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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- ArtikelNeujahrsgruß 1
- ArtikelCentral-Verband 2
- ArtikelRückblick auf das Jahr 1903 3
- ArtikelBekanntmachung 3
- ArtikelZeitungskommission 5
- ArtikelKorrespondenz 5
- ArtikelSchlaguhr mit Schlossrad vor der Vorderplatine 6
- ArtikelUnsere Buchführung. Wer schreibt, der bleibt! 6
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums 10
- ArtikelNeuheiten. Patentierter Sicherheitsbügel "Imperator" 11
- ArtikelEin Urteil, unlauteren Wettbewerb betreffend 12
- ArtikelEingesandt 12
- ArtikelInnungs-und Vereinsnachrichten 13
- ArtikelVerschiedenes 14
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 14
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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4 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. B) Unfallversicherung betreffend. 1. Bei Versicherungen von fünf- bis neunjähriger Dauer werden 5 Proz. als Mitglied des Verbandes als Rabatt gewährt. 2. Bei zehnjähriger Dauer werden 5 Proz. und 5 Proz. als Mitglied des Verbandes, also insgesamt 10 Proz. als Rabatt gewährt. Bei Vorauszahlungen auf 5, bezw. 10 Jahre lallen jedoch obige Rabattsätze fort und werden die üblichen Vergünstigungen von 1 bezw. 2 1 /- 2 Freijahren gewährt. Ferner wird die Police- und Schreibgebühr für alle aut Grund dieses Vertrages zum Abschluss gelangenden Versicherungen auf nur 1 Mk. für jede Police ermässigt. Die gesetzlichen Stempel gebühren gehen dagegen stets zu Lasten des Versicherten. Ebenso wird die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten aufgehoben. Erlischt die Versicherung aus irgend einem Grunde vor Abschluss der Ver sicherungsdauer und hat policegemäss eine Rückzahlung un verdienter Prämie stattzufinden, so wird der unverdiente Prämien betrag in voller Höhe ohne Abzug von Verwaltungsküsten zurückvergütet. Die „Transatlantische“ wird etwaigen Reklamationen der ver sicherten Mitglieder in Betreff einer Versicherung die weitgehendste Berücksichtigung angedeihen lassen, um Streitigkeiten zwischen den versicherten Mitgliedern und ihr nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu vorstehenden Versicherungsgruppen gestatten wir uns im Interesse der Mitglieder an einigen Beispielen die Notwendigkeit, sich zu versichern, vor Augen zu führen, vorweg aber auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam zu machen. Haftpflicht. Das am 1. .Januar 1900 für ganz Deutsehlund in Kraft ge tretene Bürgerliche Gesetzbuch behandelt die Materie im zweiten Buch (Abschnitt 7, Titel 25) in folgenden Paragraphen, welche, da wohl die meisten Kollegen im Besitz eines solchen sind, nur angeführt werden. Es sind dies die §§ 823, 831, 833, 834, 836, 838, 843, 844 und 845. Weitere Haftpfiichtbestimmungen enthalten die §§ 278 und 618. Neben allen diesen Haftpfiichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht noch eine Reihe Spezialgesetze, durch welche insbesondere den Unternehmern industrieller und gewerblicher Betriebe weitgehende Haftpflichtverbindlichkeiten für die Folgen von Unfällen auferlegt sind. Es sind dies die folgenden Gesetze: Reiehshaftpfiichtgesetz vom 7. Juni 1871, §1, 2 p und 5. Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz § 136 p. Als Ersatz für die Rente kann deren Kapitalwert gefordert werden laut §§ 139 und 140. Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reiche § 120 a. Reichs-Handelsgesetzbuch § 62. a) Haftpflicht als Inhaber eines kaufmännischen Geschäftes. Einige Beispiele mögen in folgendem zur Erläuterung dienen. 1. Nachdem der Laden nass aufgewischt, tritt ein Kunde ein, gleitet aus und bricht sich das Fussgelenk. Hier würde der Geschäftsinhaber auf jeden Fall verurteilt, und zwar zum mindesten, wenn der Betreffende keinen dauernden Schaden davon trug, zur Zahlung der nicht unbedeutenden Heilungskosten. Bei einem eintretenden Unfall spricht die soziale Stellung bei Abmessung einer Rente wesentlich mit. Durch einen Unfall, wo es sich um eine Person mit hohem Einkommen handelt, kann eine ganze Existenz vernichtet werden. 2. Eine grosse Leiter fiel durch Versehen um, traf eine Ver käuferin so unglücklich, dass sie dauernd erwerbsunfähig wurde. (Ausgeklagter Fall 10000 Mk. Entschädigung.) 3. Ein junger Mann fällt beim Putzen einer Scheibe infolge defekter Stufe von der Leiter und bricht sich den Arm. b) Haftpflicht als Haushaltungsvorstand. 