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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Garantieleistung und Garantiefrist
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- ArtikelCentral-Verband 15
- ArtikelEin mehrfacher Jubilar, Andreas Ludwig Teubner 16
- ArtikelZeitungskommission 16
- ArtikelNoch einmal: Innung und Handwerkskammer 17
- ArtikelGarantieleistung und Garantiefrist 18
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums II 20
- ArtikelUhr mit einem durch ein Laufwerk angetriebenen Magnetinduktor 21
- ArtikelDoppel-Chronograph 21
- ArtikelVolkskrankenkassen und Sterbekassen unter spezieller ... 22
- ArtikelSprechsaal 24
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 25
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 26
- ArtikelVerschiedenes 27
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 27
- ArtikelArbeitsmarkt 27
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 19 gekennzeichneten Art nicht mehr stützen, es sei denn, dass der Uhrmacher ihm diese Fehler arglistig verschwiegen hätte, oder dass sie ihrer ganzen Natur nach erst später hätten zum Vor schein kommen können. Solche Fälle wird man aber zu den Ausnahmen zählen müssen, so dass als Kegel gelten darf, dass der Fhnnaeher. nachdem sechs Monate seit der Uebergabe oder seit der Abnahme verstrichen sind, sich auf Ausstellungen und Beanstandungen seitens des Erwerbers nicht mehr einzulassen braucht. Im tiegensatz zu den Bestimmungen, die in sehr vielen früheren Landesrechten enthalten waren, hat sich das Bürgerliche (Gesetzbuch für eine so kurze Verjährungsfrist entschieden im Interesse des Verkäufers und des Handwerkers, denen daran gelegen sein muss, den Schwebezustand möglichst schnell zu Ende zu führen, um zu wissen, ob das Geschäft in Ordnung gegangen ist oder nicht. Anderseits aber hat man nicht verkannt, dass in gewissen Fällen eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist in dem be rechtigten Interesse des Erwerbers liegen muss, und auch der Verkehr selbst hat dieser Auffassung schon seit langem Rechnung getragen dadurch, dass er vielfach auf die Vereinbarung sogen. Garantiefristen hinwirkte: mit diesen aber hat es rechtlich folgende Bewandtnis: Dem Ansprüche des Käufers oder Bestellers aus mangelhafter Beschaffenheit der Uhr entspricht aut der anderen Seite die Verpflichtung des Uhrmachers, für tadelloses Material, für ebensolche Arbeit und für gutes Funktionieren der Uhr einzustehen, hierfür leistet er ohne weiteres kraft Gesetzes schon Garantie, freilich nur zunächst für die Dauer von sechs Monaten. Nun bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 225. dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist oder gar deren Ausschluss nicht statthaft sein soll, und wenn dieser Satz auch Anwendung fände auf die hier in Rede stehenden Ver hältnisse, so würde jede Garantiefrist von vornherein ausgeschlossen, ihre Vereinbarung rechtsunverbindlich sein. Eben darum aber bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 4-77, Abs. 2. für Kaut- und Werkvertrag: „Die Verjährungsfrist kann durch A ertrag ver längert werden. 1 ' Als Ausnahme von der Regel also gilt, dass die Garantie, die dem Uhrmacher schon an und für sich obliegt, durch Vertrag auf einen längeren Zeitraum als den von sechs Monaten erstreckt werden kann. Welcho Wirkungen erzeugt n un aber ei n derartiges Garantievcrsprochon. das dor Uhrmacher seinem Kunden abgibt.? Kehren wir zu dem oben gewählten Beispiel zurück, in welchem der Uhrmacher A. an seinen Kunden B. eine Uhr zum Preise von 150 Mk. verkauft, und nehmen wir weiter an, dass er ihm für die Dauer von zwei Jahren Garantie geleistet habe, so hat er damit die Gewähr datür übernommen, dass während dieser zwei Jahre sich kein Fehler oder Mangel, keine Schadhaftigkeit sich an der Uhr heraus steilen werde, wenigstens so weit nicht, als sie auf das Material selbst und auf die Arbeit, auf die Art der Zusammenstellung und dergl. zurückzuführen wäre. Hierfür hat A. einzustehen, aber nur hierfür. Zeigt die Uhr im Laufe der Garantiefrist von zwei Jahren infolge eines Fehlers im Werke die Neigung, zu langsam oder zu schnell zu gehen, oder sind sonstige Fehler an ihr wahrnehmbar, so muss A. diesen Mangel aut \ erlangen des B. kostenlos beseitigen, und würde er sich dessen weigern, so müsste er sich gefallen lassen, dass ihm die Uhr wieder zurück gegeben oder dass von dom Kautpreis entsprechende Abzüge gemacht werden. Aber anderseits kann ihm natürlich nicht jeder Fehler, der sich im Laufe, von zwei Jahren herausstollt, zugerechnet worden, nämlich solche nicht, die auf Vorsatz oder auf Fahrlässigkeit, des B. zuriickzulühren sind. A\ enn er mit der Uhr nicht umzugehen versteht oder sie sorglos behandelt, es also an der nötigen Vorsicht beim Gebrauche und insbesondere beim