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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (21. Februar 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine für alle Berufskameraden wichtige Ergänzung des Handwerkerversorgungsgesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- ArtikelDer Kriegseinsatz deutscher Kunst 55
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk in der Öffentlichkeit 57
- ArtikelEine für alle Berufskameraden wichtige Ergänzung des ... 57
- ArtikelDie gelernte Uhrmacherin 59
- ArtikelFrau im "Uhrmacherberuf" 60
- ArtikelMein Weg zum Uhrmacherhandwerk 60
- ArtikelSchönheit der Arbeit 60
- ArtikelDas zeitgemäße Schaufenster 60
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 2) 3
- ArtikelVorbildliche Schaufenster eines Uhrmachergeschäfts 61
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 61
- ArtikelBetr.: Instandsetzung von Taschen- und Armbanduhren für ... 62
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 62
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 62
- ArtikelNeue Erzeugnisse und Preisbildung 63
- ArtikelFirmennachrichten 64
- ArtikelPersönliches 64
- ArtikelAnzeigen 64
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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r / 58 i] cn Fällen, in denen der Berufskamerad seinen selbständigen Betrieb einstellt, nichts geändert wird. Es wird dabei festgestellt, daß auch bei Aufhören jeder selbständigen Tätigkeit die gleiche Versicherungs pflicht bestehen bleibt, wobei der Unternehmer verpflichtet ist, die Hälfte des Beitrages, den der Handwerker nach dem Handwerkerver sorgungsgesetz regelmäßig entrichtet hat oder entrichtet hätte, wenn nicht auf Grund einer Lebensversicherung die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung erreicht worden wäre, dem Handwerker zu erstatten. Wir haben in der letzten Nummer dieser Zeitschrift über die Dritte Durchführungsverordnung zum Handwerkerversorgungs gesetz berichtet, die ja auch Bestimmungen in diesem Sinne trifft. Der § 26 dehnt die Fristen für die Regelung der Versicherungs freiheit und Halbversicherung neuerdings wesentlich aus. Die Anträge für Lebensversicherungen, die zur Befreiung oder zur hälftigen Be freiung von der Versicherungspflicht bei der Angestelltenversicherung dienen sollen, mußten nach dem Gesetz bis zum 1. Juli 1939 gestellt werden, wenn die Befreiung mit dem Inkrafttreten des Altersver sorgungsgesetzes wirksam werden sollte. Die Erste Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1939 erläuterte, daß die bis zum 1. Juli 1939 gestellten Lebensversicherungsanträge bis zum 1. Oktober 1939 angenommen werden müßten, wenn die Be freiung rückwirkend mit dem 1. Januar 1939 einsetzen sollte. Die gleiche Frist war vorgesehen für die Anpassung von Lebensversiche rungsverträgen, soweit die vor dem 1. Juli 1939 bestehenden Verträge den Erfordernissen des Gesetzes und der Durchführungsverordnung nicht genügten. In der Zweiten Durchführungsverordnung vom 28. Ok tober 1939 war die Frist sowohl für die Annahme neuer Anträge als auch für die Anpassung abgeschlossener Verträge bis zum 31. Dezember 1939 verlängert. Der § 26 des am 15. Januar 1941 erlassenen neuen Ge setzes bestimmt, daß die Frist für die Annahme der vor dem 1. Juli 1939 gestellten Lebensversicherungsanträge bis zum 1. April 1941 ausgedehnt wird. Allen Berufskameraden wird damit erneut bis zum 1. April 1941 Frist gegeben, Lebensversicherungsanträge, die sie vor dem 1. Juli 1939 gestellt haben, die aber aus irgendwelchen Gründen noch nicht zur Annahme gekommen sind, jetzt in Ordnung zu bringen und dadurch ab Inkrafttreten des Handwerkerversorgungsgesetzes Ver sicherungsfreiheit bzw., soweit dies gewünscht wird, Halbversicherung zu erlangen. Dabei braucht die Prämienzahlung für diese Versicherung erst mit dem 1. April 1941 zu beginnen. Der Handwerker, der bis zum 1. April 1941 den vor dem 1. Juli 1939 gestellten Lebensversicherungs antrag so weit in Ordnung bringt, daß er von der Versicherungsgesell schaft vor diesem Termin angenommen wird, braucht also ab 1. Januar 1939 keine Angestelltenversicherungsbeiträge zu zahlen bzw. bei be absichtigter Halbversicherung nur die halben Versicherungsbeiträge. Er braucht auch für die rückliegende Zeit keine Lebensversicherungsprämie nachzuzahlen, sondern beginnt mit der Prämienzahlung erst ab 1. April 1941. In den Fällen, in denen beabsichtigt ist, Halbversicherung zu be antragen, ist die Frist für diesen Antrag durch das neue Gesetz vom 15. Januar 1941 auf den 1. Mai 1941 ausgedehnt worden. Alle vor dem 1. Juli 1939 bestehenden Lebensversicherungen — im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig alle vor dem 1. Januar 1940 bestehenden Lebensversicherungen —, die den Vorschriften des Hand werkerversorgungsgesetzes nicht genügen, können bis zum 1. April 1941 den Vorschriften des Altersversorgungsgesetzes und seiner Durch führungsbestimmungen angepaßt werden und bewirken damit Versiche rungsfreiheit bzw. Halbversicherung