Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190301002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19030100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19030100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1903 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- ArtikelNeujahrsgruß 1
- ArtikelCentral-Verband 2
- ArtikelWilhelm Förster 3
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 3
- ArtikelJahruhr von Zachariä 5
- ArtikelEine Friedberger Kunstuhr 6
- ArtikelWechselstromnebenuhr mit in der Spule drehbarem Kern 7
- ArtikelAus der Astronomie 7
- ArtikelDie Neuarbeit in der Uhrmacherlehre 8
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 10
- ArtikelVerschiedenes 11
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 12
- ArtikelArbeitsmarkt 12
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 54
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 67
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 83
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 95
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 107
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 123
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 137
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 153
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 167
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 183
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 199
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 215
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 231
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 245
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 259
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 271
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 283
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 297
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 311
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 327
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 28.1903 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 1. Allgemeines Journal der Uhrmachcrkunst. 11 Verschiedenes. Aus Berlin. Unserm langjährigen Vereinsmitgliod und treuen Anhänger ' « t , ... i - m Yer fl osseue u beging der ge- w . o _ _iftsjubiläum und am 30. Dezember das Fest der silbernen Hochzeit, Zu diesen Ehrentagen wurden dem wackeren Koll. Paul Hilbich, der auch als Schriftführer des Vereins Berlin tätig ist, und seiner Gemahlin die herzlichsten Glückwüusche der Berliner Kollegen und des Central-Vorstandes zu teil. Uefoer die Pflichten und Verantwortlichkeit des Lehrherrn in Betreff der Lehrlingsausbildung:. Bezüglich der Pflicht der Lehrherren, auf die Ausbildung der Lehrlinge die nötige Sorgfalt zu verwenden, hat kürz lich eine Prüfuugs-Kommission eine beachtenswerte Entscheidung getroffen: Bei einem Inuungsmeister hat ein Lehrling eine vierjährige Lehrzeit absolviert, aber seine Gehilfenprüfung vor der Priifungs - Kommission der Innung nicht bestanden. Da vier Jahre die längste Dauer einer Lehrzeit sind, musste der Lehrling gleichwohl freigesprochen werden. Au diese Freisprechung knüpfte jedoch die Innung die Bedingung, dass der Lehrliug noch ein halbes Jahr auf Kosten seines bisherigen Lehrmeisters bei einem anderen Iunungs- meister nachzulernen, und dass der frühere Lehrmeister dem Lehrling während der Nachlehrzeit monatlich 12 Mk. zu zahlen habe. Die Innung nahm an, dass im vorliegenden Falle den Lehrmeister die Schuld dafür treffe, dass der’Lehrliug die Prüfung nicht bestand; der Meister habe es bei der Ausbildung des Lehrlings an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen. Die