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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristisches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eingesandt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- ArtikelCentral-Verband 89
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 90
- Artikel"Meisterkurse" 90
- ArtikelZur Reform der Leihhäuser 91
- ArtikelDer Uhrmacher im Kampfe mit dem unlauteren Wettbewerb 92
- ArtikelModerne Standuhren 94
- ArtikelPraktische Winke für die Behandlung von Spiralbohrern (Schluss ... 96
- ArtikelGeschwindigkeitsregler mit Schwunggewichtspendeln für ... 97
- ArtikelLeicht auswechselbares Federtriebwerk für Uhren 98
- ArtikelUnsere Werkzeuge 98
- ArtikelDie Rede vom flüssigen und billigen Geld und der geschäftliche ... 99
- ArtikelJuristisches 100
- ArtikelEingesandt 101
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 102
- ArtikelVerschiedenes 103
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 104
- ArtikelArbeitsmarkt 104
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Diese Anschauung hat das Kammergericht nicht gebilligt, strafbar mache sieh der frühere Angestellte nur — so äusserte sich der Gerichtshof —, wenn er sich die Kenntnis in einer gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossenden Weise verschallt hat — z. B. durch heimliches Abschreiben — und wenn er dann später diese Kenntnis zu eigenem Vorteil verwende, ln dem zur Entscheidung stehenden Fallo war aber der Angestellte durch den Chef selbst in alle Einzelheiten des Verfahrens eingeweiht worden; wenn er also trotzdem noch Abschriften genommen hat, so tat er dies höchstens zu dem Zweck, sein Gedächtnis zu unterstützen. Fernerhin bestand auch kein Vertrag, der den früheren Angestellten über die Dauer seines Dienstverhältnisses zur Geheimhaltung ver bunden hätte. Zwar ist bekanntlich ein solcher V ertrag zulässig, indessen hier ist kein ähnlicher geschlossen worden. Die blosse Anweisung des Dienstherrn zur Geheimhaltung ist nur eine ein seitige Anordnung des letzteren, deren Verbindlichkeit für den Angestellten mit der Dauer des Dienstvertrages ihr Ende erreicht. Jedenfalls ist durch eine solche ein rechtsgültiger Vertrag nicht zu stände gekommen. Es fragt sich noch, ob in dem zur Entscheidung stehenden Falle der frühere Angestellte seinem früheren Chef in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise Schaden zugelugt und sich demgemäss im Sinne des § 826 des Bürger lichen Gesetzbuches schuldig gemacht hat, Auch davon kann jedoch keine Rede sein, denn wäre die Benutzung von Geschaits- geheimnisaen nach Ablauf der Dienstzeit ohne weiteres unsittlich, so wäre die Zulässigkoit der Konkurrenzklausel in solchen Fällen überhaupt unbegründet. Nach dem Gesetz soll es aber den Angestellten freistehen, nach Ablauf des Dienstvertrages alle während desselben erworbenen Kenntnisso nicht bloss im eigenen Betriebe, sondern auch durch Mitteilung an andere zu verwerten. Sache des Dienstherrn ist es daher, die Geheimhaltung irgend eines Betriebsverlahrens durch geeignete Massregeln sicher zu stellen. Dazu bedarf es eben einer vortragsmässigen Bindung des Angestellten über die Dienstzeit hinaus. IJnterliess der Prinzipal diese Massnahme im vorliegenden Falle, so handelte er nicht als vorsichtiger Geschäftsmann. Es ist kein Grund vorhanden, weshalb dem Angestellten zugemutet weiden sollte, dass er sich selbst Schranken auferlege, wo der interessierte Dienstherr es unterlassen hatte, in geeigneter Weise die notigen Massnahmen zu treffen Gültigkeit eines Gesellschaftsvertrages auch ohne schriftliche Beurkundung. Mehrere Teilnehmer hatten sich zu dem Zwecke vereinigt, gemeinsam Ware zu kaufen und zu verkaufen. Der dabei erzielte Gewinn sollte verteilt werden. Es kam zu Misshelhgkeiten zwischen den Gesellschaftern, und der eine sah sich infolgedessen veranlasst, im Wege der Klage gegen die anderen vorzugehen, da diose das Bestehen einer Gesellschaft verneinten. Dabei be riefen sie sich auf § 154, Abs. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertiages verabredet worden ist, der Vertrag „im Zweifel“ als nicht ge schlossen zu gelten hat, bis die Beurkundung _erfolgt ist, Das Oberlandesgericht Marienwerder, welches über diesen Fall zu ent scheiden hatte, hat die Anschauung des Klägers gebilligt und die Rechtmässigkoit des Vertrages anerkannt, Allerdings — so äusserte sich der Gerichtshof — ist die Gesellschaft, zu det die Vertragscbliessenden zusammengetreten sind, mangels einer ge meinsamen Firma koine offene Handelsgesellschaft im Sinne des § 105 des Handelsgesetzbuches, es liegt vielmehr — da sich ja die Gesellschafter gegenseitig verpflichtet haben, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag gestimmten Weise zu (ordern — eine nach den Vorschriften der 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilende Gesellschaft des bürger lichen Rechts vor. Die Beklagten haben dies verneint und ihre Ansicht damit begründet, dass sie anführten, es liege eine schrift liche Beurkundung nicht vor. Für den vorliegenden Fall hat je doch ein solches Schriftstück nichts zu besagen, da eine schrift liche Beurkundung seitens der Vertragschliessenden von der Uhrmacherkunst. 