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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (14. Februar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Preisauszeichnungszwang und Uhrmacherhandwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- Artikel3. Durchführungsverordnung zum Handwerkerversorgungsgesetz 45
- ArtikelPreisauszeichnungszwang und Uhrmacherhandwerk 46
- ArtikelEin Wiener Uhrmacher 47
- ArtikelDer Uhrmacher hat das Wort 49
- ArtikelBerühmte deutsche Kunstuhren 50
- ArtikelDas Vormerkbuch ist Dienst am Kunden 51
- ArtikelDie Kleinstanzeige dient der Kundenerhaltung 52
- ArtikelDer Uhrmacher 52
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 53
- ArtikelFirmennachrichten 54
- ArtikelPersönliches 54
- ArtikelEinbruchsdiebstahl in Königsberg 54
- ArtikelAnzeigen 54
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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46 UHRMACHERKUNST pcßisausjßidinungsjujang unö UhrmndiechönöiDerh Die Preisauszeichnungsverordnung vom November 1940 verordnet einen beschränkten Preisauszeichnungszwang. Der Preiskommissar hat, wie er in seinem Erlaß vom 30. Dezember 1940 ausfuhrt, davon ab gesehen, das Gewerbe mit einer totalen Preisauszeichnungspflicht zu belasten. Nur ganz bestimmte Warengruppen wurden der Preisaus zeichnungspflicht unterworfen. Damit der Uhrmacher auch im Einzel- falle sich selbst beantworten kann, welche Waren preisauszeichnungs pflichtig sind, seien diese Warengruppen vorangestellt. Preisauszeichnungspflichtig sind: 1. Nahrungsmittel; 2. Genußmittel; 3. Blumen; 4. Papierwaren für den Schulbedarf, Schreibpapier; 5. Waren, die der Bekleidung dienen; 6. Waren, die dem Haushalt dienen; 7. Waren, die der Körperpflege dienen; 8. Waren, die der Land- und Gartenbearbeitung dienen. Die Preisauszeichnungspflicht wurde wirksam am 1. Februar 1941. Sie gilt im gesamten Deutschen Reich, mit Ausnahme der Ostgebiete (Danzig-Westpreußen, Wartheland), ln den Ostgebieten bleibt es bei dem totalen Preisauszeichnungszwang; hier müssen die Uhrmacher sämtliche in ihrem Betrieb geführten Waren mit Preisschildern ver- sehen. in dem Erlaß vom 30. Dezember 1940 hat der Preiskommissar Beispiele für preisauszeichnungspflichtige Waren gegeben. Für den Uhrmacher sind hieraus folgende Bestimmungen interessant: Preisauszeichnungspflichtig sind unter anderem: 1. Geschirr, Bestecke und sonstige Tischgeräte. Man wird zugeben, daß dieser Begriff sehr weit gefaßt ist. Daraus er klärt sich auch schon eine Fülle von Zweifelsfragen. Z. B. legte uns ein Uhrmacher die Frage vor, ob eine versilberte Kaffeekanne preis auszeichnungspflichtig sei. Ein anderer Uhrmacher fragte, ob Kristall gläser preisauszeichnungspflichtig seien. Wenn man die Aufführung des Beispiels vor Augen hat, wird man die Preisauszeichnungspflicht dieser genannten Gegenstände bejahen müssen. Aber der Preis kommissar erläutert in dem Erlaß zugleich den Begriff der Haushalt waren und sagt: „Waren, die dem Haushalt dienen, sind alle Waren, die normalerweise für den Gebrauch in einem geordneten Haushalt bestimmt sind.“ Vergegenwärtigt man sich diese Begriffsbestimmung, so wird man eine versilberte Kaffeekanne nicht als preisauszeichnungs pflichtig ansehen können. Dagegen wird man Kristallgläser als preis auszeichnungspflichtig anerkennen müssen. