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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190301002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19030100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19030100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbericht für Klasse 83-Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1903 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 13
- ArtikelCentral-Verband 13
- ArtikelDie Fortschritte auf dem Gebiet der Physik und Chemie im Jahre ... 14
- ArtikelUmschau auf dem Gebiete der ausländischen Fach-Literatur 15
- ArtikelGeräuschlose Hemmung für Uhrwerke 18
- ArtikelFedergehäuse für Uhren und sonstige Räderwerke 19
- ArtikelVorrichtung zum selbsttätigen Aufziehen eines Uhrwerkes durch ... 19
- ArtikelDie astronomische Kunstuhr des Straßburger Münsters (Fortsetzung ... 20
- ArtikelKündigungslose Entlassung 21
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 22
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 23
- ArtikelVerschiedenes 24
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 25
- ArtikelArbeitsmarkt 25
- ArtikelAnzeigen 26
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 54
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 67
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 83
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 95
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 107
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 123
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 137
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 153
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 167
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 183
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 199
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 215
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 231
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 245
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 259
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 271
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 283
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 297
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 311
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 327
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 28.1903 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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24 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. d) Verlängerung der Schutzfrist. Die VerlängeruDg^gebühr von 60 Mk. ist für die nachstehend aufgeführten Gebrauohsmuster an dem am Sehluss angegebenen Tage gezahlt worden. 83 127224. Windfang u. s. w. Mathias Bäuerle, St. Georgen, Bad. Sebwarzwald. 83. 128729. Pendeluhr-Anlaufvorriohtnng u. s. w. Schlenker & Kienzie, Schwenningen a. N. — — Verschiedenes. Aus Harzburg. Am 3. Januar verschied der Herzogliche Bade kommissar Herr Major Kalbe, einer der Ehrengäste bei der 25jährigen Jubelfeier in Hotel Lndwigslust. Derselbe hatte seinerzeit bereitwillig der Feier seine Unterstützung geliehen, und herrlich waren die Worte, welche der selbe am Schlüsse der Tafel an die Festversammlung richtete. Ein hoch gebildeter Manu und pflichttreuer Beamter ist mit ihm dahingeschieden. Jubiläeu in Leipzig. Herr Koll. Rud. Geppert feierte am 29. Dezember v. J mit seiner Gemahlin das Fest der silbernen Hochzeit. — Herr Koll. Emil Schneider feierte am 2. Januar das 25jährige Geschäftsjubiläum und erhielt bei dieser Gelegenheit die ehrendsten Beweise der Aufmerksamkeit von seiten der Innung, indem eine Deputation mit dem Obermeister