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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- ArtikelCentral-Verband 147
- ArtikelDank 148
- ArtikelUnsere Reparaturen 148
- ArtikelDie Anmeldeplicht des Uhrmachers 149
- ArtikelSind Handwerker verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen ... 150
- ArtikelUnerlaubtes Hausieren mit Uhren 151
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen 152
- ArtikelNachtrag zum Schulbericht 155
- ArtikelAus der Werkstatt 155
- ArtikelUnsere Werkzeuge 156
- ArtikelSprechsaal 157
- ArtikelJuristischer Briefkasten 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 158
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 157 Sprechsaal. Goldschmied gegen Uhrmacher, kurzem tagte in Rostock i. M. der Mecklenburgische KwSjfi Goldschmiede-Verband; auf der reichhaltigen Tages- Ordnung stand unter anderem eine „Besprechung über die Konkurrenz der Uhrmacher“. Durfte es nicht schon längst Zeit sein, diesen unnützen Kampf verwandter Berufe aufzugeben? Weshalb schüren einige Goldschmiede das Feuer immer von Neuem? Weshalb werden nicht öffentlich Stimmen laut, diesen Kampf aufzugeben? Wes halb werden nicht Massnahmen ergriffen, dass unser Oentral- Verband mit dem Goldschmiede-Verband Hand in Hand gehen können ? Zunächst glaube ich zu Frage I den Herren Goldschmieden doch die Tatsache näher zu legen, dass wir Uhrmacher noch lange nicht die schlechteste Konkurrenz sind, die drohende „gelbe Gefahr“ ist vielmehr bei den Warenhäusern und Versandgeschäften zu suchen; eine anständigo Konkurrenz, wie sie seitens der Uhrmacher doch meistens nur gemacht wird, sollte man nicht mit unnützem Geschrei immer wieder und wieder als gefahr bringend hinstellen, sondern lieber versuchen, mit denselben in Frieden zu leben: so könnte viel, sehr viel für den gemeinsamen Beruf gewirkt werden. Zur Frage II bin ich bei meiner etwa 20jährigen Fach kenntnis dahin gekommen, zu erkennen, dass gerade diejenigen Goldschmiede am lautesten schreien, denen es trotz aller möglichen Anstrengungen nicht gelungen ist, mit dem sich zugelegten Uhrenlager irgend welche geschäftlichen Vorteile zu erzielen, ja es ist mit dem Reparieren von Uhren doch ein ander Ding als bei Gold waren-Reparaturen, und da sitzt des Pudels Kern. Mancher Uhrmacher hat mit den Reparaturen kleiner Goldwaren sich schon eine ziemliche Fingerfertigkeit angeeignet, wiederum hat der Goldschmied mit dom Reparieren der Uhren selten Glück; seine technische Geschicklichkeit mag am- Gehäuse sich erproben, aber nicht an dem Gangwerk. Zur Frage III glaubo ich, dass es ein falsches Geschäfts gefühl der Goldschmiede ist, ihre Stimmen zum Einhalt zu er heben; sehen wir uns Amerika an: wieviel oder fast alle Uhr macher drüben führen Goldwaren, und die Kundschaft, hat sich vollständig daran gewöhnt, und dass es auch hier so kommen wird, kann nur noch eine Frage der Zeit sein, deshalb ist es doch besser, zur rechten Zeit mit den lieben Nachbarn in Frieden zu leben. Wieviel Juwelengeschäfte in grossen Städten sind in den Händen von Kaufleuten, die sich Gehilfen halten; weshalb erhebt gegen diese der Goldschmiede-Verband seine Stimme nicht! Weshalb soll der Uhrmacher der Zankapfel sein? Und nun zur letzten Frage: Ist es nicht möglich, dass dio beiden Verbände Hand in Hand miteinander verkehren? Etwa da durch, dass beide Vorstände alljährlich eine oder zwei gemeinsame Sitzungen abhalten, um den Grundschäden unserer beiden Berufe gründlich abzuhelfen. Viel, sehr viel gemeinsame Interesson ver binden uns, und deshalb können gemeinsame Massnahmen auch sehr viel erreichen, nicht das Auseinanderreissen, sondern das Zusammenziehen allein kann etw T as Grosses und Gutes bringen zum Heil und Segen der edlen Uhrmacherei und der deutschen Goldschmiedekunst. B., St. —♦>388-4— Juristischer Briefkasten. R. & M., Berlin. Gewiss ist Krankheit ein ausreichender Grund fiir den Angestellten, um seiner Tätigkeit fern zu bleiben und auch am Orte derselben nicht zu erscheinen. Seine Ver pflichtung bleibt es aber immer und unter allen Umständen, von dem Eintritte dieses Hindernisses dem Dienstherrn rechtzeitig Mitteilung zu machen. Bleibt er einfach, ohne eine solche An zeige zu erstatten, aus dem Geschäfte. bezw. aus der Fabrik fort, um erst nachher über den Anlass seiner Abwesenheit Rechen schaft zu geben, so muss dies als ein Grund angesehen werden, um ihn sofort zu entlassen. Freilich wird man dieses nur für Betriebsbeamte, für Werkmeister und Techniker