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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dank
- Autor
- Strasser, L.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Reparaturen
- Autor
- Hinrichs, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelDank 148
- ArtikelUnsere Reparaturen 148
- ArtikelDie Anmeldeplicht des Uhrmachers 149
- ArtikelSind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen ... 150
- ArtikelUnerlaubtes Hausieren mit Uhren 151
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen 152
- ArtikelNachtrag zum Schulbericht 155
- ArtikelAus der Werkstatt 155
- ArtikelUnsere Werkzeuge 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelJuristischer Briefkasten 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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148 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Nr. 11. Dank. ]nliisslich meines 2öjährigen Lehrerjubiliiums sind mir von allen Seiten in so reichem Masse Glückwünsche zu teil geworden, dass es mir leider nicht möglich ist, für alle einzeln zu danken, weshalb ich hiermit meinem tief- gelühllen, herzlichsten Danke Ausdruck gebe. Prof. L. Strasser, Direktor der Deutschen Uhrmacherschule. Unsere Deparatnren. Von G. Hinrichs in Frankfurt a. M. an sollte denken, über das praktisch rechtliche Ver halten mit Gegenständen, womit jeder Uhrmacher von Jugend auf stets und tilglich in Berührung kommt, würden koino Zweifel bestehen. Sich stets wiederholende Anfragen beweisen aber das Gegentoil. ln Nr. 8 unseres Organs ist nun ein sehr geschätzter Aufsatz enthalten, welcher vom rein gesetzlichen Standpunkte unser Recht bei Reparaturen darstellt und dabei einen Weg des Bürgerlichen Gesetzbuches angibt, von dessen Anwendung im geschäftlichen Leben wir aber noch nie hörten, ln nachstehendem will ich ver suchen, auf gleichem Gebiete zu folgen und dieses Thema im Lichte der Praxis etwas eingohend beleuchten. Wer sich bei einem Rundgang einmal umsioht, wird gleich linden, dass wunderbare und recht verschiedene Begriffe betreffs Reparaturen herrschen. Betreten wir einen Färberladen oder, wie die zeitgemüsso Titulatur heisst, „Chemischo Wasch- und Reinigungsanstalt“, so prangt uns ein Schild entgegen: „Repara turen werden nur drei Monate aufbewahrt!“ — Gehen wir jetzt weiter und kommen zum Uhrmacher, so ist dieser ein ganz Schlauer, denn dieser Herr gibt es mir nach Abgabe meiner Reparatur auf der „Reparatur-Marko“ sogar gedruckt, Diese Manipulationen haben rechtlich keinerlei Wert und können nur einen ganz Unkundigen ängstlich machen. Von uns Uhr machern wird jeder glauben, dass der Messerschmied ein Messer, der Schneider einen Rock u. s. w. nicht nur aufbewahren, sondern auch gut aufbewahren muss. Es hat also dieses einseitige Bedingungmachen keinen Wert und gutheissen, das ist „extra erklären“, dass er sich dieser Bedingung unterwirft, tut wohl kein Kunde, welcher eine Reparatur bringt. Die Reparaturen werden wohl ausnahmslos gegeben und genommen ohne Sonderbodingung. Ist dieses richtig, so ist auch das absolute Eigentumsrecht des Reparaturgebers dadurch gesichert, Der Uhrmacher wird also bei allen Reparaturen gesetzlich nur zeitweilig der Besitzer, aber nie Eigentümer. Es bedarf wohl kaum eines Hinweises, dass unser Rechtsbegriff nur dem Eigentümer das Verfügungsrecht gowährt, dementsprechend hat der Uhrmacher sich aller und jeder Ver fügung und Benutzung an den ihm übergebenen Gegenständen zu enthalten. — Das Gesetz kennt freilich Ausnahmen, so z. B. nach zehnjährigem Besitz, wenn der Besitzende vom ersten Augen blick an im Glauben war, rechtmässiger Besitzer zu sein; oder nach 20 Jahren, wenn dem Besitzer keinerlei Hindernis für die Benutzung und Verwertung wurde. Alle diese Sonderbestimmungen beziehen sich aber nicht auf derart zur Reparatur überwiesene Gegenstände, sondern auf durch Miete, Pacht oder Leih gegebene Rechte, Objekte, Liegenschafton und Gebäude. Und auch hier noch wird der Besitzer trotz jahrelangen Besitzes nicht immer wirklicher Eigentümer. Denn kommt eines guten Tages einer, der ein besseres Recht am Besitze beweist, wie der gegenwärtige Besitzer, so kann dio Herausgabe wohl erzwungen w T erden. Werden doch selbst Rechte, welche vor Jahrhunderten verliehen, dann vernachlässigt und nicht mehr ausgeübt, wurden, vielfach durch die Gerichte dem Jetztbesitzer wieder abgenommen und dem anderen als demjenigen, welcher ein besseres Recht, wieder zu gewiesen. — Für die uns zur Reparatur übergebenen Gegenstände kann ohne Bedenken der Grundsatz aufgestellt werden: „Repara turen werden nie unser Eigentum.