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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- ArtikelCentral-Verband 251
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 252
- ArtikelNachtrag zur Handwerksausstellung in Magdeburg 252
- ArtikelAus dem Jahresbericht des Direktors des Direktors des ... 252
- ArtikelJubelfeier der Uhrmacher-Verbindung "Urania" in Glashütte 253
- ArtikelGründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen 255
- ArtikelBeamtenschaft und selbständiger Mittelstand 256
- ArtikelDie Verantwortlichkeit des Uhrmachers für mangelhafte Reparaturen 257
- ArtikelSchlussradschlagwerk 258
- ArtikelEinstellbarer Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von ... 258
- ArtikelAus der Werkstatt 259
- ArtikelIII. Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes (Schluss aus vorr. ... 260
- ArtikelUnsere Geschäftsbücher 261
- ArtikelJuristischer Briefkasten 261
- ArtikelSprechsaal 262
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 263
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 265
- ArtikelVerschiedenes 265
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 267
- ArtikelArbeitsmarkt 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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262 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. tliu aushilfsweise angenommenen (icwerhegehilten ebenso wie Uir die lest und vorbehaltslos engagierten gelten, wenn nicht be sondere Abmachungen getrollen worden sind. Auch dadurch, dass ein (iewerbegehilfe auf Probe angenommen worden ist, ver liert er das ihm durch § 122 der Gewerbe-Ordnung gewahrte liecht, nur unter vicrzehntügigor Kündigung entlassen zu werden, nicht. Kino Annahme auf Probe (und bei Ihnen war es ja mehr um eine Probe als um eine Aushilfe zu tun) bedeutet vielmehr nur. dass der Arbeitgeber den Gehillen zunächst einige Zeit ver suchsweise beschäftige, und wenn er sich bewährt, ihm dauernde Anstellung gewähren wolle. Das Gewerbegericht zu Berlin aber hat sieh 'unter dem 6. März 1897 in vollkommen entgegen gesetztem Sinne ausgesprochen. Wir heben folgende Sätze her vor: Kino Annahme auf Probe schliesst begrifflich die \ erein- barung jederzeitiger Auflösung des Verhältnisses in sich, sotern nicht bei tixierter Probezeit das Verhältnis sich so lange und in der Weise fortsetzt. dass aus Zeit und Umständen zu schliessen ist. der Foitsetzung liege nicht mehr die Absicht zu probieren, sondern die Absicht, den Gehilfen nach bestandener Probe für sich zu behalten, zu Grunde. Letzteres trifft indes auf den vor liegenden Fall — so sagt das Gewerbegericht weiter —, wo der Kläger überhaupt nur die kurze Zeit von noch nicht zwei Wochen bei dem Beklagten beschäftigt gewesen ist, unzweifelhaft nicht zu Nach alledem muss angenommen werden, dass die Parteien be rechtigt waren, ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und ohne dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung vorliegt, das Arbeitsverhällnis jeden Tag zur Lösung zu bringen. Ihnen würde hier nun noch zu gute kommen, dass der Gehilfe überhaupt nur zehn Tage bei Ihnen gearbeitet hat, so dass dio Annahme. Sie hätten ihn fest in Ihrem Dienste behalten wollen, jeglichen Stützpunktes entbehrt. Wir unsererseits halten die Auf fassung des Gewerbegerichts für die zutreffende, natürlich aber können wir Ihnen nicht Voraussagen, ob auch das Gericht, vor dem die Klage gegen Sie anhängig zu machen ist, sich dieser Meinung anschliessen wird. P. M. in K. Es mag allerdings dem