zu ständige Handwerkskammer erkannte diesen Beschluss als gerechtfertigt und gesetzlich zulässig an. , Wirksame Reklame für den Absatz der Lehrukr Iick-lack. Ein geschätzter Kollege, welcher zu Weihnachten einen sehr guten Absatz der Lehruhr erzielt hat, verdankt denselben einer Notiz, die er einer Tageszeitung -seines Wohnortes zur Veröffentlichung übergab. Die kurzgefasste Reklame hatte folgenden Wortlaut: „Eine Lehruhr. Als Unterhaltung für Kinder ist zur Zeit eine Neuheit im Handel, die geeignet ist, ein Lehrmittel ersten Ranges zu werden, da sie der Jugend nichts Geringeres beibriugt, als die Kenntnisse vom Bau der Uhr. Die .Lehruhr lick-lack, so heisst die Neu heit, welche wir zu sehen in der Uhrenhandlung des Herrn N. N. Gelegenheit hatten, wird nur in zerlegtem Zustande verkauft und muss von den Kindern nach der beigegebenen Anweisung selbst zusammengesetzt werden. Welche Freude es dem Kinde bereitet, wenn durch seine eigene Tätigkeit die Uhr in Gang gebracht worden ist, kann man sieh erklären, und da die Uhr auch ein wirklicher Zeitmesser ist, so können wir dieselbe als Geschenk lür die Jugend nur doppelt empfehlen, zumal der Prois nur 3,50 Mk. betragt.“ Uhren in der Berliner Strassenbnhn. Die „Grosse Berliner", wie die Strassenbahngesellschaft in der Reichshauptstadt allgemein genannt wird, hat einen auch für andere Städte sehr beachtenswerten Versuch mit der An bringung von Uhren in den Wagen gemacht. Im Einverständnis^ mit dem Polizeipräsidium als Aufsichtsbehörde sind von einer Berliner Firma vier Strassenbahnwagen der Linie Landsberger Allee Zoologischei Larten mit be sonders für diesen Zweck konstruierten Uhren ausgerüstet worden. Zunächst gilt es bei diesen Versuchen den Widerstand zu ermitteln, den das Räderwerk geo-en das Stossen der Wagen bei der Fahrt bietet, um die richtige Gangart der Uhren festzustelleu. Aus diesem Grunde sind zwei Uhren fest an die Decke der Wagen geschraubt, die dritte ist durch Gummiplatten gegen das ruckweise Stossen geschützt, während die vierte Uhr frei schwebend au Ketten auf»ehän*t ist. Von dem Resultat dieser Versuche wirdes abhangen, ob und in welcher Art auch die übrigen Wagen der Berliner Strassenbahn nach und nach mit Uhren ausgerüstet werden. K H. Aus Hannover. Der Uhrmachergehilfe Löhser wurde wogen wieder holter Unterschlagungen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Uebcr den Stand der Uhren-Industrie im Jura wird neuerdings berichtet: „Leider hat in Biel, Chaux-de-fouds und St. Immer die Verbesserung der Geschäftslage, die mau im Monat Oktober erwarten zu dürfen glaubte, keine Dauer Wie es scheint, betrafen die damaligen Bestellungen nur das übliche Geschäft der Festtage. In der Tat wurden im Monat November viel weniger Uhrgehäuse von den Kontrollämtern abgestempelt als im Oktober. Die Zahl der^Gehäuse beträgt für den Monat November 3039 <7 Stuck, goldene wie silberne, während im Oktober deren 340 705 Stück gestempelt wurden. Das macht schon einen bedeutenden Unterschied, obgleich man annehmen kann dass die Uhreufabrikanteu trotzdem noch regelmassig beschäftigt sind. Wenn wir die Fabrikation der Uhrgehäuse in den ersten elf Monaten des Jahres der von 1901 gegeuüberstelleu, so sind bis jetzt 299albb Uhren ver fertigt worden, während 1901 die Zahl der in derselben Zeit gelieferten Ge häuse bis auf 4048213 stieg, was eineu Unterschied von I0o2 93< betragt zu Uugunsten des laufenden Jahres.