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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelUnsere Reparaturen (Schluß) 162
- ArtikelProf. M. Meurers "Pflanzenformen" und das Ornamentzeichnen ... 164
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung für Uhren mit einem treibenden ... 166
- ArtikelWiederholungsschlagwerk für Uhren 166
- ArtikelBeurteilung der Ankerhemmung für Unruh-Uhren, konstruiert von ... 167
- ArtikelDer Meistertitel 167
- ArtikelVorsicht bei Unterzeichnung von Lieferungsverträgen 168
- ArtikelSprechsaal 169
- ArtikelUnsere Reparaturen 169
- ArtikelAus Breslau 170
- ArtikelHistorisches 170
- ArtikelJuristischer Briefkasten 171
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 171
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 175
- ArtikelArbeitsmarkt 176
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 171 Juristischer Briefkasten. X. Y. Z. Wer darf den Namen „Uhrmacher“ führen? Die Gewerbeordnung regelt nur die Frage, unter welchen Voraus setzungen sich jemand Uhrmachermeister,. Schlossermeister oder dergl. nennen darf, und bedroht denjenigen mit Strafe, der. ohne die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen, sich den Titel Meister in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkers beilegt. Von diesen Bestimmungen wird also derjenige nicht getroffen, der zwar auf den Titel „Uhrmachermeister“ Verzicht leistet, der sich aber „Uhrmacher“ nennt, obwohl er die Uhrmacherkunst ordnungsmässig nicht erlernt hat, sie vielleicht persönlich auch gar nicht ausübt. Nach den Grundsätzen von der Gewerbefreiheit kann nun an sich niemand verhindert werden, in die Uhrmacher kunst hinein zu pfuschen, ihre Ausübung sich also anzumassen. obwohl er von dem Fache nichts versteht. Einem solchen Treiben an der Hand des Gesetzes entgegenzutreten, bietet sich leider keine Handhabe. Wenn sich dagegen jemand „Uhrmacher“ nennt, der die Tätigkeit eines solchen gar nicht ausübt und auch nicht ausüben kann, weil ihm die erforderliche Vorbildung fehlt, so wird man in einem solchen Gobahren unter Umständen eine Ausschreitung im Reklamewesen erblicken und sie auf Grund des Wettbewerbgesetzes bekämpfen können. Die Sache ist hier etwa so zu denken: Irgend ein beliebiger X., der früher Kaufmann. Kellner oder Schuhmacher war, fühlt sich nun bewogen, einen Handel mit Uhren zu begründen, er bezeichnet aber sein Unter nehmen nicht als „Uhrenhandlung“, sondern setzt auf das Schild seines Ladens, auf seine Briefbogen, seine Rechnungen und Em pfehlungskarten die besser klingende Bezeichnung: „X., Uhr macher“. Diese Angabe ist an und für sich dazu angetan und soll nach dom Willen des X. auch dazu führen, in dem Publikum die natürlich falsche Vorstellung hervorzurufen, als sei er. der X., ein gelernter Uhrmacher, der sein Fach versteht und der sich deshalb auch von der Güte der Ware, die er in den Handel bringt, selbst überzeugt hat. Die Bezeichnung „Uhrmacher“ in diesem Zusammenhänge und in dieser Absicht ist also dazu ge eignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor zurufen, und da sie mit den Tatsachen in Widerspruch steht, so erfüllt der ganze Tatbestand die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in vollem Umfange- P.S. Eine neue Art von „Total-Ausverkauf“. Der von Ihnen geschilderte Fall verhält sich in Kürze folgendermassen: Jemand kündigt in den Tageszeitungen und auf ähnliche Weise einen „Total-Ausverkauf“ von Uhren und Goldwaren wegen Auf gabe seines Geschäftes an und versichert jedem, der es hören will, dass er von nun an eine ganz andere Branche der Er werbstätigkeit kultivieren, nämlich mit Zigarren, mit Postkarten und dergl. Handel treiben will. Diesen Total-Ausverkauf insceniert er im Dezember 1903, im April 1904 aber teilt er dem Publikum schon wieder mit, dass er einen grossen Posten silberner Uhren u. s. w. im Wege des Gelegenheitskaufs billig an sich gebracht und deshalb zu ganz besonders massigen Preisen im Wege des Ausverkaufs absetzen wolle. Wenn der zuerst veranstaltete „Total- Ausverkauf“ im April d. J., wo der „Gelegenheits-Ausverkauf“ in Scene gesetzt wurde, noch nicht beendet war, so kann es natür lich keinem Zweifel unterliegen, dass hier ein völlig unzulässiger Nachschub von Waren geschieht, der dem Begriffe eines Aus verkaufs überhaupt geradezu Hohn spricht. Aber selbst wenn zwischen der Beendigung des ersten und der Eröffnung des zweiten Ausverkaufs auch ein gewisser Zeitabstand läge, so würde in dem geschilderten Verhalten dennoch nur die