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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher im Kampfe mit dem unlauteren Wettbewerb
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Moderne Standuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- ArtikelCentral-Verband 89
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- Artikel"Meisterkurse" 90
- ArtikelZur Reform der Leihhäuser 91
- ArtikelDer Uhrmacher im Kampfe mit dem unlauteren Wettbewerb 92
- ArtikelModerne Standuhren 94
- ArtikelPraktische Winke für die Behandlung von Spiralbohrern (Schluss ... 96
- ArtikelGeschwindigkeitsregler mit Schwunggewichtspendeln für ... 97
- ArtikelLeicht auswechselbares Federtriebwerk für Uhren 98
- ArtikelUnsere Werkzeuge 98
- ArtikelDie Rede vom flüssigen und billigen Geld und der geschäftliche ... 99
- ArtikelJuristisches 100
- ArtikelEingesandt 101
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 102
- ArtikelVerschiedenes 103
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 104
- ArtikelArbeitsmarkt 104
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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94 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 7. ( .j„ I'Imnarliiir üUsiiclilieh durch solches Gebahren Schaden er- den <-r nach/nweisen vermag, so kann er ausserdem noch eine Schadenersatzklage anstrengen. wie denn jeder, dem durch die unerlaubte Handlung eines ändern ein \ ermögensnachteil zu- .i-oiiigt worden ist. hierfür vor <d-richt Genugtuung fordern kann. ° ~ Vergegenwärtigen wir uns nun aber einmal, wie sich die Sacho in Virklichkeit absjuelt- A. kündigt unter den unglaub lichsten 1 'oliortreibungen und unter den gewissenlosesten Versprechungen einen Ausverkauf an. wählend in VVnk liidikeit seine Veranstaltung ein Ausverkauf gar nicht ist. da er fortwährend Waren nachbezieht, auch gar nicht die Absicht hat. sein Geschäft aufzngeben; der Vorgang lällt in die letzten Tage des Oktober. Wenn nun jetzt der Uhrmacher B. die Unter lassungsklage anstrengt, so kann er unter keinen Umständen vor Weihnachten eine rechtskräftige Entscheidung in Händen haben. Wird die Sache beim Landgerichte anhängig gemacht, so kann A.. wenn er verurteilt wird. Berufung einlegen. und gegen das Er kenntnis des Oberlandesgerichts sieht ihm schliesslich noch der Weg ans Reichsgericht offen, und so kann er die Sache ruhig noch ein ganzes Jahr lang hinziehen. Inzwischen aber ist allen reellen Uhrmachern, die durch sein Gebahren in Mitleiden schalt gezogen worden sind, das Geschält namentlich in der V eihnachls- zeit verdorben worden, der Erfolg, den sie erstreben, ist ihnen also halb und halb schon von Anfang an vereitelt. Auch das muss vermieden werden, und zu diesem Zwecke gibt das Gesetz in § •$ die Möglichkeit, dass im Wege einer einstweiligen "Ver fügung dem Beklagten die Fortsetzung seiner Ankündigungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung versagt, werden kann. Um dies zu erreichen, ist nur folgendes notig: Wenn man die Klage ein reicht. wendet man sich zugleich an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ausschreitung begangen worden ist, legt hier den Sachverhalt ganz ebenso\vie in der Unterlassungsklage selbst vor und bittet um Erlass einer einstweiligen Verfügung des gekenn zeichneten Inhalts. Dadurch würde man im Falle unseres Bei spiels erlangen, dass dem A. bereits in den ersten lagen des November verboten würde, einen Ausverkauf anzukündigen, und auch hier würde sich an eine Zuwiderhandlung, deren or sich etwa schuldig macht, eine fiskalische Strafe für die Folge knüpfen. Schliesslich aber kann eine Ausschreitung im Reklamewesen sich auch noch als eine strafbare Handlung charakterisieren. Hier wird wieder erfordert-, dass es sich um Angaben tatsächlichen Inhalts handelt, die der Wahrheit widersprechen, das Gesetz be rücksichtigt aber in dieser Hinsicht nur gewisse Arten von An gaben, nämlich solche: „Ueber die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder Preis- bomessiing von Waren oder gewerblichen Leistungen, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlass oder Zweck des Verkaufs". ^ Darunter fällt natürlich vor allen Dingen auch der Bchein- ausverkauf. denn er ist eine Angabe über den „Anlass oder Zweck des Verkaufs“: erforderlich ist aber weiter, dass diese_ Angaben i im Bewusstsein ihrer Unwahrheit gemacht worden seien. Wer mithin eine minderwertige Ware als echt Genfer Uhr anpreist, macht sich strafbar nur dann, wenn ihm beim Erlass jener An kündigung bekannt war. dass es sich um Waren eines anderen Ursprungs handele, anderntalls kann gegen ihn nur ein zivil rechtlicher Anspruch auf Unterlassung oder höchstens noch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Um eine solche strafgerichlliche Verfügung herbeizuführen, bedart es aber eines Antrags, den zu stellen wiederum jeder befugt ist. der die Unterlassungsklage erheben konnte, also jeder Uhrmacher und jeder Verband, der die gewerblichen Interessen des Uhrmacherstandes zu fördern berufen ist. