grundlage der Befreiung oder gegebenenfalls der Halbversicherung be nutzen kann. Diese Frage bedarf in der Tat der eindeutigen Beant wortung im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Absatz 2 der Ersten DEVO. Danach kann bekanntlich der Handwerker, der einen Lebens versicherungsvertrag abgeschlossen hat und von der Versicherungsjfrei- heit oder der Halbversieherung „zur Vollversicherung übergegangen“ ist, nochmals Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung nur auf Grund eines neuen Lebensversicherungsvertrages geltend machen. Wenn dies im vorliegenden Fall ebenfalls erforderlich wäre, so würde das naturgemäß eine empfindliche Härte für den Handwerker bedeuten, da der Handwerker ja dann die Prämie für den Lebens versicherungsvertrag neben den Beiträgen zur Angestelltenversicherung entrichten müßte, wenn er den Vertrag nicht überhaupt beitragsfrei gestalten läßt, was stets nur unter erheblichem Aufwand möglich ist. Die Praxis war sich hierüber, wie gesagt, im Zweifel. Um so bedeut samer ist die nunmehr vom Reichsarbeitsminister in dem schon oben erwähnten Bescheid vom 16. November 1940 getroffene Feststellung. Hierin wird ausgeführt, der § 25 wolle nur verhindern, daß der Hand- werker von seinem Wahlrecht zwischen \ ollversicherung, Versicherungs- freiheit oder Halbversicherung auf Grund desselben Lebensversiche- rungsvertrages mehrfach Gebrauch macht. W ill jedoch derjenige Hand- werker, der infolge Nichtbeachtung der Dreimonatsfrist des § 16 der Ersten DEVO. zum Vollversicherten der Angestellten Versicherung ge- worden ist, wieder zur vollen Befreiung oder zur Halbversicherung auf Grund des bereits vorliegenden Lebensversicherungsvertrages zuruck - kehren, so steht ihm hierbei der § 25 Absatz 2 der Ersten DEVO. nicht entgegen; denn hier hat der Handwerker ja, unabhängig von seinem Willen, kraft Gesetzes seine befreite Stellung verloren. UL Will oder kann der Handwerker seine Lebensversicherung aI U S( jin erhöhtes Einkommen nicht anpassen, so steht es ihm frei, die Halb versicherung zu beantragen, wenn die Prämie wenigstens die dafür er forderliche Höhe erreicht. Tut er das innerhalb der Dreimonatsfrist, so geht er von der Versicherungsfreiheit unmittelbar zur I lalbversichc- rung über, was nach § 25 Abs. 1 der Ersten DEVO. ohne weiteres zulässig ist. Stellt er den Antrag erst später, nachdem er einige Vollbeitrage entrichtet hat, so ergeben die Ausfuhrungen in Abschnitt II, daß der § 25 Absatz 2 der Ersten DEVO. auch diesem Antrag nicht entgegen steht (Bescheid des RAM. a. a. O.). IV. Hat der Handwerker nach dem Wegfall seiner Versicherungsfrei heit die Halbversicherung geltend gemacht, so sind die Wahlmöglich keiten. die er auf Grund seines Le h en s v er sic h e r u n gs v e r t r s h a t ; ^ mit erschöpft. Nunmehr erst greift der § 2a der Ersten DF V O durch d h die Versicherungsfreiheit kann also wiederum erst auf Grumt eines neuen Lebensversicherungsvertrages geltend gemacht werden.
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