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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unerlaubtes Hausieren mit Uhren
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Prof. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen
- Autor
- Messerer, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelDank 148
- ArtikelUnsere Reparaturen 148
- ArtikelDie Anmeldeplicht des Uhrmachers 149
- ArtikelSind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen ... 150
- ArtikelUnerlaubtes Hausieren mit Uhren 151
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen 152
- ArtikelNachtrag zum Schulbericht 155
- ArtikelAus der Werkstatt 155
- ArtikelUnsere Werkzeuge 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelJuristischer Briefkasten 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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152 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 11. aus einoin Grunde, der klar zu Tage liegt. Jenen Hausierern wohnt, wie jedermann weiss, eine grosse Ueberredungskunst. inne. welche sich vor allen Dingen an unerfahrenen, wirtschaftlich schwachen und leichtsinnigen Personen betätigt. Solchen Leuten, die gar nicht über solche Mittel verfügen, welche die Anschaffung einer goldenen Uhr rechtfertigen konnte, die nach ihrer ganzen sozialen Stellung und nach ihren sonstigen Verhältnissen auch gar kein Bedürfnis nach einer solchen haben, wird eine derartige Uhr aufgeschwatzt. Steht ihnen das Held, um den ganzen Kauf preis sofort in bar zu erlegen, nicht sogleich zur Verfügung, so wird ihnen Abzahlung gestattet, und auf solche Weise gerät mancher in den Besitz einer Uhr, aber auch unter die Last der entsprechenden Verpflichtungen, der fünf Minuten vor dem .Ein tritte des Hausierers noch nicht im Traume daran gedacht hätte, sich eine solche Uhr beizulegen. Dass der Kaufpreis, den zu zahlen er sich verpflichtet., den wahren Wert der Uhr bei weitem übersteigt, braucht kaum gesagt zu werden, es ist dies selbst verständlich. Eben deshalb nun. weil die einfacheren Leute zu unnötigen und für sie geradezu häutig unerträglichen Ausgaben verleitet, dabei aber auch ausnahmslos aufs gröblichste über vorteilt werden, hat der Gesetzgeber den Hausierhandel mit Taschenuhren verboten. Darf das, was im Voraufgegangenen gesagt worden ist, im wesentlichen als allgemein bekannt angenommen werden, so stehen die meisten Interessenten ratlos vor der Frage, wie sie sich einem solchen Hausierer gegenüber zu verhalten haben. Im Wirtshause sieht der Uhrmacher X. einen Mann, der sich bemüht, den ein fachen Leuten, die um ihn herumsitzen, Uhren aufzuschwatzen, der also im vollsten Sinne des Wortes einen verbotenen Hausier handel treibt. Was soll nun X. machen? Bevor er zur Polizei läuft und die Sistierung jenes Mannes erwirkt, ist dieser selbst vielleicht schon längst über alle Berge, er hat die Gefahr, die ihm drohte, geahnt, oder er ist von anderen auf sie aufmerksam gemacht, worden und hat sich schleunigst entfernt, niemand weiss wohin. Aber wenn auch die Polizei dieses Mannes habhaft werden könnte, so wäre der Handel inzwischen längst geschehen, die Lento hätten ihre Uhren gekauft und dio unerlaubte Be einträchtigung, welche X. durch einen solchen Konkurrenten in seinem Geschäfte erlitten hat. wäre nicht mehr rückgängig zu machen. Da liegt, nun doch nichts näher, als zur Selbsthilfe zu greifen, und diese gestattet denn auch das Gesetz in unserem Falle dem X. ausdrücklich. Dio Strafprozessordnung enthält in § 127. Absatz I nämlich folgende Bestimmung: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist. oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig fcstzunehmen.“ Ein derartiger Hausierer, der sein ganzes Geschäft systematisch auf verbotenem Wege betreibt, muss von vornherein als der Flucht verdächtig angesehen werden, er hält, sich heute hier, morgen dort auf. und überall ist er gewissermassen professionsmässig be müht., sich den Augen der Behörde zu entziehen. Mag er daher auch Papiere bei sich haben oder nicht, aus denen seine Persön lichkeit festgostellt werden könnte, so ist. jedenfalls immer die eine vom Gesetze beabsichtigte Altornativo hier gegeben, nämlich das Vorhandensein eines Fluchtverdachtes, und demgemäss wird in unserem Falle X. befugt sein, diesen Manu mitten in seinem Treiben zu unterbrechen, ihn festzunehmen und der Polizei zuzuführen. Die Rechtsprechung begünstigt unverkennbar und - wie man wohl sagen darf — auch in Uebereinstimmung mit dem unzweifelhaften Willen des Gesetzgebers die Anwendung dieser Vorschrift, denn sie erstreckt dieselbe ausnahmslos auf alle strafbaren Handlungen, einerlei ob sie