“ Mit der Festlegung dieses Begriffes fallen aber auch alle sonstigen Meinungen. Es verbleibt nur der eine Vorteil, dass der Reparaturinhaber eine Sicherheit oder ein Ptand selbst in Händen hat, und diese Sicherheit wird dem Uhrmacher auch sicher den Betrag seiner Forderung bringen. ln Uhrmacherkreisen ist vielfach nun auch die Meinung ver treten, als ob der Uhrmacher wenigstens für seine Reparatur durch Verkauf des Gegenstandes sich bezahlt machen könne; den übersehiessenden Teil will der Uhrmacher ja ganz gern herausgeben, eventuell auch aut bewahren. Ich selbst habe schon äussern gehört: Die Uhr ist lange genug da, die verkaufe ich und ziehe meine Reparatur ab. Im Eingang dieses ist schon er wähnt, dass das Verfügungsrecht (hier also die Veräusserung) nur dem Eigentümer zusteht. Diese Veräusserung musste also dem Uhrmacher vom Eigentümer besonders bewilligt werden, und der jenige, welcher diesen Verkauf ohne diese Bewilligung vornehmen würde, könnte wegen Untreue und Unterschlagung bestraft werden. Vielfach sind nun die §§ 647, 1228 und 1235 als Deckung für solches Verhalten herangezogen worden. § 647. Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem (Werk) Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zweck der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. § 1228. Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfando erfolgt durch den Verkauf. § 1235." Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. Einstweilen lasse man dahingestellt, ob diese Paragraphen dem Verkäufer jeden Schutz gegen weitere gerichtliche Unannehmlich keiten gewähren, glaube aber, dass sich gar kein Gerichtsvollzieher linden wird, der eine derartige Zwangsversteigerung (ohne Urteil) vornehmen wird. Der Herr Gerichtsvollzieher wird in seinen Geschäftsbostimmungen nichts linden, und eine Anfrage bei seiner Behörde wird die Ablehnung ergeben. Aber auch gegen „gute Sitten“ könnte ein derartiges Vor gehen leicht verstossen. Nehmen wir an, eine feine Dame bringt ihre schwere goldene Glashtitter oder Patok-Uhr zur Reparatur. Der Uhrmacher wird beauftragt, die Uhr sofort in bester Weise herzustellen und verlangt acht bis zehn Tage Zeit. Morgen aber kommt die Dame schon wieder und fragt wegen ihrer Uhr, welche sie eventuell unfertig wieder haben möchte. Der Uhrmacher sagt, die Uhr sei zerlegt, und die Dame muss sich damit zufrieden geben. Jetzt aber reist die Dame ab, sagen wir nach Moskau, wo ihr Gemahl ein höherer Militär ist und zur Teilnahme am Kriege mit Japan kommandiert ist. Das Schicksal will, der Gatte fällt, im Kriege, und Unglück und Ungemach verfolgen die Dame. Die Folge hiervon, sie wird krank, kommt in eine Nerven-Heil- anstalt und leider dauert der Aufenthalt in einer solchen nicht, selten zwei bis drei Jahre. Endlich wird die Dame wieder her gestellt, kommt nach Deutschland zurück und verlangt vom Uhr macher jetzt ihre Uhr. Wie ein armer Sünder würde jetzt der Kollege dastelien, welcher dieser Dame erklären müsste, Ihre Uhr habe ich durch den Gerichtsvollzieher verkaufen lassen, und die übersehiessenden 68 Mk. liegen auf dem Gerichte deponiert. Der Uhrmacher hätte die so schwer geprüfte Dame also auch noch materiell geschädigt, und loben muss ich es, dass ich etwas Der artiges in meiner langjährigen Tätigkeit in unserem Berufe nie hörte. Wenn ich nun gefragt würde, was würden Sie in gewissen Fällen tun, so müsste ich sagen, ich würde Klage erheben, Urteil erwirken, die Uhr bei mir pfänden lassen und versteigern. Ohne mein weiteres Zutun würde ich mein Geld und meine Unkosten erhalten und der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher den übersehiessenden Teil. So wäre es, wenn ich die genaue Adresse des Schuldners kenne, so dass jede amtliche Zustellung bewirkt werden kann. So ich diese aber nicht weiss, vielleicht nicht einmal den genauen Namen, ist jeder gerichtliche Weg ver schlossen. Die Begehung eines jeden Rechtsweges erfordert aber den ganz genauen Namen. Es sollten daher bei allen Repara turen die Namen und Adressen genau festgestellt und verbucht werden. Ist dieses versäumt, so gelangen wir trotz aller Er örterungen wieder auf den alten Stand, und die Reparatur bleibt ruhig weiter an ihrem Platz.
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