Aufziehen und Stellen fehlen lässt, so können die Nachteile, die die Uhr infolge einer solchen Behandlung erfährt, natürlich nicht auf die Schultern des Uhrmachers A. abgewälzt werden. Will B. auch solche Schäden, die er selbst angerichtet hat, beseitigt sehen, so bedarf es eines besonderen Abkommens zwischen ihm und A., und letzterer wird sieh kaum veranlasst fühlen könne«, die Reparatur unentgeltlich vorzunehmen. Da sich das Gesetz nun mit der so wichtigen Frage der Garantiefrist in den wenigen Sätzen, die eben hervorgehoben worden sind, abgefunden hat, so ist insbesondere der Zweifel offen gelassen, wie der Ablauf dieser Garantiefrist zu berechnen sei. Ergänzen wir unser Beispiel zur weiteren Veranschaulichung dahin, dass der Kaufvertrag um die Uhr zwischen A. und B. zu Stande gekommen sei am 1. Januar 1902. und dass A. dem B. einen Garantieschein für die Dauer von zwei Jahren gegeben habe, so ist damit gesagt, dass die Verjährung der Ansprüche des B. aus mangelhafter Beschaffenheit der Uhr. die sonst schon am 30. Juni 1902 eingetrelen wäre, sich erst einstellen soll am 31. Dezember 1903. A. hat also nicht etwa gesagt, dass er nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten noch für die Dauer von zwei Jahren haften wolle, die Garantie besteht also nicht bis zum 30. Juni 1904. sondern an Stolle der gesetz lichen ist die Vertrags massige Verjährungsfrist gotreten, und zeigt sich nun im Dezember 1903 ein Fehler, so kann B. ihn ebenso rügen, wie wenn er sieh schon zwei Tage nach der Uebergabc der Uhr herausgestellt hätte, und er kann darauf ganz dieselben Ansprüche stützen, die ihm in jenem ändern Kalle zur Seite gestanden hätten. Will B. seine Rechte wahren, so genügt es für ihn. dass er noch vor dem 31. Dezember 1903 dem A. erklärt, er habe diesen oder jenen FYliler an der Uhr wahrgenommen, und er verlange deshalb Wandelung, Preisminderung oder Nachlieferung einer einwandsfreien Uhr: er kann sich sogar auf die Erklärung beschränken, dieser oder jener Mangel habe sich an der Uhr gezeigt, und er behalte sich seine Ansprüche vor. Um letztere in kraft zu halfen, braucht also B. noch keineswegs vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Klage zu schreiten, es genügt, wie gesagt, dass er die Mangelanzeige erstattet habe, und von diesem Augen blicke an bleibt ihm nochmals eino FTist von sechs Monaten zur Klage. AVas er also am 20. Dezember 1903, mithin kurz vor Ablauf der Garantiefrist gerügt hat. kann er noch bis zum 20. Juni 1904 zum Gegenstand der Klage machen. Er kann dio Anzeige von einem Fehler, den er schon im Januar 1902 wahr genommen hat. auch bis in den Dezember 1903 hinausschieben, ohne sich regelmässig seines Rechtes etwas zu begeben. A\ ürdo freilich infolge dieser A'erzögcrung der Fehler tiefer eingewurzelt sein oder hätte er um sich gegrüben und würde mithin seine Beseitigung grösseren Schwierigkeiten begegnen, so konnte hier für A. einen angemessenen Ersatz verlangen. dagegen ist es keineswegs das Recht des R.. auf seinen Garantieschein pochend, dio Uhr durch A'ernachlässigung zu entwerten. Neigt mithin in allen Fragen der Garantieleistung und der Garantiefrist das Recht dem Käufer.' bezvv. dem Besteller zu, und legt es den Inhalt solcher Abmachungen zu Ungunsten dos Uhrmachers aus, so trifft dies noch des weiteren zu für die Regelung der Beweislast. Der Käufer Ib. der dio Uhr von A. gekauft hat, tritt nach einem Jahre au ihn mit der Erklärung heran, das AVerk müsse irgend einen Schaden haben, da die Uhr nicht richtig gehe, zeitweilig stehen bleibe oder sonstige Un tugenden an den Tag lege. Damit- hat er zunächst das Seinigo getan und kann Abhilfe von A. fordern. Kommt letzterer zu der Ueberzeugung. dass die Uhr von Hause aus ein tadelloses AVerk besessen habe, dass sie aber schlecht behandelt und deshalb ihren fehlerhaften Zustand selbst herbeigeführt habe, so muss er dies beweisen, und wenn er hierzu nicht in der Lage ist, so hat er die Reparatur kostenfrei zu vollziehen, resp. muss er sich in AVa-ndelung oder Preisminderung fügen. Der Käufer B. wird also nicht dazu herangezogen, dass er seinerseits den Mangel eines Amrschuldens dartue, nicht er, sondern A. muss beweisen. Es braucht dem Fachmann kaum gesagt zu werden, wie schwierig ein solcher Beweis unter Umständen ist, und eben angesichts dessen führt der Umstand, dass der Uhrmacher dio Beweislast zu tragen hat. nur allzuhäufig zu empfindlichen Nachteilen tiir ihn. Uebernimmt- er daher eine Garantie, so muss er sich ihrer Tragweite von vornherein klar sein, er muss sich sagen, dass er unter Umständen nicht bloss für die Felder an der Uhr. sondern auch für die Torheiten und dio Sorglosig keit des Käufers B. oder derjenigen Person aufzukommen hat, in deren Hände die Uhr nachträglich gerät.
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