Koll. Rob. Freygang eine Blumenspende überreichte und dem Jubilar Glück wünschte. Aus Glashütte (Sachsen). Der allen Besuchern unserer Uhrenstadt wohlbekannte Herr Rob. Fischer, Inhaber des „Bahnhofs-Hotel Glashütte u , macht bekannt, dass er laut Entscheidung der höchsten Verwaltungsbehörde allein berechtigt ist, sein Restaurant und Hotel wie angegeben zu benennen. Einbrnchsdiebstahl in Czaruikau (Posen). Betreffs des Hahlweg- schen Einbruchsdiebstahls wurde ermittelt dass der Einbrecher ein vor Jahren bei Hahlweg in Stellung gewesener Neffe des H. war. Er hat sieh seit dieser Zeit in Berlin aufgehalten. Ohne dass ihn jemand erkannt hatte, war er von Berlin nach Czarnikau gekommen. Mit den gestohlenen Uhren, Ketten u. s. w. floh er nach Berlin und wollte bei einem dortigen Juwelier 30 Uhren verkaufen, was ihm aber nicht gelang. Als er merkte, dass man ihn vei- dächtigte, tloh or nach Holland. Eiubruchsdiebstahl in Itzehoe. Die Kölnische Unfallversicherungs- Aktiengesellschaft, bei welcher die dem Uhrmacher und Optiker Johannes Andresen hierselbst in der Nacht zum 24. Dezember v.J. mittels Einbruchs gestohlenen Uhren und sonstigen Waren versichert sind, hat für die Wieder erlangung des gestohlenen Gutes eine Belohnung von 300 Mk. ausgesetzt. Die polizeilichen Recherchen nach den Tätern und den gestohlenen Gegen ständen werden nach wie vor mit grossem Eifer durchgoluhrt, und kann es nach den bisherigen Feststellungen als feststehende Tatsache betrachtet werden, dass die Täter sich an dem betreffenden Morgen mit dem ersten Zuge mit ihrer Beute rechtzeitig aus dem Staube gemacht haben. Das bisher zu sammengebrachte Material befindet sieh bereits bei der Köuigl. Staatsanwalt schaft zu Altona. Eiubruchsdiebstahl in Laer. Zwei Einbrecher drangen hier durch das gewaltsam geöffnete Fenster in den Laden dos Uhrmachers Ph. L oho ff, zündeten dort ein Licht an und begannen den Laden auszuplündern. Sie wurden jedoch in ihrer Arbeit durch den Nachtwächter gestört, löschten das Licht aus und feuerten auf denselben zwei Schüsse aus dem Innern des Ladens ab, ohne jedoch zu treffen. Die Räuber benutzten nun das Zuriick- schreekeu des Beamten, um die Flucht zu ergreifen. Sie wurden jedoch von diesem und einem herbeigerufeuen Polizeibeamteu vei folgt und stellten sich diesen vor dem Dorfe entgegen. Aus einer Entfernung von ungefähr sechs Schritten feuerten die Räuber abermals auf ihre Verfolger. Diesmal traten die Schüsse: der Polizist erhielt eine Schusswunde am Kopfe, eine zweite Kugel blieb in der Wattierung dos Waffeurocks stecken. Danach gelang es den Burschen, zu entkommen. Aiisverkaufsscinvindel, Durch Schwindeleien beim Verkauf von Koukurswaren hat sieh der Handelsmann A. iu Spandau eine empfindliche Bestrafung zugezogen. Er hatte die Konkursmasse eines Uhrmachers erstanden und veranstaltete nun nach bekanntem Muster einen „Ausverkauf zu ,fabelhaft' billigen Preisen“. Die Waren versah er mit zweierlei Preis angaben; der eine, höhere Preis sollte den früheren, reellen Wert des Gegen standes anzeigen; die andere, kleinere Zahl war der Verkaufspreis.^ Zum Schaden der anderen sesshaften Geschäfte hatte der Ausverkauf grossen Zulaut. Die Konkurrenten stellten aber fest, dass die hohen Preisangaben über den wirklichen Wert der Waren den Tatsachen meist nicht entspräche!), und dass A. über die Beschaffenheit der Gegenstände unwahre Angaben machte. Er wurde deshalb wegen unlauteren Wettbewerbes und Betruges augeklagt und vom Schöffengericht in Spandau zu 500 Mk. Geldstrafe und einer Moche Gefängnis verurteilt. Ueber Yersieherungsunfug. Das Reichsgericht wies dieser Tage eine Klagesaehe zur endgültigen