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich, daß die Uhrmacher dem Obermeister der Uhrmacherinnung die Zweifelsfragen vorlegen, damit dieser die Zweifelsfragen mit der ört lichen Preisprüfstelle klären kann. 2. Uhren, und zwar W and-, Stand-, Küchen- und Weckeruhren. Der Uhrmacher muß also Wand-, Stand-, Küchen- und Weckeruhren auspreisen. Auf keinen Fall preisauszeichnungs pflichtig sind Taschen- und Armbanduhren. Man wird unter Berück sichtigung der allgemeinen Begriffsbestimmung auch Schwarzwälder Uhren, Stiluhren, Heimuhren, Tischuhren und Reisewecker nicht als preisauszeichnungspflichtig anzusehen haben. Immerhin kann das unter Berücksichtigung der einzelnen Landschaften verschieden sein. So kann man sich durchaus vorstellen, daß Schwarzwälder Uhren im Schwarzwald normalerweise für den Gebrauch in einem geordneten Haushalt bestimmt sind. Dann müssen auch die Schwarzwälder Uhren ausgepreist werden. Sind Photobedarfsartikel preisauszeichnungspflichtig? Man muß diese Frage unter Berücksichtigung der allgemeinen Ver ordnung und des Erlasses verneinen. Sind Schmuckwaren (Goldwaren, Silberwaren usw.) preis auszeichnungspflichtig? Auch hier besteht kein Preisauszeichnungs zwang. Zweifel können nur entstehen, sofern es sich um silberne Be stecke und versilberte Bestecke handelt. Nach unserem Dafürhalten sind silberne Bestecke und versilberte Bestecke preisauszeichnungs pflichtig, weil man durchaus den Standpunkt vertreten kann, daß diese normalerweise in einem geordneten Haushalt gebraucht werden. Da gegen dürften silberne Tischgeräte nicht der Preisauszeichnungspflicht unterworfen sein. Silberne Tischgeräte kommen in einem normalen geordneten Haushalt nicht zur Verwendung. Eine Ausnahme wird man allerdings machen müssen: Die silbernen Serviettenständer werden preisauszeichnungspflichtig sein. Optische Geräte aller Art sind nicht preisauszeichnungs pflichtig. Radiogeräte und Musikapparate sind preisaus zeichnungspflichtig. Wie hat die Preisauszeichnung zu erfolgen? Hier muß man zwischen sichtbar ausgestellten und nicht sichtbar ausgestellten Waren unterscheiden. Sichtbar ausgestellte Uhren (Wand-, Stand-, Küchen- und Wecker uhren) müssen mit gut lesbaren Preisschildern ausgezeichnet werden. Für die sichtbar ausgestellten Waren gibt es nur die Möglichkeit der Preisauszeichnung mit Preisschildern; jede andere Art der Preisaus zeichnung ist unzulässig. Zu den sichtbar ausgestellten Uhren gehören alle im Schaufenster und in den Schaukästen gezeigten Uhren, ferner die im Verkaufsraum in offenen oder durchsichtigen Behältnissen an gebrachten Uhren. Man denke an die an den Wänden aufgehängten elektrischen Uhren, an die Küchenuhren und Wanduhren; denke an die in den Vitrinen oder Glasschränken gezeigten Wecker; ferner an die im Verkaufsraum ausgestellten Standuhren. Eine bestimmte Größe ist für das Preisschild nicht vorgeschrieben worden. Immerhin stellt der Preiskommissar Preisschild und Preisetiketten in einen Gegensatz. Da mit wird klar, daß das Preisschild ein größeres Format haben muß; unter Berücksichtigung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit wird man sagen müssen, daß das Preisschild eine solche Größe haben muß, daß man den Preis unter normalen Verhältnissen bei normalem Ab stand gut erkennen kann. 1 Das Preisschild braucht nur einseitig mit dem Preis ausgezeichnet zu werden. Wenn man beide Seiten des Preisschildes beschriften will, so müßten beide Seiten die gleiche Beschriftung tragen. Hier tauchen bereits wieder Zweifelsfragen auf. Ein Uhrmacher war es bisher ge wöhnt, auf der Vorderseite des Preisschildes den Verkaufspreis an zugeben, auf der Rückseite den chiffrierten Einkaufspreis oder die Lagernummer der Uhr. Das ist in Zukunft nicht mehr möglich. Wenn der Uhrmacher auf dem Preisschild den chiffrierten Einkaufspreis oder die Lagernummer vermerken will, müßte er das auf beiden Seiten tun. Es dürfte sich empfehlen, daß der Uhrmacher neben dem offiziellen Preisschild noch ein kleines Preisetikett, anbringt, auf dem er die Lager