“ Aus Berlin; eine gute Anregung für das Leihaint. Einem Bade gäste war in Heringsdorf eine goldene Uhr im Werte von 400i Mk. ge stohlen worden. Die Uhr hatte ihren Weg zum königlichen Leihamte in Berlin gefunden und war dort von einem Manne, welcher als Legitimation Steuerpapiere vorlegte, versetzt worden. Der Bestohlene ^langte nun vom Leihamte die Herausgabe der Uhr ohne Eistattun e des ö e ■währten Darlehns. Das Leihamt verweigerte aber diese Erstattung, und so strengte denn der Bestohlene gegen den Fiskus die Klage an. Der hiskus ist in zwei Instanzen zur Herausgabe ohne Erstattung des Darlehns verurteilt worden In dem Urteile des Kammergerichts wird ausgefuhrt dass der Verpfänder der Uhr nicht zu den Personen gehörte, die nach _§ (^ des Regle ments für das Leihamt als „unverdächtig“ gelten Die Legitimatioiisfu^ung dürfte in diesem Falle nicht genügen vielmehr musste der > verdächtig erscheinen, weil dem Leihamte durch das Pohzeipiasidium in einer Bekanntmachung des Polizeiblattes mitgeteilt worden war. dass „eine goldene Repetier-Remontoir-Savonnetteuhr, Nr. 2816, Reg.-Nr. 81 684 F., Wert 400 Mk u in Heringsdorf gestohleu worden sei. Diese Mitteilung hätte, wie das Kammergericht in seinem von den „Bl. f. Rpfl.“ veröffentlichten Erkennt nisse des weiteren ausführt, das Leihamt bei der Prütuug der \ erdachtigbeit des Verpfänders nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Das Durchgehen sämt licher Polizeiblätter bei der Prüfuug wäre allerdings zeitraubend und mit dem Geschäftsgänge kaum vereinbar. Es wäre aber ein Leichtes, bezüglich der genau beschriebenen Gegenstände, insbesondere Uhren,^ auf Grund der Be schreibungen des Polizeiblattes ein Verzeichnis zu führen. Dieses wäre mit »erinnern Zeitaufwand auf dem Laufenden zu erhalten und so in ganz kurzer Zelt eine Kontrolle der zum Versatz angeboteneu Gegenstände vor zunehmen Wäre ein solches Verzeichnis vorhanden gewesen, so hatte der Beamte des Leihamts, der tagtäglich mit Uhren zu tun hat, die zum Aersatz angebotene Uhr als die im Polizeiblatt angegebene erkennen, den A erpfander als verdächtige Person im Sinne des §7 des Reglements behandeln müssen und von ihm die Uhr demnach nicht als Pfaud aunehmen durten. Ist die Annahme dennoch geschehen, so muss die Uhr an den Klager herausgegeben werden, uud zwar nach §20 des Reglements, ohne dass die Erstattung des Darlehns verlangt werden kann. Einbruclisdiebstnlil in Leipzig ist nachts in einem Juwelierladen in der Nürnberger Strasse verübt worden. Der Dieb erlangte etwa 100 goldene Herren- und Damenringe mit verschiedenfarbigen Steinen, teilweise mit Brillanten besetzt; 13 goldene Herrenuhrketten verschiedener Fa^ou, darunter etwa fünf Panzerketten; acht Brillantbroschen verschiedener Fayon in grünen Etuis mit weissem Atlas ausgeschlagen, in denen sich die hirmeubezeiehnuug Felix Gerhardt, Juwelier, Leipzig“ befindet; eine goldene Herren-Remontoir- Savonnetteuhr, die Deckel auffallend tief graviert; zwei goldene Herrenriuge mit ajour gefassten Brillanten. Der Wert der Schmucksachen beziffert sieh auf etwa 2300 Mk. Einbruchsdiebstahl in Uhnrlottenburg. ln das Uhrengeschäft von Paul Trenk, Spandauer Strasse, sind nachts Diebe eingedruugeu. Durch die nach dem Hausflur liegende Tür, aus der sie das Schloss herausschuitten, haben sie sich in den Laden begeben, dort Uhren, Ketten uud Ringe im Werte von mehr als 2000 Mk. sieh angeeignet und daun das Geschält durch die nach der Strasse führende Tür, in der der Inhaber den Schlüssel hatte stecken lassen, verlassen. Die Tat scheint um Mitternacht verübt worden zu sein. Nachbarn, die beim Kartenspiel beschäftigt waren, hörten um diese Zeit ein Geräusch, das aus dem Trenkschen Laden kam. Sie achteten aber nicht sonderlich darauf, weil sie glaubten, der Geschäftsinhaber selbst befände sich im Laden uud stelle eine neue Auslage her. bV4Vit UUVI v* - ■ v — 