Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Meistertitel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorsicht bei Unterzeichnung von Lieferungsverträgen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelUnsere Reparaturen (Schluß) 162
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen ... 164
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung für Uhren mit einem treibenden ... 166
- ArtikelWiederholungsschlagwerk für Uhren 166
- ArtikelBeurteilung der Ankerhemmung für Unruh-Uhren, konstruiert von ... 167
- ArtikelDer Meistertitel 167
- ArtikelVorsicht bei Unterzeichnung von Lieferungsverträgen 168
- ArtikelSprechsaal 169
- ArtikelUnsere Reparaturen 169
- ArtikelAus Breslau 170
- ArtikelHistorisches 170
- ArtikelJuristischer Briefkasten 171
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 171
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 175
- ArtikelArbeitsmarkt 176
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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168 Allgemeines Journal der Uhrmacherkimst. Nr. 12. wenden, von denen es die Gewissheit- hat. dass die Betreffenden ' Broschüre „Die Meisterprüfung im Handwerk“, in welcher der etwas Tüchtiges in ihrem Handwerk leisten und durch Ablegung Verfasser die gesamten neuen gesetzlichen Bestimmungen über den der Prüfung bewiesen haben. Durch die Meisterprüfung soll ja doch, wie die Gewerbe ordnung sagt, der Prüfling dartun. dass er die Befähigung zur selbständigen Ausführung und Kostenberechnung der gewöhn lichen Arbeiten des Gewerbes, sowie der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der Buch- und Rechnungsluhrung. besitzt. Wir haben gewissormassen in der Meisterprüfung einen fakultativen Be fähigungsnachweis! Damit ist eng verbunden die Verleihung des Meistertitels. Fragen wir uns nun: Wer darf don Meistertitel führen? Seit dem 1. Oktober 1901 darf nur noch derjenige selb ständige Handwerker den Meistertitel führen, welcher 1. mindestens 24 Jahre alt ist und 2. für sein Handwerk die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen besitzt, also entweder fünf Jahre hindurch das Handwerk selbständig ausgeübt, hat, oder fünf Jahre als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in seinem Gewerbe tätig gewesen ist. oder aber mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurück gelegt und die Gesellenprüfung bestanden hat. Für die betreffenden Handwerker, welche am 1. April 1901, dem Tage des Inkrafttretens der neuen Lehrlingsbestimmungen, wenigstens 17 Jahre alt waren, lässt der Gesetzgeber im Absatz 2 des Artikels VII der Handwerkernovelle Uebergangsbestimmungen zu, indem er diesen Handwerkern bei dem zurückgelegten 24. Lebensjahre die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen zu gesteht, auch wenn sie bis 1. April 1901 nur eine zweijährige Lehrzeit absolviert haben, die allerdings ordnungsmässig beendet sein muss, d. h. die Lehre muss vor Antritt derselben auf volle Jahre durch Vertrag zwischen Lehrhorrn. Lehrling und dessen gesetzlichen Vertreter vereinbart und tatsächlich zurückgelegt sein, worüber ein Lehrzeugnis des Lehrmeisters beigebracht worden muss. Diese in Frage stehenden Handwerker dürfen also, wenn sie den vorgenannten Bedingungen entsprechen. 24 Jahre alt und am 1. Oktober 1901 selbständig waren, von diesem Tage ab gleichfalls den Meistertitel führen. Allen selbständigen Handwerkern, welche diesen vorange führten Bestimmungen nicht entsprechen, auch diejenigen, welche sich nach dem 1. Oktober 1901 etablierten, ist die Führung des Meistertitels untersagt, falls sie sich nicht der Meisterprüfung unterziehen, welche von den seitens des Staates, der Regierung im Einvernehmen mit der Handwerkskammer eingesetzten Meister prüfungs-Kommission abgenommen wird. Was hat nun der zu tun, welcher zu dem Meister titel gelangen will? Um den Meistertitel zu erlangen, muss der Handwerker die Meisterprüfung ablogen, zu der er nachweisen muss, dass er wenigstens drei Jahre als Gehilfe beschäftigt gewesen ist. Er hat sein Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung an den Vorstand der Handwerkskammer gelangen zu lassen, der das Gesuch an die zuständige Prüfungskommission weiter gibt. Demselben sind beizufügen: 1. ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings: 2. eine Geburtsurkunde: 3. das Prüflingszeugnis über die Gesellenprütung oder ein Meistertitel und die Meisterprüfung, sowie die diesbezüglichen ministeriellen Vorschriften in kurz gedrängter, dabei aber in über sichtlicher Weise behandelt. Das Buch enthält weiter die Meister prüfungs-Ordnung und die Arbeiten sowie den sonstigen Prüfungs stoff sowohl für die praktische als auch die mündliche Meister prüfung. für jedes bestehende Handwerk übersichtlich geordnet, und endlich auch Muster der seitens der Prüflinge zwecks Meldung zur Meisterprüfung der Handwerkskammer, bezw. der Meister prüfung einzureichenden Gesuche u. s. w. Was die Meisterprüfung selbst anbelangt, so zerfällt sie in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der prak tische Teil besteht je nach der Eigenart des betreffenden Hand werks in der Anfertigung eines Meisterstücks nebst den dazu erforderlichen Zeichnungen und der Kostenberechnung, sowie in der Arbeitsprobe, der theoretische Teil dagegen in der schrift lichen und mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung er streckt sich auf eine Prüfung in den Fachkenntnissen, sowie in der Buch- und Rechnungsführung, die mündliche über die gleichen Fächer und ausserdem noch auf die Hauptbestimmungen der Gewerbe-Ordnung und der Arbeiterversieherungs-Gesetze, soweit diese Gesetze den Handwerker berühren. Ueber die bestandene Prüfung erhält der Prüfling einen Meisterbrief. Es ist hieraus zu ersehen, dass es für die Zukunft nicht mehr so leicht wie früher ist, den Meistertitel zu erwerben, aber dadurch, dass die Erwerbung des Titels von dem Nachweis einer gewissen Befähigung abhängig ist, wird dieser Titel auch wieder zu höheren Ehren gelangen. Ein grösser Teil der heutigen Handwerker ist verzagt und hält die Lage des Handwerks für dauernd schlecht. Stellt man aber den Handwerker auf eine höhere Stufe, indem man durch die Bezeichnung einen Unterschied macht zwischen einem selb ständigen Handwerker, der seine Meisterprüfung abgelegt hat. und einem Handwerker, der keine Prüfung ablegte, in der Weise, dass sich letzterer nur als Schlosser, Schmied u. s. w. bezeichnen darf, dann wird auch das Selbstbewusstsein im Handwerkerstände wieder geweckt, Die Ablegung der Meisterprüfung wird als er strebenswertes Ziel betrachtet werden, und in dem Ringen und Streben wird auch der wirtschaftlich Schwache erstarken. W. Vorsicht hei Unterzeichnung von Lieferungs- vertriigen. cm aufmerksamen Beobachter wird es nicht entgehen, dass in Deutschland vielfach Firmen gegründet w T erden. die sich äusserlich als rein deutsche Unter nehmen präsentieren, in Wirklichkeit aber vollständig in englischen oder amerikanischen Händen ruhen. Auf welche Weise diese Firmen ausländische Gepflogenheiten aul den deutschen Markt übertragen wollen, mag folgender Vertrags- entwurf einer solchen Firma bew T eisen: § 2. Die (Bezeichnung der Fabrikate) der Co. tragen fortlaufende Nummern Der Detail händler muss eine genaue Liste über die fortlaufenden Nummern der in seinem Besitze befindlichen und der verkauften anderweiter Nachweis, dass der Prüfling in seinem Gew-erbe die! führen, aus welcher insbesondere ersichtlich ist, wann und an Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben hat; 4. der Nachweis, dass der Prüfling mindestens drei Jahre lang als Geselle in dem Handwerk, in dem er die Prüfung ab- legen will, tätig gewesen ist; 5. Die Zeugnisse der gewerblichen Unterrichtsanstalten, die der Prüfling etwa besucht hat; 6. ein polizeiliches Führungszeugnis. Die näheren Bestimmungen über den Gang der Prüfung und das weitere Verfahren vor der Prüfungskommission sind in der von dem Herrn Minister tür Handel und Gewerbe genehmigten Prüfungsordnung festgelegt, Hierbei verweisen wir auf die so eben in dem Verlage der Firma J. G. Pohley, Liegnitz, erschienene, von Handwerkskammer-Syndikus M. Grat. Liegnitz, bearbeitete wen er die einzelnen der Co. geliefert hat. Eine Abschrift der Liste ist auf Verlangen jederzeit an die ... .Co. zu senden welche nicht in der angegebenen Weise authentisch bezeichnet sind, dürfen nicht geliefert werden. § 3. Der Verkauf oder die Veräusserung von oder sonstigen Artikeln der Co. zu ermässigten Preisen, weil sie nicht, mehr neu seien, oder unter anderer Begründung, ist nicht gestattet § 4. Die Veräusserung der Waren der Co. darf nur gegen Barzahlung geschehen. Unzulässig ist die Vereinbarung einer Hingabe an Zahlungsstatt oder eines anderweitigen Zahlungs surrogates. In besonderen Fällen können die besonders hierzu
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