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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Oeffentliche Versteigerung von Uhren
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- ArtikelCentral-Verband 235
- ArtikelErnst Wilhelm Kreissig † 236
- ArtikelUeber neuere Fortschritte in der Uhrmacherei und über das ... 236
- ArtikelHandwerks-Ausstellung in Magdeburg 238
- ArtikelAusstellung für Handwerk und Kunstgewerbe in Breslau 239
- ArtikelOeffentliche Versteigerung von Uhren 240
- ArtikelElektrische Unruhuhr mit minutenweise erfolgendem Antrieb 242
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung für Uhrwerkemit einem das Oeffnen ... 243
- ArtikelAus der Werkstatt 244
- ArtikelNeuheiten 246
- ArtikelUnsere Werkzeuge 246
- ArtikelSprechsaal 247
- ArtikelIII. Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes 247
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 248
- ArtikelVerschiedenes 248
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 249
- ArtikelArbeitsmarkt 250
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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I Allgemeines Journal ' ’hen Wert der Kaufobjekte meistens übersteigt, mindestens aber : hn erreicht. Zu spät sieht man ein. dass die Uhr, die man aut der Auktion erworben und wie eine Beute im Triumph nach Hause getragen hat, in jedem reellen Geschäfte ganz ebenso ght, und ebenso billig, j a meistens besser und billiger zu haben ist, man nimmt sich vor, von nun an vorsichtiger zu sein — um jedoch, sobald sich wieder eine ähnliche Gelegenheit bietet, sich von neuem täuschen zu lassen. Deshalb sucht das Gesetz, ganz ebenso wie den Hausierhandel meh die Auktionen einzuschränken, und gerade dieses _ letztere Ziel verfolgt es, wie schon aus dem Gesagten ersichtlich, aut zwei verschiedenen Wegen. Zunächst nämlich verbietet es, öffentliche Versteigerungen ausserhalb des Ortes der eigenen ständigen Niederlassung zu veranstalten, also das, was oben als Wanderauktion bezeichnet worden ist, sodann aber erklärt es für unzulässig, dass solche Versteigerungen an öffentlichen Orten vor genommen werden. So zweckmässig und erfreulich auch diese Anordnung nun sein mag, so bleibt, dabei zu bedauern, dass sich der Gesetzgeber der Mühe entzogen hat, klar zum Ausdi ucke zu bringen, was er eigentlich unter „öffentlichen Orten veistanden wissen will. Kr spricht in dem oben milgeteilten Texte von öffentlichen „Wegen. Strassen, Plätzen“, und knüpft hieran die allgemeine Wendung, „oder an ändern öffentlichen Orten". A or allen Dingen hat man hierzu mit ßecht die Restaurationen ge zählt, da es sich hier zwar um geschlossene Räume handelt, immerhin doch aber um solche, die ohne weiteres dem Publikum zugänglich sind, die sogar nach der ganzen Natur des Geschäfts betriebs, dem sie dienen, dazu bestimmt sind, jedem Beliebigen einen zeitweiligen Aufenthalt, zu gewähren. _ Und gerade eine Auktion, die in einer Schankwirtschaft. vor sich geht, ist natur- gemüss mit noch viel grösseren Gefahren für das Publikum vei blinden, als wenn sie an einem anderen Orte, also etwa aut der offenen Strasse erfolgen würde. Der Genuss von A\ cin^ Bier und Branntwein und dergl. ist bekanntlich in sehr hohem Grade dazu geeignet, die freie AA r illensbestimmung. die Widerstandsfähigkeit und den klaren Blick zu beeinträchtigen; unter der Einwirkung des Alkohols, auch wenn kein übermässiger Genuss stattgefunden hat, entschliesst sich gar mancher dazu, etwas zu kaufen, was er sonst, wenn seine A r erstandes- und AATIlenstätigkeit keine zeit weilige Trübung durch Alkohol erfahren hätte, niemals sich wüide angeschafft haben. Man braucht dabei, wie gesagt, gar nicht au den Zustand eines Rausches zu denken, sondern auch massige Quantitäten von Bier und dergl. reichen vollkommen hin, die hm 0 Selbstbestimmung zu beeinflussen. Nun denke man sich den P all, dass ein Gast, den nichts w r eiter als das A T erlangen nach einem Labetrunke in ein Restaurant geführt hat, dort.^ plötzlich eine A’ersteigerung von Uhren vor sich gehen sieht. V orbei ist es mit aller nüchternen, ruhigen Ueberlegung, von der er sich sonst leiten lässt. Der Auktionator preist die AA r arc, jivie es ja sein Ge- ;chäft mit sich bringt, als gut und wohlfeil an, mit den bekannten derben und vermeintlich witzigen Redensarten sucht, ei das Publikum, meistens auch mit Erfolg, zum Kaufe anzulocken, und auch unser Gast vermag dem Reize nicht zu widerstehen und sieht sich plötzlich im Besitze einer Uhr, die zu erwerben ihm sonst nie eingefallen wäre. Dass er für diese Uhr meistens noch mehr bezahlt, als sie wirklich wert ist. auf alle Fälle erleidet er die eine bittere Enttäuschung, dass er einen Kaut gemacht hat, zu dem er bei jedem, auch bei dem kleinsten Uhrmacher tag täglich die beste Gelegenheit gehabt hätte. Erwägt man alles dies, so müsste man glauben, dass die Behörde gerade dei Mög lichkeit, eine Auktion von Uhren in einer AA 7 iitschalt zu bewerk stelligen, auf das rigoroseste entgegentreten werde. Aber