Laien wenig einleuchten, dass der Arbeitgeber auch einem solchen Gehilfen, der den Dienst unter Vertragsbruch verlassen hat, ein Zeugnis ausstellen muss, allein die vorbildliche Rechtssprechung erkennt eine solche Verpllichtung an und stützt sich hierbei auf den Wortlaut der entscheidenden Bestimmung des § 113, Abs. 1, der Gewerbe ordnung. Dort hoisst es nämlich ganz allgemein, dass die Arbeiter „beim Abgänge“ ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Be schäftigung fordern können. Unter welchen Umständen sich nun der Abgang vollzieht, ob er also erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen oder vertragsmüssigen Kündigungsbedingungen oder unter deren Verletzung, soll demgomäss gleichgültig bleiben. Sie sind sogar, wenn der Vertragsbrüchige Gehilfe nicht auch ein Zeugnis über seine Führung und Leistungen verlangt, nicht ein mal berechtigt, in dem Zeugnisso zu sagen, dass der Gehilfe ver- tragshriiehig geworden ist. X. Y. Z. in Berlin. Sie haben für den Beginn des Monats einen Gehilfen engagiert, der seine Stellung zwar pünktlich antrat, sich jedoch zwei Tage darauf schon krank meldete. Er gehörte der Krankenkasse für Uhrmachergehilfen an und bezog von ihr längere Zeit, jedenfalls bis über die Mitte des Monats hinaus, die an sich ihm gebührende Unterstützung. Ungeachtet dessen aber fordert er von Ihnen den vollen Lohn auch für die Zeit seiner Krankheit, klagte ihn, weil Sie ihm denselben verweigerten, vor dem Gewerbe gericht ein und erstritt ein obsiegendes Erkenntnis. Sie wurden also verurteilt, ihm den vollen Gehalt zu zahlen, obwohl der Mann in der ganzen Zeit nichts geleistet und anderseits von der j Krankenkasse aus genügend unterstützt worden war. Wir möchten fast annehmen, dass hier ein Irrtum oder doch eine Lücke in Ihrer eigenen Sachdarstellung besteht, weil eine Entscheidung, wie die soeben gekennzeichnete, mit dem klaren Ausspruch des Gesetzes sich ganz und gar nicht in Uebereinstimmung bringen lässt. Massgebend für die Beurteilung des Falles war nämlich der §616 B. G.-B.. dessen Eingang zunächst besagt, dass ein Angestellter des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig geht, „dass er für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung durch Gründe verhindert wird“, die zwar in seiner Person liegen, von ihm aber selbst nicht, verschuldet worden sind. Hierunter gehört in allererster Reihe der Fall einer Krankheit, sofern der Angestellte sie sich nicht etwa leichtfertig oder gar böswillig zugezogen hat. Der Hinderungsgrund liegt nämlich dann in seiner Person, denn er ist ja krank und deshalb arbeitsunfähig (den Gegensatz würde der Fall bilden, dass er ausser Stande ist zu arbeiten, weil das Geschäftslokal niedergebrannt ist, der Betrieb also ausgesetzt werden muss). An diese Vorschrift, wonach der Angestellte in solchen Fällen der Behinderung den vollen Gehalt fordern kann, knüpft derselbe Paragraph in Satz 2 folgende Einschränkung: „Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetz licher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallver sicherung zukommt.