Entscheidung au das Oberlandesgericht zu Hamm i.W. zurück, welche ein merkwürdiges Licht auf gewisse Zweige des A ersieherungs- wesens wirft. Es handelt sich hierbei um folgenden Tatbestand: Der Uhr macher K. zu Bocholt hatte bei der „Fides“, erste deutsche Kautious- und Allgemeine Versicherungsgesellschaft zu Berlin, sein Warenlager (Uhren und Sehmucksacheu) gegen Beschädigung, Vorniehtung oder Abhandenkommen in folge schweren Diebstahls versichert. Er behauptet, iu der Nacht vom 7^ zum 8. November einen solchen Diebstahl erlitten zu haben, und klagt auf Ersatz des Schadens im Betrage von 5528,40 Mk. Die Beklagte bestreitet , dass ein Diebstahl verübt sei, der Kläger habe nur einen solchen fingiert. Eventuell habe sie auf Grund ihrer Versicheruugsbestimmuugen, die auch Kläger an erkannt, nicht zu haften ; denn das Entstehen des Schadens sei durch grobes Verschulden des Klägers verursacht oder begründet worden. Dies sei darin zu finden, dass der Kläger die von der Strasse nach der Küche führende Tür, durch welche allein der Dieb seinen .Eingang. genommen haben könne, un verschlossen gelassen habe. Das Landgericht München hat nach eingehenden Beweiserhebungen auf einen richterlichen Eid des Klägers dahin erkannt, dass er die als gestohlen bezeichneten Sachen weder selbst beiseite geschafft, noch durch einen Dritten habe beiseite schaffen lassen. Auf Berufung der Beklagten hatte das Ober-landesgericht Hamm die Klage abgewiesen. Das Reichs gericht erachtet jedoch den § 475 der Zivilprozessordnung als verletzt. Wenn der Berufungsrichter den Satz aufstelle; Voraussetzung dafür, um einer Partei den richterlichen Eid anzuvertrauoD, sei, dass ihr Vorbringen nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme und der ganzen Sachlage weuigstens als wahr scheinlich zu betrachten sei, so verkenne er damit die vollkommen freie Stellung, die dem Richter bei Würdigung der Beweise eingeräumt ist. Auch der zweite Erwägungsgrund des Berufungsrichters, der ihn bestimmt hat. dem Kläger den Eid zu verweigern, gebe zu Bedenken Anlass. Die Auslührung: ein derartig entschlossener Verbrecher, wie es Kläger wäre, wenn er den Dieb stahl erdichtet hätte, würde auch vor einem Meineide nicht zurückschrecken, wäre, wörtlich verstanden, unhaltbar. Denn es sei einleuchtend, dass eine bloss hypothetisch angenommene Möglichkeit nicht schon vorweg als Grund gegen die Auferlegung des Eides verwertet werden dürfe. Augenscheinlich wolle auch der Berufungsrichter damit nur sagen, dass er den Kläger als mit dem Verdachte des fingierten Einbruchsdiebstahls zu schwer belastet ansiekt, um seinem Eid Ueberzeugungskraft beimessen zu können. Allein damit trete er in Widerspruch mit dem Ausgangspunkt seiner Erwägung. Das Urteil sei aus diesem Grunde aufzuheben. Das Oberlandesgericht erkannte hierauf im Gegensatz zu seinem früheren Standpunkte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach als gerechtfertigt an. Ueber Herrn, v. Helmholtz; aus der Geistesw erkstatt eiues grossen Forschers. Aus dem demnächst erscheinenden zweiten Bande der Helmholtz- Biographio von Leo Königsberger gelangt in der Stuttgarter „Deutschen Revue 1 * ein Abschnitt zum Abdruck, der eine das geistige Schalten des grossen Forschers sehr gut charakterisierende Stelle enthält. Es ist eine Aeusserung, die Helmholtz selbst bei seinem siebzigsten Geburtstag in einer Rede getan hat. Er spricht von den glücklichen Einfällen, die dem Forscher oder Künstler kommen. „Wer will solche Geistesblitze zählen und wägen“, sagte Helmholtz, „wer den geheimen Wegen der Darstellungsverknüpfuugeu nachgehen, dessen, ,was vom Menschen nicht gewusst oder nicht bedacht, durch