101 Anfang an gar nicht ins Auge gefasst war. Vielmehr ist der Vertrag, da die Parteien sich über alle zu vereinbarenden Punkte vollkommen geeinigt hatten, auch mündlich zu stände gekommen, und erst geraume Zeit später ist die schriftliche Be urkundung verabredet worden, nachdem der gemeinsame Geschäfts betrieb anstandslos eine Zeit lang fortgesetzt und auch eine Ab rechnung unter den Gesellschaftern bereits stattgefunden hatte. Sonach konnte der Einwand der Beklagten keine Berücksichtigung finden, vielmehr musste ihre Verurteilung dem Anträge des Klägers gemäss erfolgen. (Juristischer Ratgeber, Eberswalde.) Eingesandt. Woher kommt es, dass in den meisten Uhrmachervereinen eine so laue Stimmung herrscht? Gestatten Sie, meine Herren Kollegen. Ihnen hierüber meine Anschauungen und Beobachtungen mitzuteilen. Als ich jüngst einen Kollegen fragte, warum er schon so lange die Versammlungen nicht besucht habe, erwiderte mir dieser folgendes: „Was nützt mich denn der Uhrmacherverein, er verursacht mir nur unnötige Ausgaben, sonst bringt er mir nichts.“ Auf meine Antwort, was er eigentlich von dem Verein verlange (ich machte ihn bei dieser Gelegenheit auf die Vorteile des Fourniturenumtausches. auf die Verhinderung von ungesetzlichen Ausverkäufen, Versteigerungen u.s. w. aufmerksam), antwortete er mir, das könne der Verein alles nicht ändern, das bliebe nach wie vor. Nun ahnte, ich. wo den Kollegen der Schuh drückt, und erklärte ihm offen, dass allerdings Geld bei den meisten Uhrmachern nicht zu haben sei. und wäre in dieser Hinsicht eben jeder auf sich selbst angewiesen. Dieser Fall gab mir zu denken. Was nützen alle Versammlungen, Gautage, Central-Verbandstage u. s. w.. wenn ein unbemittelter Kollege, welchem vielleicht mit ein paar Mark zur Bezahlung eines Wechsels geholfen wäre, diese nirgends erhalten kann! Was tut nun ein solcher Armer in seiner Verzweiflung? — Er nimmt ein paar Uhren und versetzt, sie auf dem Ptandhaus (aut dem hiesigen Pfandhause werden alle Viertel Jahr Hunderto von neuen Uhren versteigert) oder verschleudert sie auf eine andere Art. Sie werden lachen und werden sagen: „Wir können doch den Kollegen kein Geld zur Bezahlung ihrer Wechsel geben.“ Sie haben vollkommen recht. Der Einzelne ist dazu nicht, berufen, wohl aber der Verein. Bei unserer letzten Generalversammlung machte uns unser Kassierer die freudige Mitteilung, dass wir 100 Mk. aut der Spar kasse hätten. Wio mancher Verein ist in ähnlichen oder sogar noch besseren Umständen. Was nützt nun dieses Geld dem Verein oder seinen Mitgliedern? Wie mancher denkt: Hätte ich von diesem Geld morgen nur 50 Mk., so wäre mir geholten. Statt dessen ist, er schliesslich gezwungen, womöglich aufs Pfand haus zu laufen, welches ihm horrende Zinsen berechnet, und eine Uhr zu versetzen. Dieses Geld könnte sich aber auch der Verein verdienen, und hätte ich hierfür tolgenden Vorschlag: Fast jeder grössere Ort hat eine Volksbank, welche gegen Sicherheit Geld in beliebigen Summen zu 5 und 6 Proz. hergibt, das hiesige Pfandhaus nimmt; 12 Proz., ohne Schreib- und Tax- gebühren. Meistens muss sich so ein Kollege auch noch einem Lohnmann anvertrauon. was ebenfalls Kosten verursacht. Wie wäre es nun. wenn man diese V eroinsvermögen (ver mögende Mitglieder könnten diese ohne Risiko aut eine gewisse Höhe bringen) auf einer Bank deponierte, und anständigen Kollegen, natürlich nur gegen Sicherheit, vielleicht gerade durch Hinterlegern von Uhren oder sonstigen Wertgegenständen. kleinere Summen davon aus händigte? Hier wird mancher von Ihnen lachen, aber trotzdem sollte man sich die Sacho doch reiflich überlegen. Ich will hier nicht sagen, dass damit allem Uebel abgeholfen wäre, aber es wäre doch ein kleiner Schritt zu einem grösseren Unternehmen, und in diesem Sinne möchte ich allen Kollegen meinen Plan unterbreiten, und habe ich die feste Hoffnung, dass dieser den einzelnen Ver einen und dem Central-Verbande zu grossein Segen verhelfen wird. Mit kollegialisehem Grusse G. Messmer. Mainz.
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