da kommt wieder die leidige Auslegungskunst, die auch von dei Polizei an dem Gesetzestexto so gern geübt wird, nach dem be kannten Ausspruche, den Goethe seinem Mephisto in den Mund legt: „Im Interprätiereu seid nur hübsch munter:^ Legt Ihr nicht aus, so legt Ihr doch unter! und so gelangt man denn zu folgendem Ergebnisse: In einer Wirtschaft selbst darf eine öffentliche Versteigerung von Uhren nicht statttinden, wenn sich aber der Auktionator ein zu dem Kcstaurationsbetriebe selbst gehöriges Zimmer, also ein Aereins- Uhrmacherkunst. zimmer reservieren lässt, so hat dieser autgehört. im binne des Gesetzes ein öffentlicher Ort zu sein, es ist plötzlich daraus ein Privatzimmer geworden, in dem ganz nach Belieben Uhreu an den Meistbietenden verkauft werden dürfen. Dass^ zu diesem „Privatzimmer“ jeder Zutritt hat, der sich in dem fechanklokale aufhält, dass, wer sieh in letzterem aufhält, die Stimme des Auktionators, seine Aufforderungen, zu bieten, zu kaufen, seine Anpreisungen und all dergleichen ganz ebenso hört, und den Versuchungen, die sich daraus ergeben, ebenso stark unterliegt, daran denkt die Polizei leider nicht. Der Schein ist gewählt und damit begnügt sich die Behörde, ohne darauf Gewicht zu legen, dass dem ernsten AVillen des Gesetzgebers, den gerade sie ver wirklichen soll, geradezu Hohn gesprochen wird. Es ist. im voraufgegangenen nicht ohne Absicht wiederholt darauf hingewiesen w T orden, dass bei einer Versteigerung von Uhren der Auktionator auch seine üeberredungskunst spielen lässt, um ein tunlichst hohes Gebot zu erzielen und seine Vorräte so vollständig und so rasch wie möglich an den Mann zu bringen, — ist. er doch an dem Ergebnisse selbst auf das leb hafteste interessiert. AVenn er sich dabei aut einige kräftige Aus drücke beschränkt, die ja ihre Zugkraft auf gewisse Gemüter nie verfehlen, . und wenn er des weiteren zu dem Hilfsmittel der faulen AVitze greift, so wird man ihn auch hieran schliesslich nicht hindern können. Nur aber muss er sich hüten, bei seinen Anpreisungen und Versicherungen den Boden der latsachen zu verlassen, und sich auf das Gebiet der freien Erfindung zu be wegen. AVas aber selbst ohne nachweisbare böse Absicht, bloss im Uobereifer und aus Mangel an Sachkenntnis in dieser Hinsicht geleistet werden kann, das möge folgender Vorgang zeigen, über den folgender unbedingt zuverlässiger Bericht, vorliegt: In einem Orte in der Provinz Sachsen findet in einem sogen, reservieiion Zimmer einer Restauration eine Versteigerung, u. a. auch von Uhren statt. Der Auktionator ergreift eine Taschenuhr, hält sie den anwesenden Kauflustigen vor Augen mit der Versicherung, ihr „Goldwert“ sei so und so hoch. Die Angaben, dio er in dieser Hinsicht macht, sind aber nur insoweit, richtig, als sie^sich auf den „Taxwert“ beziehen. Jedermann weiss. dass der Gold oder Silberwert einer Uhr immer geringer sein muss als ihr Taxwert, die Angabe des Auktionators in diesem Falle war also in hohem Grade dazu geeignet, das Publikum irre zu lühren. Dass es sich dabei nicht um ein blosses Versprechen, um einen sogeu. lapsus linguae handelte, beweist der Umstand, dass sich der Auktionator bei allen Uhren, bei denen dieses zu kontrollieren Gelegenheit, war, einer solchen Abwechslung schuldig machte. Auf diese AVeise also wird das Publikum von vornherein und durehgehends über einen so wichtigen Punkt getäuscht, abgesehen davon natürlich, dass ihm auch noch in gar mancher ändern Beziehung bei solchen Gelegenheiten übel mitgespielt wird. Es kann hier natürlich nicht untersucht werden, ob und inwieweit die unrichtigen Angaben, die der Auktionator über den Metall- wert der Uhren gemacht, hat, auf Absicht oder auf eigenem Irrtum beruhen, jedonlalls waren sie dazu angetan, das Angebot als ein besonders günstiges erscheinen zu lassen, und sie sind auch im AVege einer öffentlichen Ankündigung erfolgt, denn das Lokal, in dem sie gemacht wurden, war für jedermann zugänglich, es waltete sogar die Absicht, ob, dass es von möglichst^ vielen zur Teilnahme an der Auktion aufgesucht werde. Damit aber erfüllt der ganze Vorgang alle Tatbestandsmerkmale, die das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren AVettbewerbs in seinem § 1 erwähnt, das Verhalten des Auktionators genügte also, 11111 gegen ihn die Klage auf Unterlassung künftiger Ausschreitungen dieser Art zu begründen. Eines solchen Aktes des unlauteren Wettbewerbs macht sich nämlich nicht nur derjenige schuldig, der sich bei seinen Anpreisungen hinsichtlich der tatsächlichen Angaben in bewussten AViderspruch mit der AVahrheit setzt, sondern es genügt auch eine unbeabsichtigte Entstellung der Tatsachen. _ . Alle die Erörterungen, die hier voraufgegangen sind, be ziehen sich gleichmässig auf jede Versteigerung einzelner Uhren wie grösser Vorräte, und es kommt hierbei auch nicht aut den Anlass an. der zu ihr geführt, hat. also namentlich nicht daraut, ob es sich um zwangsweisen oder um einen freihändigen A erkauf
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