Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verantwortung des Uhrmachers für sein Personal
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- ArtikelCentral-Verband 219
- ArtikelUeber das Hausierwesen 220
- ArtikelNochmals unsere Reparaturen 221
- ArtikelDie Gefahren und Schädigungen des Leihhausunwesens 222
- ArtikelModerne Zimmeruhren 223
- ArtikelAus der Uhrensammlung von Moritz Weise in Dresden 225
- ArtikelHandwerksausstellung in Magdeburg 225
- ArtikelDie Verantwortung des Uhrmachers für sein Personal 226
- ArtikelDie Blütezeit der Goldschmiedekunst im 16. Jahrhundert 227
- ArtikelEtwas von der Privatklage 228
- ArtikelInnungs- und Verbandsnachrichten 229
- ArtikelUhrmacher-Verbindung "Urania" in Glashütte i. Sa. 231
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 232
- ArtikelVerschiedenes 233
- ArtikelVom Büchertisch 234
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 234
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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226 Allgemeines Journal der Uhrmacherkimst, Nr. 16. Würdig, vornehin, ohne Pomp und Prunk ist das äussere Mild der Ausstellung, in einfachen Linien, aber durch die Wucht j des Lanzen imposant. Auch die Bauten der einzelnen Aussteller reihen sich würdig, teilweise sogar mit reichem Schmuck, dem lian/.en an. Anziehend, ja überaus reizvoll erscheinen die historischen Bauten „Im Fischerwinkcl“, ein Stück Alt-Magdeburg mit Wehr gang. Burgwall und Bastionen, Warttürmen und Ausfalltoren, über denen dräuend die alten Feldschlangen die Mündungen hinausrecken. Friedlich aber wird das innere der alten Mauern Frzeugnisse des Schiffbaues, der Imkerei und in einem Riesen- A(|uariutn den Segen der Fischerei zeigen. Fincn Gigantenkampf mit der Natur kämpften die Gärtner, denen die versiegten Wolkeni'iuellen seit sieben Wochen ihren Segen vorenthielten. Aber die regsamen Gartenkünstler haben gesiegt. Reizende, anmutige Bosketts. schmuckvolle Zierbeete j und vor allem, aus alten Festungsgräben herausgezaubert, eine romantisch-schöne Wildlandschaft mit rauschenden Wasserfällen j und murmelnden Bächen, dichten Tannenbüschen und lauschigen Schmollwinkeln sind geschaffen. Kurzum! Die Handwerks-Aus stellung in Magdeburg ist. ohne Ueberhebung zu reden, von keiner ihrer Vorgängerinnen iibertroß'en worden. Nun kommt und seht selbst zu! Die Verantwortung des niirmaeliermeisters für sein Personal. Von Dr. ju r. Biberfeld. [Nachdruck verboten 1 m den Inhalt und das Ziel der nachfolgenden Er örterung von Anfang an etwas anschaulicher zu machen, mögen zunächst zwei Beispiele vorauf geschickt werden, die den Vorkommnissen des täg lichen Lebens entnommen sind: Der LThrmacher A. hat es vertragsmässig übernommen, allwöchentlich die Uhren seines Kunden B. aufzuziehen und zu regulieren, er hat mit ihm also ■ juristisch gesprochen — einen Werkvertrag geschlossen. Nun ist er nicht immer willens oder in der Lage, allwöchentlich an dom bestimmten Tage sich persönlich in die Behausung des B. zu begeben, er lässt sich mit der Vornahme der entsprechenden Arbeiten durch seinen Gehilfen C. vertreten. Dieser letztere aber erfüllt seine Aufgabe nur mangelhaft, infolge von Unvorsichtigkeit oder vielleicht gar aus bösem Willen beschädigt er beim Aufziehen das Werk einer kostbaren Uhr. Wer ist dem B.. der diesen Schaden nicht ruhig hinnehmen will, nun ersatzpflichtig: Der Gehilfe B., der ihn unmittelbar anrichtete, oder sein Prinzipal A.? Um die Entscheidung vorweg zu nehmen, so wird sich B. mit dem Gehilfen C. erst gar nicht auseinanderzusetzen brauchen, sondern er wird von vornherein seine Ansprüche gegen A. richten dürfen. Denken wir uns aber den Fall etwas anders: Der Ge hilfe C., der zu dem bereits erwähnten Zwecke im Aufträge des A. sich eines Tages bei B. einfindet, erblickt auf dem Tische eine kostbare Nadel, und da ihn niemand beobachtet, so unterliegt er der Versuchung, er wird an diesem Schmuckgegenstande zum Diebe. Erst später, nachdem er die Nadel verkauft und ihren Erlös verausgabt hat. stellt sich der Sachverhalt heraus, und da entsteht denn wieder die Frage, ob sich B., um Ersatz zu er langen, an den Gehilfen 0. zu wenden habe oder ob ihm hierfür auch A. haftet. Während im ersten Falle die Antwort ohne weiteres gegeben werden konnte, hängt die Entscheidung hier von gewissen Vorfragen ab. auf die noch eingegaugen werden muss. Warum ist aber die rechtliche Entscheidung in diesen beiden Fällen eine verschiedene, läuft doch wenigstens für die ober flächliche Betrachtung, wie sie der Laie anzustellen pflegt, alles auf dasselbe hinaus, dass nämlich der Meister A. seinen Gehilfen C. zur Vornahme gewisser Arbeiten zu dem Kunden