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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Reparaturen
- Autor
- Hinrichs, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anmeldeplicht des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelDank 148
- ArtikelUnsere Reparaturen 148
- ArtikelDie Anmeldeplicht des Uhrmachers 149
- ArtikelSind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen ... 150
- ArtikelUnerlaubtes Hausieren mit Uhren 151
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen 152
- ArtikelNachtrag zum Schulbericht 155
- ArtikelAus der Werkstatt 155
- ArtikelUnsere Werkzeuge 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelJuristischer Briefkasten 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 149 Hierbei wäre aber jetzt zu erwähnen, dass der Uhrmacher ] hatten, der Herr aber mit besonderer Beharrlichkeit die Absicht zweifellos ein Recht hat, für die durch die übermässig lange Aul'-! immer und immer wiederholt, die früher gezahlten 3 Mk. mir ab- bewabrung entstehende Arbeit, und Mühewaltung eine entsprechende j zuziehen, geraten wir als zwei gute Kämpfer ziemlich stark an- Zahlung zu verlangen. Ob er eine solche Forderung aber er- einander und nicht viel hätte an Handgreiflichkeiten gefehlt. Jedenfalls hätte ich mit Gewalt, sein Hinausgehen aus dein Laden heben oder klugerweise nicht erwähnen soll, ist eine andere Sache. Ganz bestimmt, aber hat. der Kunde auch die Pflicht, die Reparatur in einer angemessen langen Zeit abzurufen. Endlich würde noch zu erörtern sein, ob der Kunde bei verspäteter Ab holung, sagen wir drei Jahre, ein Recht hat, eine frisch gereinigte verhindert. Nachdem das Wortgeplänkel mehr wie eine Stunde gedauert, ist schliesslich sein Vorschlag auf 4 Mk. erfolgt, welchen ich, um Ruhe zu haben, auch annahm. Jetzt zahlte der Herr mit einem 20 Mk.-Stück, und mancher Kollege wird jetzt sagen. Uhr mit. üblicher Garantie zu verlangen. Das Gefühl des billig nun hätte ich doch 5 Mk. abgezogen.” Blitzschnell fuhr miclMnir denkenden Uhrmachers wird hier schon das Richtige treffen, zu j dieser Gedanke durch das Hirn, aber abgesehen davon, dass ein verlangen und rechtlich zu fordern hat es der Kunde jedenfalls nicht. Der Kunde war verpflichtet, die Uhr in einer entsprechen den Zeit abzurufen, hat derselbe dieses nicht getan, so gehen auch die hieraus sich ergebenden Folgen, welche die normale lngaug- solches Verfahren meinerseits ungerecht gewesen wäre, habe ich es auch mir nicht getraut, Die Art und Weise im Benehmen des Herrn mussten mir sagen, es mit einem bösartigen Charakter zu tun zu haben, und wenn ich diesen reize, schlägt er vielleicht haltung der Uhr beim Uhrmacher bedingen, für seine Gefahr, J alles im Laden entzwei. Oft. habe ich über diesen so seltenen Würde also die Feder während dieser längeren Zeit springen.; Fall nachgedacht und oft habe ich mir die Frage vorgeleo-t war hätte der Kunde sogar für eine niehlgehende Uhr zu bezahlen. ' dein Verhalten korrekt, und falls ein solcher Fall wfederkehren Einfacher ist. aber jedenfalls, die Feder zu ersetzen und den! sollte, wäre das Benehmen klugerweise zu ändern? Im minzen Reparaturpreis einfach zu erhöhen. Zu raten wäre jedenfalls, bei j war mein Verhalten nicht, schlecht, doch mit zwei Fehlern um allen solchen Gelegenheiten zu fragen, nicht, wor Recht, hat,! geben: Ich durfte nicht, so lange verhandeln und durfte nicht sondern was klug ist. Vielfach wird versucht, Uhren abzuholen ohne Zahlung, und meistens wird dieses mit der Ausrede motiviert, „ich will erst einmal sehen, wie die Uhr geht.“ Auf solche zwecklose Proben wird schon jeder reelle Geschäftsmann sich nicht, einlassen, aber anderseits vergibt der Uhrmacher sich damit auch sein schönstes Recht. Nach § 273 steht, jedem Handwerker für die an einem Gegenstände geleistete Reparatur das sogen. Zurückbehaltungsrecht, zu, und nie hat der Uhrmacher nötig, den Gegenstand ohne Zahlung herauszugeben. Natürlich kann aber nur Zahlung ver langt. werden lür die eine Sache und den einen Zweck. An genommen, der Kunde hätte eine Uhr vor sechs Monaten für 30 Mk. gekauft-, hiervon 15 Mk. bezahlt und muss jetzt, die Uhr, welche er fallen liess, zur Reparatur bringen, deren Preis 4 Mk. ist, so hat der Uhrmacher das Zurückbehaltungsrecht nur für die 4 Mk., nicht, aber auf die Testierenden 15 Mk. Das Zurück behaltungsrecht kann aber aufgehoben werden, wenn der Kunde den Betrag bei Geiicht oder Notar deponiert,. Würde der Uhr macher auch jetzt noch die Herausgabe verweigern, so würde er einen aussichtslosen Streit führen, welcher ihm nur Kosten ver ursachen würde. Ich selbst habe einen derartigen Fall