das Labyrinth der Brust wandelt in der Nacht*. Ich muss sagen, als Arbeitsfeld sind mir die Gebiete, wo man sich nicht aut günstige Zufälle und Eintalle zu verlassen braucht, immer angenehmer gewesen. Da ich aber ziemlich oft in die unbehagliche Lage kam, auf günstige Einfälle harren zu müssen, habe ich darüber, wann oder wo sie mir kamen, einige Erfahrungen gewonnen, die vielleicht ändern noch nützlich werden können. Sie schleichen oft ganz still in den Gedankenkreis ein, ohne dass man gleich von Anfang ihre Bedeutung erkennt; dann hilft später nur zuweilen ein zufälliger Umstand zu erkennen, wann und unter welchen Umständen sie gekommen sind: sonst sind sie da, ohne dass man weiss. woher. In anderen Fällen aber treten sie plötzlich ein, ohne Anstrengung, wie eine Inspiration. Soweit meine Erfahrung geht, kamen sie nie dem ermüdeten Gehirn und nicht am Schreib tisch. Ich musste immer erst mein Problem nach allen Seiten so viel hin und her gewendet haben, dass ich alle seine Wendungen und Verwicklungen im Kopfo überschaute und sie frei, ohne zu schreiben, durchlaufen konnte. Es dahin zu bringen, ist ja ohne längere vorausgehende Arbeit nicht möglich. Dann musste, nachdem die davon herrührende Ermüdung vorübergegangen war, eine Stunde vollkommener körperlicher Frische und ruhigen \Yohlgefühls eintreten, ehe die guten Einfälle kamen. Oft waren sie wirklich, den zitierten Versen Goethes entsprechend, des Morgens beim Aufwachen da, wie auch Gauss angemerkt hat (Gauss‘ Werke, Bd. 5, S. 609; „das Induktionsgesetz gefunden 1835, Januar 23., morgens 7 Uhr vor dem Aufstehen“). Besonders gern aber kamen sie. wie ich schon in Heidelberg berichtet, bei gemächlichem Steigen über waldige Berge in sonnigem Wetter. Die kleinsten Mengen alkoholischen Getränks aber schienen sie zu verscheuchen. Solche Momente fruchtbarer Gedankenfülle waron freilich sehr erfreulich, weniger schön war die Kehrseite, wenn die erlösenden Einfälle nicht kamen. Danu konnte ich mich wochenlang, monatelang in eine solche Frage verbeisseu, bis mir zu Mute war, wie dem Tier auf dürrer Heide: von einem bösen Geist im Kreise herumgeführt, und ringsumher ist schöne grüne Weide. Schliesslich war es oft nur ein grimmer Anfall von Kopfschmerzen, der mich aus meinem Banne erlöste und mich wieder frei für andere Interessen machte.“ Nicht Verleihung des Gesellen - Pnifiuigsreehts an gemischte Innungen. Der Minister für Handel und Gewerbe hat den Aufsichtsbehörden der Handwerkskammer mitgoteilt, dass an dem von ihm aufgestellten Grund sätze. wonach gemischten Innungen das Gesellen - Prüfungsrecht von der Hand werkskammer nicht erteilt werden darf, festgehalteu worden müsse. Die Ver leihung des Früfungsrechts an solche Innungen soll auch nicht bedingungsweise zugelassen worden. Musterschutz; Datierung you Preislisten und Warenverzeich nissen. Wie die Dresdner Handelskammer mitteilt, wird bei Streitigkeiten über Warenzeichen vor dem kaiserlichen Patentamt das Beweisverfahren oft dadurch erschwert, dass die als Beweismittel beigebrachten Preislisten und Warenverzeichnisse kein Datum tragen. Durch Angabe der Zeit des Erscheinens bei derartigen Drucksachen würden sich die beteiligten Kreise, Kauf leute und Fabrikanten, oftmals lästige Weiterungen ersparen Deshalb regt das kaiserliche Patentamt an, dass bei der Ausgabe von Katalogen, Prospekten und dergh grundsätzlich an sichtbarer Stelle deren Erscheinungs- zoit du'-ch den Druck angegeben werde. Es wäre zu wünschen, dass die beteiligten Geschäftsleute " dieser Anregung, der sich auch die Dresdner Handelskammer anschliesst, Folge leisteten.
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