auf der einen Seite und für Handlungsgehilfen, bezw. Handlungslehrlinge auf der anderen Seite gelten lassen können, denn was Gesellen, Ge hilfen und Arbeiter anbetrifft, so enthält der für sie massgebende ^ 123 der Gewerbeordnung keine entsprechende Bestimmung, er aber wiederum zählt erschöpfend auf, aus welchen Gründen der Dienstherr kündigungslos das Vertragsverhältnis lösen darf. B. & Comp., L. Man hat nicht unzutreffend die Ziehung einer Bilanz mit der Aufnahme einer Moment-Photographie ver glichen. Wie diese letztere das Objekt so auf der Platte .fixieren soll, wie es in dem gegebenen Augenblicke aussieht, so soll auch die Bilanz von der Geschäftsgebahrung das Bild desjenigen Augen blickes geben, in dem sie selbst aufgestellt wird. Was zeitlich voraufgegangen ist oder was später eintreten wird, kommt hierbei überall nicht in Betracht. Domgemäss sind Maschinen und tech nische Apparate in der Bilanz mit demjenigen Werte zu berück sichtigen, den sie zur Zeit wirklich haben, und es braucht hierbei nicht dio Möglichkeit berücksichtigt zu werden, dass sie später dadurch entwertet werden können, dass neuero und bessere maschinelle und technische Einrichtungen erfunden werdon. Franz B . . . d. In Ihrem Betriebe befindet sich ein An schlag, durch welchen den Angestellten das Zigarren- und Tabak rauchen in den gesamten Räumen verboten wird. Wenn nun jemand dieser Vorschrift zuwiderhaudelt, so reicht dies an und für sich noch nicht hin, um ihn ohne weiteres aus dem Dienste fortzuschicken, sondern es muss eine Verwarnung voraufgegaugen sein, d. h. os muss dem Betreffenden angedroht worden sein, dass er für den Fall seines verbotswidrigen Verhaltens diese Folge zu gewärtigen habe. Gewöhnlich nimmt die Praxis an, dass eine solche Warnung sich an die erste Verbots-Verletzung knüpfen muss. Demgemäss würde das erste unerlaubte Rauchen nur den Anlass zu einer Verwarnung geben können, so dass nur auf Grund der zweiten Uebertretung des Verbotes die Entlassung er folgen könnte. X. 000. Das Amtsgericht zu Neumarkt hat. unter dem 17. März 1903 einen Fall entschieden, der dem Ihren im wesent lichen gleicht. Dio Sacho lag dort, so, dass ein Prinzipal heim lich zu wiederholten Malen das Arbeitspult eines bei ihm be schäftigten Technikers durchstöberte, ohno dass ihm irgend welcher Anlass zum Misstrauen durch das dienstliche und ausser- dienstliche Verhalten dieses Technikers geboten war. Er hatte sich hiermit aber nicht, begnügt, sondern einen Lehrling ausser- dem beauftragt, diesen Techniker zu kontrollieren und darüber zu berichten, wenn sich etwas Anstössiges in seinem Gebahron zeigen sollte. Nachdem dies zur Kenntnis des Angestellten ge kommen war, hatte er seinen Posten ohne voraufgogangeno Kündigung verlassen und das erwähnte Gericht hat dieses Vor halten als angemessen gebilligt. Man muss daran festhaiton, dass jeder Arbeitnehmer sich wohl eine Ueberwachung durch den Arbeitgeber oder dessen geeigneten Vertreter gefallen lassen muss, dass dies aber nie zu einer Spionage ausarten darf, und dass sich auch der Prinzipal in der Ausübung dieser ihm zu kommenden Befugnis nicht durch einen jungen Lehrling, sondern durch eine Persönlichkeit vertreten lassen muss, die nach Alter und Stellung hierzu geeignet erscheint. R. M. Vor kurzem schrieb mir der Vater einer meiner Lehr linge, er erlaube seinem Sohne nicht mehr, seine Tätigkeit bei mir fortzusetzen, da er sich entschlossen habe, ihn lieber einem Verwandten seiner Frau anzuvertrauen. Ich kann das natürlich als einen ausreichenden Grund zur Lösung des Vertrages nicht anerkennen und habe in diesem Sinne auch sofort, geantwortet. Nun verlangt aber der Vater noch, dass ich seinem Sohne ein Zeugnis ausstelle; ich habe hierauf gar nicht geantwortet, weil ich ein solches Ansinnen als völlig unberechtigt erachte. Von befreundeter Seite werde ich jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass ich ungeachtet, alles dessen die Verpflichtung besitze, ein solches Zeugnis auszustellen. Sollte dies der Fall sein, so würde ich mich meiner Verbindlichkeit natürlich nicht entziehen, ich bitte deshalb um ihre gütige Rechtsbelehrung. Antwort: Die Gewerbe-Ordnung sagt in 127 e. Absatz 1. ganz allgemein, dass der Lehrherr dem Lehrlinge „bei Beendigung des Lehrverhältnisses“ ein Zeugnis zu erteilen habe, ohne dass hierbei ein Unterschied gemacht wird, je nach dem Grunde, aus welchem die Beendigung des Lehrverhältnisses eintritt. Diese
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