ab Inkrafttreten des Handwerker versorgungsgesetzes, also ab 1. Januar 1939. Jeder Berufskamerad, der eine Lebensversicherung hat, die vor dem 1. Juli 1939 bzw. in Danzig vor dem 1. Januar 1940 abgeschlossen wurde, kann diese noch an die gesetzlichen Erfordernisse anpassen und damit rückwirkende Befreiung oder hälftige Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht er reichen. In Stichworten gesagt, ist auf folgendes zu achten: Mindestversicherungssumme für die Versicherungs freiheit 5000 für die Halbversicherung 2500 3i)l. Das Jnljaltsoerjeictinis öes 65. Jahrgangs 1940 öec „Uhcmathcrhun(t" ift er* fctiienen. Diejenigen Cefer, öie fleti öie „Uhrmactierhunft" etnbinöen laffen unö hierju Das Jnhaltsoerjeidinis jmechs leichterer Überficht benötigen, mollen es jur hoftenlofen Lieferung anforöern beim tierlag tDilhelm finapp, Abt. „Uhrmacherhunft", fjalle (Saale), mühltneg 19. UHRMACHERKUNST Mindestbeitrag der dem Einkommen entsprechende Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung, bei der Versiche rungsfreiheit und bei der Halbversicherung die Hälfte dieser Beiträge. Die Mindestbeiträge sind in der nachstehenden Tabelle nochmals für die einzelnen Einkommenstufen wiedergegeben: Monatseinkommen Monats beitrag Klasse von mehr als m bis zu m. für Voll« Versicherung m für Halb, versicheruni! m A 50 2 2 B 50 100 4 2 C 100 200 8 4 D 200 300 12 4 E 300 400 16 8 F 400 500 20 8 G .500 — 25 12 Versicherungsart Die Versicherung muß als Kapital- oder Rentenversicherung ab geschlossen sein. Die Versicherungsleistung darf bei der Kapitalver sicherung außer im Todesfälle nicht vor Vollendung des 60. Lebens jahres, sie muß aber spätestens beim 65. Lebensjahre fällig werden. Die Versicherungsleistung muß im Todesfälle außerdem erfolgen bei der Kapitalversicherung durch Auszahlung der Versicherungssumme, bei der Rentenversicherung durch Beginn der Witwen- und Waisen rente, für die Witwe mindestens fünf Zehntel und für jede Waise mindestens vier Zehntel der dem Handwerker selbst zustehender. Rentenbeträge. Gewinnbeteiligung Die Gewinne aus einer Kapitalversicherung müssen angesammelt und zum Kapital zugeschlagen w r erden. Sie dürfen nicht- zur Ermäßi gung der Prämien dienen. Diese Bestimmung gilt jedoch nur dann, wenn für die Kapitalversicherung weniger als 10 000 1R)1 Versicherungs summe vereinbart sind. Bezugsberechtigung Die Anpassung der Bezugsberechtigung wird von dem Berufs kameraden besonders leicht übersehen. Die Bezugsberechtigung muß, wenn Kinder unter dem 18. Lebensjahre vorhanden sind, neben der Ehefrau auch diese Kinder unter dem 18. Lebensjahre erfassen, und zwar alle Kinder gemäß § 1258 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung. Hiernach gelten als Kinder die ehelichen Kinder, die für ehelich er klärten Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder, die un ehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vater schaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten. Wir stehen den Berufskameraden in allen Fragen der Lebensver sicherung und Altersversorgung jederzeit gern zur Verfügung. Die §§ 27 u. 28 des neuen Gesetzes vom 15. Januar 1941 ent heben unsere zum Heeresdienst eingezogenen Berufskameraden jeder Sorge um die Ordnung ihrer Altersversorgung nach dem Handwerker versorgungsgesetz für die Dauer des Krieges. Der § 27 bestimmt, daß die Berufskameraden, die Halbversicherung bei der Angestelltenver sicherung beantragen wollen, mit der Stellung dieses Antrages bis zum Ablauf des dritten Monats nach Friedensschluß Zeit haben und daß dieser Antrag dann noch rückwirkend ab 1. Januar 1939 wirksam wird. Der § 28 beschäftigt sich mit den Folgen, die aus einer Nicht bezahlung von Lebensversicherungsprämien oder die nicht vollständige Bezahlung von Lebensversicherungsprämien für den Handwerker in bezug auf Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung eintreten. Er umfaßt Prämienzahlungen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Krieg endet, fällig waren bzw. fällig werden. Die §§ 4 u. 5 des Handwerkerversorgungsgesetzes verpflichten den Handwerker, zur Lebensversicherung Beiträge mindestens in gleicher Höhe, wie er sie zur Angestelltenversicherung zu Zahlen hätte, zu ent richten, wenn er Versicherungsfreiheit geltend machen will, und die halben Beiträge zu entrichten im Falle der Halbversicherung. Bei einer Erhöhung des Einkommens muß der Handwerker nach dem Gesetz mindestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wirksam werden der neuen Steuererklärung die entsprechende Anpassung seiner Lebensversicherung vornehmen. Wird die sich aus diesen Bestim mungen ergebende, für die Versicherungsfreiheit bzw. Halbversicherung notwendige Prämie in dem genannten Zeitraum nicht oder nicht voll ständig bezahlt, so verliert der zum Heeresdienst einberufene oder aus den geräumten Westgebieten verdrängte Handwerker dadurch nach dem neuen Gesetz weder die Versicherungsfreiheit noch die Halb- Versicherung.
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