von schwerem oder leichtem Gewichte sind. Der Zweck der Sistierung bestellt nun darin, die strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen oder zu sichern und deshalb darf die Sistierung über das gebotene Mass nicht, hiuausgehen. Es würde daher einer Ueberschreitung gleichkommen, wenn jemand einen solchen Hausierer fesseln wollte, obwohl er ihm an Körperkräften überlegen ist. Dio Gefahr aber, nach dieser Richtung hin das Gesetz missbräuchlich anzuwenden und sich damit selbst ins Unrecht zu setzen, ist eine viel geringere als die andere, von der nun die Rede sein wird. Wenn nämlich die Sistierung im Wege der Selbsthilfe sich im Einklänge mit der Gesetzgebung befinden soll, so muss auch in Wirklichkeit eine strafbare Handlung vorliegen, d. h. jener Hausierer muss nicht etwa mit irgend welchen harmlosen Gegenständen, sondern mit einer Ware, die unter das Verbot fällt., Handel getrieben haben. Bevor man also Selbsthilfe au ihm ausübt, muss man sich davon überzeugt haben, dass eine strafbare Handlung auch in Wahrheit stattgefunden habe. In der Aufregung und in dem Verlangen, den "üebcltäter dem Arme der Gerechtigkeit, zuzuführen, kann man sich leicht täuschen, und darum ist Vorsicht geboten. Frei lich kann eine solche Uebereiluug, wenn sie im guten Glauben geschehen ist. nicht selbst auch den Charakter einer strafbaren Handlung annehmen, man wird hier nicht etwa von einer Freiheitsberaubung oder von einer Nötigung sprechen können, wohl aber kann eine unbefugte Sistierung dio Verpflichtung zur Schadloshaltung nach sich ziehen, und zwar selbst dann, wenn sie infolge eines entschuldbaren Irrtums geschehen wäre. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt nämlich in § 231, dass derjenige, der einen Akt, der Selbsthilfe in der irrigen Annahme vor nimmt, hierzu berechtigt, zu sein, dem anderen Teile zum Schaden ersatz verpflichtet ist, „auch wenn der Irrtum nicht auf Fahr lässigkeit, beruht“. Indes darf man sich durch diesen Satz im gegebenen Falle nicht oinschüchtern und abschreckcn lassen, um etwa aus Furcht,, zum Schadenersatz herangezogen zu werden, dom strafbaren Treiben eines solchen Hausierers gelassen zu zusehen. Bei einiger Ruhe und Aufmerksamkeit wird man sich wohl davon überzeugen können, ob der Verdacht eines unerlaubten Hausierhandels begründet ist. Hat man sich aber hiervon über zeugt., so greife man fest, zu, denn dies ist nicht nur das einzige, sondern unter allen Umständen das wirksamste Mittel, um diesem Uebel zu steuern. Das Mass der Freiheiten, die dem Einzelnen zugebilligt sind, um sich selbst zu helfen gegen strafbare Be einträchtigungen seiner Erwerbstätigkeit — dieses Mass ist wahr lich kein überreiches, sondern ein recht karges, und man soll sich daher davor hüten, dio Behelfe unbenutzt zu lassen, welche das Gesetz selbst gewährt, Prof. M. Mcurers „Pflaiizenformeii“ und das Ornaineiitzeiclmeii. Von Ernst Messerer. [Nachdruck verboten.] s war im Anfänge des Jahres 1895. Die allgemeine Misere, in der das gesamte Kunstgewerbe sich befand, lastete dumpf auf allen Beteiligten, und unauffindbar schien der Weg zur Gewinnung eines wahrhaft, modernen, neu belebten und neues Leben spendenden Kunstgewerbes. Wohl war man sich darin einig, dass eine Neubelebung nur in der Anlehnung an die Natur gesucht und gefunden werden könne, und einstimmig erklang der Ruf: „Zurück zur Natur!“ Aber noch fehlte der Mann, der einen neuen, gangbaren AVeg zeigen konnte. Da erschienen, von wenigen mit offenem Jubel, von den meisten mit, nörgelnder Spöltermieno begriisst, Meurers „Pflanzenformen, vorbildliche Beispiele zur Einführung in das ornamentale Studium der Pflanze“. Die grosse Zahl der Nörgler hatte vor allem aus zusetzen, dass das anderweitig so hoch gepriesene Werk absolut nichts Positives bringe. Von einer Lösung der brennenden PVage: „Natur im Kunstgewerbe“ gar keine Rede. Wo sind die wundervollen, neuen, eigenartigen, packenden Ornamente, welche man doch allgemein erwartete? Auf alle Fälle dürfe man Natur formen im Ornament nicht in der peinlich symmetrischen, geo metrisch ausgezirkelten Manier Meurers verwenden, da gerade die Natur, welche Meurer angeblich zum Vorbild nehme, eine solche Symmetrie nicht kenne, wie z. B. die eine Hälfte eines Blattes niemals der anderen vollkommen gleiche. Gerade das sei das Belebende in den Gebilden der Natur, dass bei ihnen die lang weilige abstumpfende Wiederholung vollkommen vermieden ist. Diese und andere Vorwürfe gegen das allmählich Aufsehen er regende AVerk Meurers gingen meist aus dem mangelnden Ver ständnis (dem man sich teilweise absichtlich verschloss) seiner
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