Verschleierung eines solchen Nachschubes und damit ebenfalls eine unzulässige Art der Ausverkaufs-Veranstaltung erblickt werden müssen. C. I., Dresden. Wenn Waren auf Abruf gekauft sind, so steht es keineswegs im freien Belieben des Käufers, zu welchem Zeitpunkte und in welchen Mengen er die einzelnen Teil- Lieferungen fordern will. Er darf und muss natürlich den Abruf den jeweiligen Bedürfnissen seines Geschäftes anpassen, er hat aber anderseits auch insoweit Rücksicht auf den Verkäufer zu nehmen, dass er, soweit angängig, gleichmässig verfährt, dass also die Zeitabstände zwischen je zwei Abforderungen im wesent lichen die gleichen sind, und dass auch die Quantitäten, die er verlangt, nicht allzu sehr voneinander abweichen, das ganze Geschäft ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuwickeln. Gerät der Käufer mit dem Abrufe in Verzug, so kann ihm der Verkäufer angemessene Fristen und Teilmengen bestimmen, unter deren Einhaltung er zu liefern gedenkt, und wenn der Käufer hiergegen nicht berechtigte Einwendungen vorbringt, so hat es dabei sein Bewenden. Was nun speziell Ihren Fall noch anlangt, wo der Verkäufer die Leistung der von ihm aus anderen Ge schäften geschuldeten und jetzt schon fälligen Zahlung deshalb verweigert, weil ihm aus den künftigen Abrufen Gegenforderungen erwachsen werden, so ist dieses Verhalten durchaus ungerecht fertigt. Die Befugnis. Forderung und Gegenforderung miteinander aufzurechnen oder auch nur das kaufmännische Retentionsrecht auszuüben, ist nur gegeben, wenn auch der Anspruch dessen, der von dieser Befugnis Gebrauch machen will, bereits fällig ist. Für Lieferungen aber, die erst später geschehen sollen, hat der Verkäuler jetzt noch nichts zu fördern, er muss daher die ihm obliegende Zahlung leisten und abwarten. bis der Fälligkeitstermin für die Zahlungen herangerückt sein wird, die Ihnen obliegen. 0. K. in W. Sie haben einem Kunden im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und auf seine Zahlungswilligkeit Waren auf Kredit geliefert und sind dabei arg geschädigt worden, indem die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner fruchtlos ausfiel. Um andere zu warnen, wollen Sie nun in den Tages zeitungen, die am Wohnsitze Ihres Schuldners erscheinen, diesen Vortall mit Hille einer Annonce bekannt machen, damit nicht auch andere sich täuschen lassen und ihm Kredit gewähren. Wir müssen Ihnen von der Ausführung dieses Vorhabens auf das entschiedenste abraten, denn Sie würden sich unbedingt eine Verurteilung wegen öffentlicher Beleidigung zuziehen, und es stünde Ihnen auch nicht die bekannte Vorschrift des § 193 Straf gesetzbuchs zur Seite, wonach eine Beleidigung unter gewissen Umständen, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen geschieht, straffrei bleiben kann. Aber vielleicht empfiehlt sich für Sie ein anderer Weg: Stellen Sie mittels einer Annonce die Forderung an jenen faulen Schuldner öffentlich zum Verkauf. Wenn Sie sich hierbei auf die rein tatsächlichen Angaben be schränken, also etwa ankündigen: „Meine Forderung an Herrn N. N„ in Höhe von x Mark für Warenlieferungen, bin ich willens, billig zu verkaufen“, so kann weder zivilrechtlich, noch straf rechtlich irgend etwas Unzulässiges hierin gefunden werden. Ein solches öffentliches Ausbieten von Forderungen hat. auch das Reichsgericht für statthaft erklärt, wofern nicht die Form, in der es geschieht, die Absicht erkennen lässt, den Schuldner öffentlich blosszustellen oder zu schädigen. Dr. B. —*■££«-« Innungs- und Yereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unter verbünde, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen'). Bezirks-Verein Achalm-Zollern. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung unserer Vereinigung findet am 19. Juni d. J. im „Gasthaus zum goldenen Ochsen“ in Tübingen statt. Um 1 Uhr versammeln sich die Kollegen mit ihren Angehörigen zu einem gemeinschaftlichen Ausfiuge nach dem Königl. Jagdschlösse Bebenhausen. Hinweg bei Gutleuthaus durch den Wald. Besichtigung des Schlosses. Herweg über Lustnau. 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte N ach druck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Central-Verbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungsberiehte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzusenden. Für Nr. 13 bestimmte Einsendungen werden bis spätestens den 24. Juni au die Adresse des Vorsitzenden Koll. Bob. Freygaug. Leipzig, Johannisplatz 24. erbeten.
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