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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Noch einmal: Innung und Handwerkskammer
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Garantieleistung und Garantiefrist
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- ArtikelCentral-Verband 15
- ArtikelEin mehrfacher Jubilar, Andreas Ludwig Teubner 16
- ArtikelZeitungskommission 16
- ArtikelNoch einmal: Innung und Handwerkskammer 17
- ArtikelGarantieleistung und Garantiefrist 18
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums II 20
- ArtikelUhr mit einem durch ein Laufwerk angetriebenen Magnetinduktor 21
- ArtikelDoppel-Chronograph 21
- ArtikelVolkskrankenkassen und Sterbekassen unter spezieller ... 22
- ArtikelSprechsaal 24
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 25
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 26
- ArtikelVerschiedenes 27
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 27
- ArtikelArbeitsmarkt 27
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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1« Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 2. meiner Ausführung auch nicht einmal zu dem leisesten Ausdruck kommen, sclmn weil dies meiner eigenen Ueberzeugung und der Aulgabe der erwähnten Abhandlung geradezu widersprochen hätte, und wi'iin gelegentlich darauf hingedeutet wurde, dass hier und da eine Innung oder eine Kammer zu weit gehe, so enthielt dies sicherlich in den Augen jedes unbefangenen Lesers keinerlei Tadel, handelte es sich doch dabei überall um das an sich sehr lobenswerte Streben, recht viel Gutes und Erspriessliches zu leisten. Nun ersteht mir aber in Herrn Richard Grobecker in Magdeburg ein Widersacher, welcher sich selbst als „Fachmann“ einführt, ohne freilich zu sagen, ob seine Fachkenntnisse auf dem Gebiete der LThrmacherkunst. oder auf dem der Handwerks organisationen liegen. Ich möchte, nachdem ich seinen Aufsatz wiederholt gelesen, das erstere annehmen. Freilich sollte man von jedem, der zur Feder greift, um eine öffentliche Polemik zu führen, unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die Art seines Fachwissens erwarten, dass er sich eines Tones und Ausdruckes enthalte, den man im gesitteten Verkehr vermeidet, er sollte nicht mit Wendungen, wie „Fs ist grundfalsch“ u. s. w., so freigiebig sein, wie Herr Grobecker es ist, zumal wenn er selbst es ist. der sich im Irrtum befindet. Fs würde auch die Verständigung wesentlich erleichtert haben, wenn mein Herr Gegner von Wort- und Satzgefügen Abstand genommen hätte, bei denen im Gegen satz zu ihm als „Fachmann“ der Laie sich nur schwer etwas denken kann. Wenn er z. H. die Absicht kund gibt, „diesem Standpunkte die richtige Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen“, so lässt sich zur Not noch erraten, was er damit meint. Was aber soll man sieh dabei denken, wenn er versichert, die höhere Verwaltungsbehörde habe den Handwerkskammern vor geschrieben. „eine Grenze zwischen Können und Wissen für den Handwerker zu ziehen, welche den Bildungsgrad desselben ge wissenhaft erkennen lässt"? Was Sie damit sagen wollen. Herr Grobecker, kann man wirklich nicht erraten! Aber das wäre schliesslich nebensächlich, wenn Sie nur wenigstens in der Sache selbst recht hätten. Wenn Sie mir. der ich eine rein .objektive, rechtliche Auseinandersetzung biete, als Fachmann belehrend gegenüber treten wollen, so müssen Sie das Gesetz besser kennen und richtiger verstehen, sonst, fehlt Ihnen die Legitimation für Ihr Amt. Ich habe nun gesagt, dass die Abhaltung der Meisterprüfungen nach dem Gesetze nicht die Auf gabe der Handwerkskammern sei. Sie bezeichnen dies als „grund falsch“. Meine Ansicht stützt sich auf den Inhalt des § 103 c der Gewerbe-Ordnung, welcher die Funktionen der Handwerks kammer erschöpfend aufzählt, von der Meisterprüfung aber nichts sagt, und ihr steht noch zur Seite § 133. Absatz 2 der Gewerbe-Ordnung, wo es heisst: „Hie Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt.“ Also die höhere Verwaltungsbehörde (in Preussen der Ober präsident) richtet diese Kommissionen für die Meisterprüfungen ein und ernennt die Mitglieder. Die Handwerkskammer soll vor her nur „gehört“ werden, d. h. sie kann Vorschläge machen über die in diese Kommission zu berufenden Personen, und dergleichen mehr, an diese Vorschläge aber ist die Behörde ganz und gar nieht gebunden. Diese Gesetzestexte rechtfertigen meine Ansicht, welches aber sind denn die Paragraphen, auf die Sie. Herr Fach mann. sich zu berufen vermögen? Handhabt tatsächlich eine Handwerkskammer die Meisterprüfungen, so spricht dieser Um stand laut und deutlich gegen Sie und für mich, denn erbe weist eben, dass man in den beteiligten Kreisen der Gefahr nicht immer entgeht, aus allzu weit getriebenem Fiter über