praktisch durchgekämpft. Vater und Mutter hatten Gegenstände bei mir gekauft, und der Tochter geschenkt. Mit Gebrauch aller möglichen Vor- und Einwände ist aber nicht gezahlt worden und, wie mir scheint, aus Versehen kommt eines Tages die Tochter und wünscht ein Uhrglas, Jetzt habe ich die Uhr einbehalten, aber die ganze Gesellschaft war noch kühner und erhebt ohne weiteres Klage auf Herausgabe. Der Amtsrichter hat, als rechtlicher Herr meinen Verlust bedauert, ich habe aber doch für gut befunden, ohne weiteres die Herausgabe zu bewilligen, und hat auf diese Art das Uhrglas mir im Einkauf 8,65 Mk. gekostet. Noch eines anderen praktischen Falles muss ich bei dieser Gelegenheit erwähnen. Ein anscheinend sehr feiner Herr betritt meinen Laden und über bringt mir eine goldene Damenuhr, welche, wie er sagt, nicht richtig geht und in Wiesbaden bei einem Uhrmacher gewesen. Gern nehme ich die Uhr an, und bei der Untersuchung ergibt nachlassen. Wenn Erfahrungen eine Lehre geben, so würde ich in der Folge einen solchen Fall sehr kurz behandeln, klar und bestimmt, den Preis erklären und jeden Abzug und jede Ver handlung hierüber kurz ablehnen. Sollte kurze höfliche und be stimmte Erklärung nicht zum Zwecke führen, so würde ich ohne weiteres die Namensfeststellung durch die Polizei veranlassen, wobei ich zugleich mein Zurückbehaltungsrecht, leststollen lassen würde. So denke ich mir die Sache auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung bei Taschenuhren, aber wie ist der Fall bei Wanduhren? In Gegenden, wo Wanduhren gebracht, und geholt werden sollen, ist, die Sache ja ganz analog den Taschenuhren. In Städten aber holt und bringt, der Uhrmacher die 'Wanduhren und ist, dementsprechend das Aufhängen oder Aufstellen der be treffenden Uhr erst, der Schluss seiner Tätigkeit. Wenn der juristische Grundsatz „Zug um Zug“ hier Anwendung finden soll, so ist, diese Schlussarbeit vor Zahlungsforderung auszuführen. Damit aber vollzieht sich auch schon die Herausgabe, und das so sehr geschätzte Zurückbehaltungsrecht, geht verloren oder wird mindestens fraglich. Wie sichert, sich nun der Uhrmacher ein solches? Es ist ja stets sehr schwer, gegen böswillige Zahler sich zu schützen, doch lassen sich auch meistens einige Vorteile verwenden. Als den besten Weg müsste man immer noch em pfehlen, dem Betreffenden Tags vorher einen Brief zu schreiben, dass die Uhr fertiggestellt, und die Ablieferung morgen um 10 Uhr erfolgen werde. (Schluss folgt,) VX5X-^_»yy>v sich, dass ein Deckstein entzwei ist. Die Uhr schien sonst in \ werkers wohl schmeicheln, dass er Die Anmeldopiliclit des Uhrmachers. [.Nachdruck verboten.] enn mit dem neuen Handcls-Gesolzbuche dem Handwerker die Möglichkeit erschlossen worden ist. durch Eintragung in das Handelsregister die Stellung von Vollkaufleuten zu erlangen, so mag es dem Selbstgefühle und der Eitelkeit manches lland- nunmehr einem Erwerbs gutem Zustande zu sein, und lag kein zwingender Grund lür voll- : Stande zugezählt wird, den manche in gesellschaftlicher Hinsicht ständige weitere Durchsicht vor. Die Uhr habe sodann, wie eine höher einschätzen, und er wird sich deshalb gedrungen fühlen, einfache Cvlinder-Damenuhr. auch reguliert, und bei Abgabe gegen alles zu tun. nur um diese hohe Staffel sozialer Ehrenstellung Zahlung von 3 Mk. hat. derHerr mir dann seine eigene gute Ankeruhr! zu erklimmen. zur Reparatur übergeben. Nachdem diese Reparatur fertig, stellt. Mit diesem äusseren Scheine aber ist im wesentlichen alles sich derHerr zur Empfangnahme ein. und bei dem bestechenden ! geschehen, was er an Vorteilen aus dieser Eintragung in das Aeusseren und feinen Benehmen trage ich auch kein Bedenken. Handelsregister davonträgt, man müsste denn gerade absehon dem Herrn ohne Vorsicht, dio Uhr zu behändigen. Jetzt aber. von der Befugnis, an den Wahlen für die Handelskammer tril- kommt der Aerger, denn nun erklärt, mir der Herr, nachdem er 1 zunehmen oder aus diesen Wahlen vielleicht sogar als Mitglied seine Uhr auf Nimmerwiedersohen an die Kette gelegt und in die einer solchen Korporation selbst hervorzugehen. Die Vorteile der Westentasche gleiten liess, mit mir abrechnen zu wollen. „Sie Eintragung in das Handelsregister liegen für den Handwerker verlangen für diese Reparatur 5 Mk.. 3 Mk. habe ich Ihnen lür ausschliesslich auf dem Gebiete solcher Aeusserliclikeitcn. sonst eine zwecklose Damenuhr-Reparatur gezahlt, macht Differenz aber erwachsen ihm hieraus eigentlich nur .Schwierigkeiten und 2 Mk.“ Nachdem alle höflichen Vorstellungen keinen Zweck Aufgaben, so dass man zutreffenderweise eher von einer Vor-
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