nummer oder den chiffrierten Einkaufspreis vermerkt. Andere Uhr macher haben uns wieder die Frage vorgelegt, wo sie das Preisschild anbringen müssen. Dafür gibt es keine besondere Vorschrift. Wesent lich ist, daß der Beschauer unter normalen Verhältnissen auf dem Preis schild den Verkaufspreis erkennen kann. Muß auf dem Preisschild der sichtbar ausgestellten Uhren nun neben dem Preis noch etwas anderes vermerkt werden? Der Preis kommissar sagt in seiner Verordnung, daß auf dem Preisschild neben dem Verkaufspreis auch die handelsübliche Kennzeichnung wieder gegeben werden muß. Gewiß kann man der Uhr ansehen, ob es sich um eine Wanduhr, Standuhr, Küchenuhr oder um einen Wecker handelt. Daraus sollte man aber nicht den Schluß ziehen, daß man bei den Preisschildern in bezug auf die Uhr lediglich den Verkaufspreis anzugeben hat. Bekanntlich haben die Wanduhren, Standuhren, Küchen uhren und Weckeruhren bestimmte technische, zum Teil preiserhöhende Merkmale. Eine Küchenuhr hat ein 1-Tag-Werk; eine andere hat ein 8-Tage-Werk. Eine dritte Küchenuhr ist dampfdicht. Die Wanduhr hat ein 8-Tage-Werk oder ein 14-Tage-Werk; dann gibt es noch ver schiedene Gongarten. Der Uhrmacher wird also neben dem Preis diese besonderen technischen Merkmale aufführen müssen. Bekanntlich ist die Preisauszeichnung nicht nur ein Mittel der Läuterung des Wett bewerbs. Sic ist auch ein Werbemittel. Hinzu kommt, daß der Preis kommissar mit dem Preisauszeichnungszwang sichern will, daß aus dem Preisschild auf die Ware geschlossen und diese identifiziert werden kann. Wir empfehlen deshalb unter anderem folgende Preisauszeich nungen: 1. bei einem Leisetick-Wecker: „Leisetick —,— 2. bei einem Wecker mit Leuchtblatt: „Leuchtblatt —,— M" 3. bei einer Küchenuhr mit 1-Tag-Werk: „1-Tag —,— XM"\ 4. bei einer dampfdichten Küchenuhr mit 8-Tage-Werk: „8-Tage dampfdicht —,— Xtt“; 5. bei einer Wanduhr mit Bim-Bam-Gong z. B.: „Bim-Bam 14 Tage —XH“. Nicht notwendig ist es nach unserem Dafürhalten, daß man auf dem Preisschild etwa die verschiedenen Holzarten der Standuhr, der Wanduhr oder Küchenuhr kennzeichnet. Es ist nicht notwendig, daß man z. B. vermerkt, daß es sich um kaukasisch Nußbaum, Eiche oder Birke handelt, denn schließlich werden viele Kunden die Holzarten selbst kennen. Überdies müssen solche näheren Kennzeichnungen dem Verkaufsgespräch überlassen werden. Die nicht sichtbar ausgestellten Uhren, z. B. die Lageruhren, können in verschiedener Weise ausgezeichnet werden. Wichtig ist, daß der Uhrmacher sich merkt, daß auch diese Uhren mit dem Verkaufs preis gekennzeichnet werden müssen. So wird man Wecker, die sich am Lager noch im Karton befinden, in der Weise auspreisen, daß man auf den Karton den Verkaufspreis aufschreibt. Das gleiche gilt f ur Küchenuhren, die noch in Kartons oder Kisten aufbewahrt werden, vorausgesetzt, daß in der Kiste Küchenuhren gleicher Güte und gleichen Verkaufspreises sind. Auf eins soll noch hingewiesen werden: Die vermerkten Preise müssen deutlich lesbar sein. Darüber sagten wir schon oben Näheres. Der Kunde muß den Preis deutlich erkennen können. Nehmen wir z. B. einen Kunden, der an das Schaufenster herantritt. Er muß in der Lage sein, von seinem Standort aus die Preise an den zur Schau ge, stellten Küchenuhren usw. zu lesen. Namentlich ist es notwendig, dal der Uhrmacher die Preise in Mark- und .Pfennigbeträgen klar erkennbar macht. Zu weiteren Auskünften über die Preisauszeichnungspflicht steht die „Uhrmacherkunst“ gern zur Verfügung. P ich : erst*- sehe. Mein irgen hatt: äuß« drur sehr: soll wer den sich mit Strs Firr klar Beit Mit zus wai wä! zug die Sch Ich ma sch Ge
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