die vom Gesetze gezogene Grenze hinauszugehen. Das war aber der einzige positive Angriff, den Sie gegen mich vorgebracht haben. Herr Grobecker, und wie Sio nun selbst eiusehen werden, ist er haltlos. Wenn Sie dann noch zum Lobe der Handwerkskammer anführen, dass sie Stipendien-Stiftungen verwaltet und den unlauteren Wettbewerb bekämpft, so darf ich Sie ergebenst darauf binweisen, dass dies nieht nur neben ihnen auch die Innungen tun, sondern auch ganz private Verbände und Vereine, ohne dass sie davon viel Aufsehens machen. Obwohl ich z. B. erst seit ganz kurzer Zeit die Ehre habe. in Beziehungen zu dem „Oentral-Verband der Deutschen Uhr macher“ zu stehen, so habe ich doch in ziemlich ausgedehntem Umfange Gelegenheit gehabt, in seinem Namen und Aufträge gegen Auswüchse im Wettbewerbe vorzugehen. Abgesehen hier von aber übersehen Sie in dem dankenswerten Bestreben, mich zu belehren, ganz, dass es mir gar nicht eingefallen ist. in dieser oder in irgend einer anderen Hinsicht Ausstellungen an der Wirksamkeit der Kammern zu machen. Die Absicht, die mich bei meinem Aufsatze leitete, war eine ganz andere, die Sie freilich nicht erkannt haben. Hätten Sie meinen Artikel und dann auch das Gesetz nur ruhig und aufmerksam gelesen, dann hätten Sie sich Ihren Angriff und mir seine Abwehr ersparen können. Garantieleistung und Garantiefrist. ^ Oll Dr. jlir, Biborfßld. [Nachdruck verboten.] psr^phieb. ohne dass eine besondere Vereinbarung zwischen femKgi dem Käufer einer Uhr einerseits und dem Uhrmacher anderseits zu Stande gekommen ist, trifft letzteren die 1 ——— Verantwortung dafür, dass das Werk fehlerlos sei und dass auch die Uhr in allen sonstigen Beziehungen den An forderungen des Verkehrs entspreche. Erweist sich demnach der Gegenstand des Vertrags, also die L T hr, fehlerhaft in irgend einer Hinsicht, so erwachsen hieraus dem Käufer gewisse Ansprüche, die er jedoch nicht samt und sonders geltend machen kann, sondern nur teilweise, so dass er, wenn er sich für den einen Anspruch entscheidet, nicht auch den ändern zu erheben vermag. Es stellt ihm frei, entweder die Wandelung zu vollziehen, d. h. den ganzen Kaufvertrag überhaupt rückgängig zu machen, die Uhr mithin dem Verkäufer zurückzugeben und dafür Wieder erstattung des bereits geleisteten Kaufpreises zu verlangen und auch die Aufhebung seiner Verbindlichkeit zur Zahlung desselben, oder er kann zwar die Uhr behalten, aber eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises fordern, je nachdem nämlich die Uhr eben wegen des ihr anhaftenden Fehlers an Wert einbüsst. War beispielsweise der Betrag von 150 Mk. für die Uhr verabredet worden, hat sie aber einen Fehler, infolgedessen sie den Wert von 150 Mk. nicht mehr repräsentiert, sondern etwa nur einen solchen von 130 Mk., so kann der Käufer verlangen, dass ihm 20 Mk. wieder herausgezahlt, werden, vorausgesetzt, dass er seine Schuld bereits beglichen hat: ist dies noch nicht ge schehen, so kann er verlangen, dass seine Verbindlichkeit um denselben Betrag gekürzt werde. Meistens handelt es sich nun bei Uhren um einen sogen. Gattungskauf, d. h. die Uhr entspricht einem gewissen Typus, nach welchem ganz gleichmässig eine grössere Anzahl von Uhren hergestellt wird, so dass innerhalb derselben Klasse die eine LThr ebensoviel wert und ganz ebenso beschaffen ist, w r ie die andere, natürlich abgesehen von dem Falle, dass sie zufällig irgend einen Fehler aufweist, Trifft dies zu, so kann der Käufer ausserdem statt der Wandelung oder der Preis minderung fordern, dass ihm an Stelle der mit einem Mangel be lasteten Uhr eine fehler- und einwandsfreie geliefert werde. So liegt die Sache, wenn es sich um einen reinen Kauf handelt, wenn also der Uhrmacher die Uhr, die der Kunde erworben hat, seinem Lagerbestande entnommen, sie mithin nicht besonders angefertigt hat, Wäre das letztere geschehen, wäre also die Uhr nach ganz bestimmten Angaben, die der Besteller gemacht hat, angefertigt worden, so würde kein Kauf-, sondern ein Werkvertrag in Rede stehen, und hier hätte der Besteller, noch ehe er eines der soeben erwähnten Rechte geltend machen könnte, zu fordern, dass der Fehler beseitigt werde. Erst wenn dieses aus irgend einem Grund nicht tunlich ist. oder wenn der Uhrmacher die nachträgliche Reparatur verweigern würde, kämen die soeben vorgetragenen Sätze zur Anwendung. Allen diesen Ansprüchen aber, mögen sie nun aus einem Kauf- oder aus einem Werkverträge sich ergeben, ist gemeinsam, dass sie innerhalb einer Verjährungsfrist von sechs Monaten verjähren, die ihrerseits berechnet wird vom Tage der Uebergabe, bezw. der Abnahme an. Fehler, die der Käufer oder der Besteller der Uhr erst nach Ablauf dieser Frist wahrnimmt, kann er nicht mehr rügen, er kann sie auf irgend welche Ansprüche der
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