B. geschickt und G. daselbst einen Vermögonsschaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit angerichtet hat, Gewiss, hier wie da hat der Kunde B. einen Schaden erlitten, der auf ein Verschulden des Gehilfen C. zurückzuführen ist. Darauf allein aber kommt es nicht an. sondern auch auf die Handlung, welche den Schaden herbei geführt hat. Indem nämlich C. die LThren des B. aufzog, hat er ein Geschäft vorgenommen, das vertragsmässig dem A. oblag, er ist in dieser Hinsicht also der Stellvertreter des A.. was er tut, gilt rechtlich so. wie wenn A. persönlich es getan hätte. Seine Ungeschicklichkeit oder seine Böswilligkeit legte der Gehilfe f, also an den Tag bei einer Aibeit. die dazu dienen sollte, die Vertragsptiicht seines Meisters A. zu erfüllen. Da sagt denn das Bürgerliche Gesetzbuch in § 278 im ersten Satze: „Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllungseiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden." Es erübrigt sich hier also jede weitere Untersuchung, es kommt einzig und allein darauf an, ob dem Gehilfen C. der Vor- wmrf böswilligen oder fahrlässigen Verhaltens trifft. Wird diese Frage bejaht, kommt also der Richter zu der Ueberzeugung, dass C. bei besserem Willen und bei grösserer Aufmerksamkeit den Fehler und mit ihm auch den Schaden hätte vermeiden können, so ist damit, die Verantwortlichkeit des Prinzipals A. gegeben. Dieser letztere kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er zu der Zuverlässigkeit des Gehilfen C. berechtigtes Vertrauen hegen konnte, dass er also keineswegs eine unzulängliche Kraft mit der Vornahme jener Arbeiten beauftragt habe — das Gesetz sieht, wie gesagt, die Sache einfach so an. w r ie wenn A. in eigener Person vor der Uhr gestanden und indem er sie aufzog, jenen Schaden angerichtet hätte. Nunmehr wird klar, wodurch sich der zweite Tatbestand, der oben vorgeführt wurde, von dem soeben erörterten unterscheidet. Der Uhrmachermeister A. hat seinen Gehilfen C. abgesandt, um die Uhren des B. aufzuziehen, also zu einem Geschäfte, das nach Massgabe des Vertrages ihm selbst oblag, er hat sich also des C. zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, Dazu aber, eine Brillantnadel zu stehlen, hat A. dem C. sicher keinon Auftrag gegeben, diese Handlung fällt vollkommen aus dem Rahmen dessen heraus, w r as A. dem B. gegenüber zu leisten verpflichtet war, sic hat mit dem Aufziehen und mit dem Regulieren der Uhren nicht das mindeste zu tun. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass A. hierdurch von jeder Verantwortung für das diebische Treiben seines Gehilfen C. befreit bleibt. Wie z. B., wenn er wusste, dass C. vor einem Diebstahle nicht zurückscheue, w T enn ihm bekannt war, dass C. sich in früheren Stellungen der Unredlichkeit schuldig gemacht, dass er wegen Diebstahles aus 'der Arbeit entlassen, vielleicht schon gerichtlich vorbestraft war? Durfte er ihn dann noch in die Wohnungen seiner Kunden schicken zu Geschäften, bei deren Verrichtung sich so leicht Gelegenheit bietet, fremde Sachen mitgehen zu heissen? Darauf eben kommt es hier an. und das ist der Punkt, um den sich die Bestimmung des §831. Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs dreht: „Wer einen ändern zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersätze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Er satzpflicht tritt nicht ein, w T enn der Geschäftsherr bei der Aus wahl der bestellten Person .... die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei An wendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“ Würde also im F’alle des zweiten Beispiels B. gegen den Uhrmachermeister A. auf Ersatz des Wertes der gestohlenen Nadel klagen, so würde er seinen Prozess dann nicht gewinnen, wenn sich herausstellte, dass A.. indem er den C. zu dem Aufziehen der Uhren bestellte, mit ausreichender Sorgfalt vorging. Die Beweislast aber trifft in dieser Hinsicht unbedingt den A., er ist also so lange haltbar, auch für die unerlaubten Handlungen, deren sich 0. in der Wohnung des Kunden schuldig macht, bis ihm der Beweis gelingt, dass er nach Lage der Sache diesen C. für einen ehrlichen Menschen halten durfte. Nicht also der ge schädigte B. hat zu beweisen, dass C. das Vertrauen nicht ver dient, das ihm A. geschenkt hat. sondern umgekehrt, A. muss den Beweis führen, dass er allen Anlass hatte, dem C. Vertrauen zu schenken. Dies würde z. B. zutreffen, wenn er den C. engagiert hätte auf Grund von Zeugnissen über langjährige Dienstleistungen, in denen überall seine Treue und Redlichkeit rühmend hervor gehoben wird, wenn er vielleicht noch darüber hinaus direkte
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