“ Hier wird also mit Worten, an denen nicht zu deuteln ist, gesagt, dass sich der erkrankte Gehilfe an Lohn das abziehen lassen muss, was er aus einer Kranken- oder Untallversicherung empfängt, der er auf Grund gesetzlicher Verpflichtung angehört. Würde er eine freiwillige Krankenversicherung geschlossen haben, neben der durch Reichsgesetz vorgeschriebenen, so brauchte er sich die Bezüge, die ihm von dort zufliessen, nicht anrechnen zu lassen. Das aber, was in Ihrem Falle die Krankenkasse tür Uhr machergehilfen Ihrem Angestellten gezahlt hat, kommt ihm und nicht Ihnen zu Gute. Würde er beispielsweise bei Ihnen an Lohn pro Tag 4 Mk. verdient haben, die Kassenunterstützung aber sieh für den Tag auf 3,50 Mk. belaufen, so müssten Sie ihm für jeden Tag der Verhinderung 50 Pfg. zahlen. Käme das, was ihm die Kasse gewährt, dem gleich, was er bei Ihnen an Lohn zu fordern hat. so hätten Sie ihm gar nichts zu zahlen. Dr. B. Spreelisaal. Zur Leihhausfrage, nter den vielen Konkurrenten unseres Geschäftslebens nimmt unstreitig das Leihhaus mit die hervorragendste Stellung ein und beeinträchtigt in schw r er empfindlicher Weise unsere Umsätze. Dabei herrscht die trostlose Aussicht, dass sich an den Verhältnissen auch bei einer Revision der für die Leihhäuser bestehenden Bestimmungen wenig wird ändern lassen. Gegenwärtig wird zwar der Versuch gemacht, durch eine Petition eine Beseitigung jener für die städtischen Leihhäuser geltenden Ausnahmebestimmung herbeizuführen, der zufolge diesen das alleinige Recht zustebt, gestohlene und bei ihnen versetzte Gegenstände nur gegen Erlegung des Leihbetrages u. s. w. herauszugeben. Jedenfalls ist diese Ausnahmebestimmung gegenüber den übrigen beteiligten Kreisen, den Goldw'arenhiindlern, Uhrmachern u. s. w., wenig zu rechtfertigen. Diese müssen be kanntlich jeden von ihnen erworbenen Gegenstand, der gestohlen war und an dem der Verkäufer nicht, das Eigentumsrecht, besass. ohne jede Entschädigung wieder hergeben. Sie werden also durch den Verlust des Ankaufsbetrages auch dann bestraft., wenn alle Vorbedingungen eines korrekten Ankaufes erfüllt worden sind und der Verdacht der Hehlerei gänzlich ausgeschlossen ist. Die städtischen Leihhäuser unterliegen aber nicht allein dieser Strafbestimmung nicht und sind nicht nur durch ihren amtlichen Charakter vor dem Verdachte der Hehlerei geschützt, sondern sie begünstigen auch das Versetzen von gestohlenen Waren direkt, indem sie die Plandvermittler zulassen. Derartige Vermittler, meist Frauen, nehmen jeden Gegenstand ohne Legitimation an und versetzen ihn auf ihren Namen. Dieser Umstand ist so schwerwiegender Natur, dass man ihn goradezu als eine Förderung der Diebstähle ansehen muss. Würden die Spitzbuben keine Ge legenheit. haben, ihr gestohlenes Gut „verschärfen“ zu können, oder würde dieselbe wenigstens nicht so sehr bequem sein, dann würden unstreitig auch die Diebstähle an Zahl und Umfang ge ringer werden. Der Spitzbube würde aus Mangel an Gelegenheit zur Veräusserung des von ihm entwendeten Gutes sich häutig genug vor Ausführung der Tat fragen, ob er auch Absatz für das Bestohlene haben wird So aber werden die an einem Ort . -Ai'" »“> • ". [tfetiol 1 t - ■ r Itei 1 -’ 1 ' 1 , 1 i ; u i-f I Aukt‘0 K-s: ö« r ' 1 [ijr diejen ,|0d För« brauch ..„zeugen < ganze m 7 g die T fil .'fossc -t^ukiiont-D z ■isiinifi sich i iht ist ■t Ring der ediert mir a ■ - ff ie die Staat jinifl zu tan I -; Die ausgi und brir jjiiz enorm jj-teimini sin j .a gefordert. ,j; Kenntnis > ul-ssen. diesell j ;h finanzielle! -r:: niehi die Au; .Leibte m. «stände i ah noch Leihhaus "■H. einmal ern tv.Allste Keg v xßsenten t:i würden, t g der in Fr u-i Es gibt s ' ussen und 1 At Fall ist li - Arden. alle i “»In zu ve 'Lsferletn. atu ■■ rtiiiesslioh d ■-enden die St 8- tatral-Ver iMiet für Un Uns: ward f. l! -iijten. 43 feliit! ; ;■■■*#. [, a VuI . !rBe acht u f -Lien. L. '' UriftiY - '-nuj, n A Y, n \ )
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