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten geschehen, nachdem die unzulässige Ankündigung erfolgt ist, und er ist bei dein Amtsgerichte auzubringen. Man kann sich aber auch mit seinem Strafantrage an die Anklagebehörde, also an den Staats anwalt wenden mit dem Ersuchen, die Sache von Amtswegen zu verfolgen. Hierzu ist der Staatsanwalt verpflichtet, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Hält die Behörde ein solches für ausgeschlossen. so verweist sie den Antragsteller aut den Weg der Rrivalklage, der daun ganz ebenso verläuft, wie bei einer Beleidigung oder einer leichten Körperverletzung. Viel wirksamer ist es natürlich, wenn die öffentliche Klage erhoben wird", schon weil dem Staatsauwalte grössere Machtmittel zur Verfügung stehen, um Zeugen heranzuziehen nnd überhaupt- um die objekBveWahrhe.it zu ermitteln, ln einem solchen Verfahren, das der Staatsanwalt einleitet, kann sich ihm dann der Antrag steller zur Unterstützung auch noch als Nebenkläger anschhessen. Wenn aus den voraufgegangenen Darlegungen an die einzelnen Interessenten und Verbände die Aufforderung hervor- o-eht. jeder Ausschreitung im Reklamewesen und jeder verlolg- baren Form des unlautern Wettbewerbs überhaupt mit gericht- liehen Massnahmen entgegenzutreten, so fliesst diese Anregung nicht etwa aus dem Bestreben, Zwietracht- zu säen oder zu klein lichen Gehässigkeiten und Feindseligkeiten anzuspornen, sondern das Bestreben "geht dahin, einen ernsten und ehrenwerten Stand von Auswüchsen zu befreien, die ihm nicht nur materiell zum Schaden gereichen müssen, die nicht nur seine besten Kräfte aussaugen, sondern die ihn auch in der öffentlichen Meinung herabwürdigen, ihn in seinem wohlverdienten Ansehen schädigen. Ein solcher Kampf gegen unlautern Wettbewerb ist- also ein Gemeinnütziges Werk, dem sich niemand entziehen sollte. Moderne Standuhren. ls es vor Jahren galt, sich von den englischen und ameri kanischen Vorbildern frei zu machen, tauchte als Schlag- wort- und zugleich als erstrebenswertes Endziel der Begriff „Nationale, d. i. deutsche Nutzkunsl“. auf und blieb seither" mehr oder minder missverstanden, aut der Tages ordnung. ln der blinden Anwendung dieses Schlachtrufes besteht nun die Gelahr. dass wir uns Anregungen verschHessen, die uns nicht- nur förderlich, sondern auf die Dauer sogar unentbehrlich sein können, wobei wir nicht, bedenken, dass eine Neuerung unserem Wesen durchaus nahekommen und trotzdem ausgesprochen fremdländische Elemente enthalten kann. Sicher würde man es direkt- blödsinnig finden, wenn jemand z.B. von dem Phono graphen nur deshalb nichts wissen wollte, lediglich weil er in seiner zuerst brauchbaren Form rein amerikanische Erfindung ist. Und in Wirklichkeit nehmen alle fortschrittlichen Länder der Erde an jeder Erfindung teil, unbekümmert- darum, von welcher Nationalität ihr Entdecker ist. Da nun die angewandte oder Nutzkunst mehr praktische, industrielle Ziele verfolgt- und das Charakteristische des neuen Stiles mehr in der Anpassung an die um wälzenden, technischen Eint Wicklungen der Neuzeit (Verkehrswesen, Elektrizität u. s. w.) liegt, diese technischen Errungenschaften aber international sind, lässt- sich eine allgemeine Forderung der „natio nalen“ Kunst nicht ohne weiteres aufrecht erhalten. Der Nut-zkünstler kann nicht wie der Maler oder Bildhauer frei aus seinem Gemtife schaffen. Durch das Material ^ ist ihm ein gewisser Weg vorgeschrieben, den er, wenn er nicht stil widrig arbeiten will, nicht verlassen kann. Ferner inacht die Zweckmässigkeitsfrage von vornherein Ansprüche an sein prak tisches Denken und liefert ihm, wie ein moderner Schriftsteller sagt, den Text, den er in schöne Reime zu bringen hat. Wenn er nun bei Erfüllung dieser Aufgabe sein eigenes Ich, seine Per sönlichkeit- hineinzulegen versteht, so kommt in dem Erzeugten auch die Nationalität "zum Vorschein. Der nationale Charakter zeigt sich speziell im neuen Ornament, obwohl seine Grund- elemente meist nicht national sind. j Dies nachzuweisen. würde allein eine grosse Abhandlung i notwendig machen. Es mag hier als das Resultat- einschlägiger Untersuchungen erwähnt werden, dass die Engländer, soweit sie sich überhaupt- von der Gotik Irei machen konnten, neue Eormen durch Japan und durch Indien gewannen, dass Amerika nnd Deutschland ebenfalls japanische Einflüsse in sich aufnahmen. dass die Schotten sehr dankbare indische Anleihen machten, und dass das hoch entwickelte holländische und belgische Ornament seinen neuheitlicken Reiz von Java und anderen Kolonieen bezog. Solchen ausländischen, unnationalen Quellen verdankt- die moderne Nutz kunst. auch Techniken, wie farbige Gläser zu schmelzen, ferner neue Farben und Farbenzusammenstellungen, vielfarbige Hölzer
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