3» Ueber die Erteilung von Halt, Auskunft und Empfehlung schreibt, die Zeitschrift „Die Woche“ folgendes: „Jemand, der einen anderen um eine Auskunft bittet, kann im allgemeinen den Befragten nicht verantwortlich machen, wenn er mit der Befolgung des Rates Schaden erleidet. Er muss auf eigene Gefahr handeln und sich die Folgen zuvor überlegen. Von dem Ratenden kann nicht verlangt werden, dass er sich besondere Mühe auch noch um die Angelegenheiten Dritter gibt und womöglich daraus Misslich keiten hat. Anders freilich, wenn derjenige, der die Auskunft erteilt, ab sichtlich falsche Angaben macht, um dem anderen einen Schabernack anzutun. Hier haftet er für den ganzen Schaden. Fragt mau jemand, ob ein Dritter kreditwürdig ist, uud es wird gegen besseres Wissen die Frage verneint, so kann man nachher von seinem Gewährsmann den Schaden ersetzt verlangen, der dadurch entstand, dass das Geschäft nicht abgeschlossen wurde. Ebenso kann der Dritte Schadenersatz wegen Kreditgefäkrduug verlangen. In gleicher Weise haftet derjenige für einen falschen Rat, der mit dem Ratsuchenden in einem näheren Verhältnis steht, das ihn zur Sorgfalt verpflichtet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rat oder Auskunft entgeltlich erteilt werden, z. B. bei Auskunftshuveaus und Rechtsanwälten. Aber auch, wenn man einen Sachverständigen in einer sein Fach betreffenden Angelegenheit befragt; man muss ihm allerdings sagen, dass mau seinen Rat befolgen würde. Natürlich muss der Auskunftgebende dann haften, wenn die Haftung besonders aus gemacht wird. Dies ist anzunehmeu, uud deshalb verpflichtet ein Rat hier stets bei einer zwischen den Beteiligten bestehenden Geschäftsveibindung, auch* wenn nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Ein Bankier haftet daher stets, wenn er jemand eine falsche Auskunft über den Stand von^Papieren «übt und diesem daraus Schaden entsteht. Auch eiu Beamtei ist haftpflichtig, wenn er Dritten gegenüber zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, wie dies nicht selten vorkommt. i Ist ilio Zahl 1903 eine Primzahl! Ohne nähere Prütuug halt wohl mancher die Jahreszahl des neuen Jahres 1903 für eine Primzahl, d. h. eine Zahl, die nur durch 1 oder sich solbst teilbar ist. Wer aber die Teilbarkeits- vegel der Zahl 11 kennt, sieht sofort, dass 1903 durch 11 teilbar ist. Die Re^el heisst: Eine Zahl ist ohne Rest durch 11 teilbar, wenn die Quersumme (d.°h. die Summe der Ziffernwerte ohne Rücksicht auf deren Stellenwert) der in den geraden Stellen stehenden Ziffern gleich ist _der Quersumme der in den ungeraden Stellen stehenden Ziffern, oder wenn die eine Quersumme um 11 oder um eiu Mehrfaches von 11 (z. B. 22, 33) grösser ist als die andere, ln der Zahl 1903 ist die Quersumme der ungeraden Stellen 1 und 0 gleich l uud die der geraden Stellen 9 und 3 gleich 12; beide Quersummen differieren um 11, demnach ist 1903 durch 11 teilbar. Teilt mau 1903 durch 11, so erhalt man 173, eine Zahl, deren Quersumme wieder 11 ist. Bildet man von dem Divi dende 1903, dem Divisor 11 uud dem Quotienten 173 die Quersumme bis man einstellige Zahlen erhält, so ist die Quersumme (2) des Divisors gleich der (2) des Quotienten und beider Produkt (2 X 2) gleich der Quersumme (4) des Dividendus. Schliesslich ist die Summe der Ziffern des Divisors (11) und des Quotienten (173) gleich der Quersumme des Dividendus (1903). \\ er nach Pythagoreischem Muster in Zahlensymbolik macht, kann sich für das neue Jahr aus obigem Zahlenspiel mancherlei Angenehmes deuten, er vergesse dabei aber nicht die Quersumme des Jahres 1903. und das ist eine 13!
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder