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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190301002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19030100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19030100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die astronomische Kunstuhr des Straßburger Münsters (Fortsetzung aus Nr. 24)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kündigungslose Entlassung
- Autor
- Hansen, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1903 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 13
- ArtikelCentral-Verband 13
- ArtikelDie Fortschritte auf dem Gebiet der Physik und Chemie im Jahre ... 14
- ArtikelUmschau auf dem Gebiete der ausländischen Fach-Literatur 15
- ArtikelGeräuschlose Hemmung für Uhrwerke 18
- ArtikelFedergehäuse für Uhren und sonstige Räderwerke 19
- ArtikelVorrichtung zum selbsttätigen Aufziehen eines Uhrwerkes durch ... 19
- ArtikelDie astronomische Kunstuhr des Straßburger Münsters (Fortsetzung ... 20
- ArtikelKündigungslose Entlassung 21
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 22
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelArbeitsmarkt 25
- ArtikelAnzeigen 26
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 54
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 67
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 83
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 95
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 107
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 123
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 137
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 153
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 167
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 183
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 199
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 215
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 231
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 245
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 259
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 271
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 283
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 297
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 311
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 327
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 28.1903 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 21 Berechnung des Kirchenkalenders. Von den scheinbaren Bewegungen der Sonne und des Mondes richtet sich dann das Auge nach den zwei Mechanismen, die denselben zur Seite stehen. Der zur Linken des Zuschauers dient, wie es die Ueberschrift „Comput ecclösiastique“ andeutet, zur Bestimmung der ver schiedenen Angaben, welche zur Abfassung eines Kalenders und hauptsächlich der Kirchenfeste nötig sind. Es ist dies das erstemal, dass vermittelst mechanischer Vor richtungen ein ewiger Kalender und eine kirchliche Zeitrech nung verfertigt worden. Zwar sind diese Mechanismen nicht die einzigen, die J. B. Schwilgue erfunden hat; man verdankt ihm noch jene, von denen wir schon gesprochen haben, wie noch diejenigen, die noch zu beschreiben übrig sind. Der Comput oder Kirchenkalender dient hauptsächlich dazu, folgende Bestimmungen anzugebeu: 1. die Jahreszahl, 2. den Sonnencyklus, 3. den Mondcyklus oder die goldene Zahl, 4. die Indiktion oder Römer-Zinszahl, 5. den Sonntagsbuchstaben. 6. die Epakten und 7. das Osterfest. 1. Die Jahreszahl besteht aus vier Ziffern, welche am oberen Teile des Computs angebracht sind; eine jede dieser Ziffern steht auf einem besonderen Ring, welcher die neun Zahlen nebst der Null trägt. Der Ring der Einheiten, der alljährlich um eine Ziffer vorrückt, braucht 10 Jahre, um einen völligen Umlauf zu vollenden. Der Ring der Zehner, der nur alle 10 Jahre sich be wegt, vollendet demnach seinen Umkreis alle 100 Jahre. Der dritte Ring, welcher die Hunderte anzeigt, verwendet 1000 Jahre zu seinem vollen Kreislauf. Der letzte endlich, jener der Tausende, erreicht sein Ziel erst nach Verlauf von 10000 Jahren. Ist man an diesem Zeitpunkt angelangt, so hört dennoch der Gang des Computs nicht auf, weil das Prinzip, nach welchem dieser Mechanismus verfertigt worden ist, keine Grenzen hat, nur sind alle möglichen Kombinationen der vier Ziffern der Jahres zahl erschöpft, Ueber das Jahr 9999 hinaus bedarf es bloss, dass man die Zahl Eins vor den Ring der Tausende stellt., um die Reihe der darauf folgenden Jahre zu erhalten. Man könnte bis ins Unendliche fortfahren, wenn je das Werk einen so ungeheuren Zeitraum auszuhalten vermag. (Fortsetzung folgt.) -«w Kündigungslose Entlassung. n Bezug auf die aus dem gewerblichen Arbeitsvertrage hervorgehenden Rechte und Pflichten herrscht be dauerlicherweise bei Prinzipalen sowohl als auch bei Gehilfen sehr oft grosse Unklarheit, Wer die Ver handlungen unserer Gewerbegerichte genau verfolgt, wird finden, dass die Mehrzahl der Klagen gar nicht erst erhoben worden wären, wenn die Parteien die einschlägigen Gesetzes bestimmungen kennen würden. Bei den hauptsächlich vor den Gewerbegerichten zur Ver handlung gelangenden Klagen handelt es sich um Streitigkeiten über dio Kündigungsfrist. Dabei zeigt sieh denn, dass die Be stimmungen über Kündigungsfristen und die kündigungslose Ent lassung den Parteien selten genau bekannt sind. Aber auch hier schützt Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe und Schaden; wir halten es deshalb für angebracht, mit Bezug auf mehrfach an uns gerichtete Anfragen an dieser Stelle einmal einige der wichtigsten einschlägigen Gesetzesbestimmungen näher zu erörtern. Die aus dem gewerblichen Arbeitsvertrage hervorgehenden Rechte und Pflichten sind in Deutschland mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch Rechtsgesetze bestimmt, Die früher gültigen landesgesetzlichen Vorschriften sind auf Grund des Artikels 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge setzbuche ausser Kraft getreten. Es kommen demnach für den gewerblichen Arbeitsvertrag in erster Linie das Bürgerliche Ge setzbuch und die Gewerbeordnung in Betracht. Während in der Gewerbeordnung in den §§ 103 bis 126 die allgemeinen rechtlichen Verhältnisse der gewerblichen Ar beiter geregelt werden, enthalten die §§ 121 bis 125 spezielle Vorschriften Uber die Gehilfen, hauptsächlich bezüglich der Kün digung. Der § 123 zählt die Fälle auf, in denen ein Gehilfe vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit, also ohne Innehaltung der Kündigungsfrist, entlassen werden kann, ohne dass der Gehilfe irgendwelche weitere Ersatzansprüche an den Arbeitgeber zu stellen berechtigt ist. Allerdings wird es dabei den Gewerbe- und höheren Gerichten überlassen, die aufgezühlten Fälle aus der Praxis heraus zu ergänzen, resp. weiter auszubauen, um so gewissermassen den Text der Gewerbeordnung durch Entschei dungen in aussergewöhnlichen Fällen zu vervollständigen. Zu den nicht gerade seltenen Vorkommnissen gehört es, dass der Prinzipal durch Vorzeigung gefälschter Zeugnisse und Arbeitsbücher getäuscht wird. Wenn das der Fall ist, so kann der Gehilfe ohne Kündigung sofort entlassen werden. Weiter aber bestimmt der § 123, dass der Gehilfe den Arbeitgeber nicht über das Bestehen eines anderen, den Gehilfen verpflichtenden Arbeitsverhältnisses im unklaren halten darf, denn auch in diesem Falle kann der Gehilfe sofort entlassen werden. Das letztere ist vorkommenden Falles dem Arbeitgeber um so mehr anzuraten, als er, wenn ihm das Bestehen eines derartigen Arbeitsverhält nisses bekannt ist und er von dem ihm zustehenden Entlassungs recht keinen Gebrauch macht, nach § 125 der Gewerbeordnung dem früheren Arbeitgeber haftpflichtig ist, Weiter ist Diebstahl und Betrug ein Entlassungsgrund, jedoch nur dann, wenn der Gehilfe sich dieser Straftat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses schuldig macht; unerheblich ist es dabei, welche Person durch den Diebstahl u. s. w. benach teiligt wurde. Zu beachten ist aber, dass weder üiebstahl noch Betrug oder Unterschlagung vorliegt,, wenn eine rechtswidrige Absicht gefehlt hat. Werden z. B. Abtalle oder Reste, aus rangierte Materialien u. s. w. von einem Gehilfen behalten, so liegt dann kein Diebstahl oder Unterschlagung vor, wenn der Gehilfe glaubte, zu der Entnahme berechtigt zu sein. Ob dieser Glaube in der Tat vorhanden war, hat das Gericht von Fall zu Fall zu prüfen. Ein liederlicher Lebenswandel kann erst dann den Grund zur sofortigen Entlassung geben, wenn der Gehilfe wiederholt sittlich Anstoss erregt, dagegen ist schon der Versuch, An gehörige des Prinzipals oder dessen Vertreter zu unsittlichen Handlungen zu verführen, vollauf ausreichend für die kündigungs lose Entlassung. Einfache Trunkenheit wird dagegen nicht als genügend zu sofortiger Entlassung angesehen; vielmehr muss der Gehilfe ein Gewohnheitstrinker sein, wodurch seine Tauglich keit im Geschäft in Frage gestellt würde. Weit öfter aber als mit obigen Fällen, wird man mit dem unbefugten Verlassen der Arbeit und der Weigerung, den ob liegenden Verpflichtungen nachzukommen, zu rechnen haben. Ein unbefugtes Verlassen der Arbeit liegt vor, wenn der Gehilfe nach Lage der Verhältnisse zum Verlassen der Arbeit nicht be rechtigt, war, und wenn es sich um ein wirkliches Verlassen, nicht etwa nur um eine vorübergehende Entfernung von der Arbeit handelt. Ob ein mehrstündiges Fernbleiben aus der Werkstatt als ein Verlassen der Arbeit anzusehen ist und den Prinzipal zu sofor tiger Entlassung berechtigt, kommt ganz auf die Umstände, vor allem aber auf die mehr oder weniger verantwortungsvolle Stellung an, die der betreffende Gehilfe in dem Geschäft einnimmt, Auch muss der Angestellte sich bewusst gewesen sein, dass er nicht befugt war, die Arbeit zu verlassen. Die Weigerung, den übernommenen Verpflichtungen nach zukommen, ist dann ein Grund zu sofortiger Entlassung, wenn diese Weigerung wiederholt geschieht, wobei zu bemerken ist, dass die Aufforderungen des Prinzipals oder dessen Vertreters nicht bei ein und derselben Gelegenheit erfolgen müssen, also die im Gesetze vorgesehene „beharrliche Weigerung“ öfter in verschie denen Fällen wiederkehrt. Gleichbedeutend mit beharrlicher Weigerung ist. natürlich auch beharrliches Nichtstun. Unvorsichtiges Umgehen mit Feuer. Maschinen u. s. w. ist dann ein genügender Grund zur sofortigen Entlassung, wenn eine vorherige Verwarnung in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgt ist. Als weitere Entlassungsgründe kommen grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen den Arbeitgeber oder dessen Vertreter, oder gegen die nächsten Angehörigen des ersteren in Betracht: Ijedoch sind auch hierbei gewisse Grenzen gezogen, namentlich
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