4. Ein Dienstmädchen poliert die Fenster und setzt un vorsichtigerweise den Eimer mit Wasser auf das äusserste Fenster brett. Aus Versehen stösst dieselbe dagegen. Der volle Eimer stürzt auf die Strasse und verletzt einen Passanten erheblich. 5. Der eigene Sohn stösst beim Spielen auf der Strasse einem anderen Kinde das Auge aus u. a. m. c) Die Haftpflicht der Radfahrer, die täglich in Anspruch genommen w r ird. d) Die Haftpflicht von Besitzern von Hunden und Pferden, wo es der Beispiele nicht erst bedarf. Versicherung gegen Wasserleitungsschäden. Wasserleitungsschäden ereignen sich weit häufiger als Feuer schäden. Sie gelangen aber nur in seltenen Füllen zur öffentlichen Kenntnis, weil sie ausserhalb des Hauses gewöhnlich nicht sichtbar sind, eine Anzeigepflicht den Behörden gegenüber nicht besteht und weder Hausbesitzer noch Mieter an dem Bekanntwerden von Wasserleitungsschäden ein Interesse haben. Ein sehr gefährlicher Feind der Wasserleitungen ist der Frost. Wasserleitungsschäden infolge F’rost stehen während des Winters auf der Tagesordnung. Namentlich zur Nachtzeit, wenn die Kälte ihren höchsten Grad erreicht, erfolgen zahlreiche Rohrbrüche. Die Wirkungen einer Frostperiode machen sich bis in den späten Sommer bemerkbar, indem viele Rohre zunächst nur brüchig werden und erst nach Monaten platzen. Jedem Hausbesitzer kann es passieren, dass er sein Haus des Morgens von oben bis unten ver wässert vorfindet. Das gleiche gilt für Warenlager. Aus einer längeren Schadenzusammenstellung drucken wir nur die nachstehende Notiz ab: Berlin. Wassersgefahr in einem Hause. Eine grosse Ueber- schwemmung hat in der heutigen Nacht einen Teil des Hauses Alexanderstrasse 40 heimgesucht. Auf diesem Grundstücke befinden sich u. a. die Sezessionsbühne und ein Cafe. Daher muss aus Gründen der Feuersicherheit nach polizeilicher Vorschrift die Wasserleitung stets zugänglich sein und der Haupthahn darf nicht gesperrt werden, ln der Nacht platzte nun, wahrscheinlich unter der Einwirkung des Frostes, im ersten Stock des Vorderhauses in einem Geschäftsraum der Uhrengrosshandlung von Blümchen ein Wasserrohr. Der Schaden wurde nicht wahrgenommen, da im ersten Stock niemand wohnt. Das Wasser lief ungehindert aus und drang auch in einen zweiten Raum ein. Bald schwammen die Regulatoren, die unten gelagert hatten, in der Flut umher. Das nasse Element sickerte aber nach und nach auch durch die Decke und weichte die Verkleidung auf. Diese fiel in Stücken herab, so dass die Decke bald die nackten Balken zeigte, So floss das Wasser in immer grösserer Menge in das Erdgeschoss hinab, um dort noch mehr Schaden anzurichten als oben. Un mittelbar unter dem Raume nämlich, in dem das Rohr geplatzt war, liegt der Laden der Möllerschen Meerschaum- und Elfen beinwarenfabrik. Hier stand das Wasser schliesslich einen Fuss hoch. Es drang in die Kästen, die auf Regalen und unten am Boden standen. Durch die Ritzen des Ladenverschlusses sickerte allmählich etwas Wasser nach der Strasse zu durch, so dass patrouillierende Schutzleute darauf aufmerksam wurden. Diese konnten jedoch in den Laden nicht hineinkommen. Erst nachdem das Wasser schon über eine Stunde gelaufen war, kam der jüngere Herr Möller, der hinter dem Laden und Arbeitsraum seine Wohnung hat, nach Hause. Als nun die Tür geöffnet wurde, ergoss sich die Flut auf die Strasse, und der Laden mit dem Arbeitsraum leerte sich. Unterdessen war das Wasser aus dem Blümchenschen Geschäfte auch auf die Treppe herausgesickert und diese herab geflossen, aber in so geringer Menge, dass es gefroren war und von oben bis unten eine Eisbahn bildete. Da der Eigentümer nicht im Hause wohnt und die Verwalterin gerade verreist war, so wusste niemand, wo sich der Hauptbahn befindet. Schutz männer mussten daher erst Sachverständige holen, die ihn suchten und fanden. Erst dann konnte der Ueberschwemmung, die einen sehr grossen Schaden angerichtet hat, Einhalt getan werden. Versicherung gegen Unfall. Die Gefahr, einen Unfall zu erleiden, ist für jedermann zu jeder Zeit vorhanden, sie nimmt aber mit der Entwicklung unseres Verkehrswesens und der Industrie zu. Wie viele Unfälle ent stehen nicht allein durch die Eisen-, Pferde- und elektrischen Bahnen! Jede Tageszeitung berichtet über eine Reihe neuer Unfälle, von denen Personen aller Stände täglich heimgesucht werden. Der von einem Unfall Betroffene kann für sein ganzes Leben invalide und erwerbsunfähig werden. Ist derselbe ein Staats oder Gemeindebeamter, so bekommt er vielleicht eine Pension; ist er aber z. B. ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, so sieht er
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