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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Aufbewahrungspflicht bei Reparaturen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hoffnungen des Mittelstandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- ArtikelCentral-Verband 319
- ArtikelZum Kapitel "Einkaufsgenossenschaft für Uhrmacher" 320
- ArtikelGrosshandel und Einkaufsgenossenschaften 322
- ArtikelZur Leihhausfrage 324
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums V. 326
- ArtikelStromwechsel-Nebenuhr mit Klinkenschaltung 327
- ArtikelDurch die Sperrklinke eines Schaltrades geregelte ... 328
- ArtikelUeber eine umfassendere Betätigung der Uhrmacherschüler 329
- ArtikelDie Aufbewahrungspflicht bei Reparaturen 329
- ArtikelHoffnungen des Mittelstandes 330
- ArtikelUnsere Werkzeuge 331
- ArtikelJuristischer Briefkasten 331
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 332
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 332
- ArtikelVerschiedenes 333
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 334
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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830 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 22. Hoffnungen des Mittelstandes wi<■ • 11• r licrzustellon und umzugestalten. d. b. also ein Werk zu worden zu lassen, was da wolle. Kr hat sie trotzdem noch auf* vollbringen. Oureh die beiderseitigen Erklärungen der Karteien zubewaltren. nur seine Haftpflicht hat sieh verschoben. ist somit ein Werkvertrag unter ihnen zustande gekommen. 0. W., L. Itieser Werkvertrag sehliesst aber zugleich einen anderen Vertrag —►•äfc-« in sieh. Her Geschäftsmann hat nämlich, sobald ihm ein Gegen stand zur Bearbeitung übergeben ist, ihn aufzubewahren. Her Werkvertrag enthält demnach zugleich einen Aufbewahrungs- v e r t r a g. Aufbewahren heisst nun nicht nur. einen Kaum für die Sache hergelien. wo sie einstweilen hegen kann, sondern es heisst zu gleich auch. sie beobachten, sie in Obhut zu nehmen, sie be wachen. Hierbei hat der Aufbewahrer diejenige Sorgfalt aufzu wenden. die er bei seinen eigenen Sachen anzuwenden pflegt. , , ... , ..... , . „ , z. B. sehliesst er seine eigenen Sachen in einen feuerfesten Schrank Mittelstandspolitik besteht doch in letzter Lime dann, Geld unter ein. so hat er dies auch mit den ihm übergebenen Sachen zu , den Mittelstand zu bringen. H.e allgemeine Hohe des B.ldungs- tun. ptiogt er ihm gehörige kostbare Gegenstände gegen diese em Mittelstände zu helfen, haben sich gelehrte und un gelehrte Gesetzgeber eifrig, ja allzu eifrig die Hand ge reicht. Allzu eifrig z. B. deshalb, weil man sich nicht einmal Mühe und Zeit genommen hat. in den klassischen Ländern der Mittelslandsblüte und -l’tlege, in England und Frank reich. sich gründlich umzusehen. Die Aufgabe aller wirtschaftlichen Standes ist hoch genug, der sittliche Drang zum Vorwärtsstreben, oder jene Gefahr ausdrücklich zu versichern, so wird er dies auch | Golt , sei D ™ k J^ sa ™S mit gleichwertigen, ihm nur zur Keparatur übergebenen Sachen tun müssen', falls er sich vor Schaden behüten will. Kann der Aufbewahrer die Sache nicht zurückgeben oder ist sie während der Aiifbewahrungszeit beschädigt worden, so hat der Aufbe wahrer zu beweisen, dass die Unmöglichkeit, der Rückgabe oder der Beschädigung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden. an einer zu grossen Eilfertigkeit des Vorwärtsstrebens in allen erwerbenden Berufen. Wenn also Geld unter den Mittelstand kommt, wird er es nicht als ein „Gonussmittel“, sondern als Reisekasse zu einer besseren wirtschaftlichen Zukunft benutzen. Geld und technische Reserven sind die beiden Punkte, auf die der Handwerker heute seine Hoffnungen zu setzen hat, und ud- von ihm nicht verschuldeten Umstandes eingetreten sei. Der Geschadet des Ganges, den die politischen Hestiebungeo,^ ihm zu Einwand, dass nicht er selber, sondern einer seiner Gehilfen die Sfben. , Gen ^ ae bdiuck aut diese beiden^ Seiten des Rückgabe unmöglich gemacht oder die Beschädigung verursacht hat, befreit ihn von seiner Haftpflicht nicht, denn der Ge schäftsinhaber, der Gehilfen beschäftigt, haftet in gleicher Weise wie jeder andere, der Angestellte hat. für das Verschulden seiner Leute. Hie sich bei einem Werkverträge ergebende Aufbewahrung ist zunächst unentgeltlich. Sie ist in der für den Werk vertrag zu zahlenden Vergütung mit enthalten. Sie wird aber nicht unentgeltlich sein, wenn der Aufbewahrer zum Zwecke der Aulbewahrung ausdrücklich Aufwendungen hat machen müssen, z. B. er hat den ihm zur Bearbeitung übergebenen wertvollen Gegenstand besonders versichern oder ganz besondere Bewahrungs mittel für ihn anschaffen müssen. Für diese besonderen Auf bewahrungen hat ihm dann der, der ihm die Sache zur Bearbeitung übergab, wieder aufzukommen. Mittelstandsproblems zu legen, hat er um so mehr Veranlassung, als sieh niemand gut weigern kann, ihm zu helfen, wenn es sich darum handelt, das Geld des Handwerkers ebenso wertvoll zu machen, als des Grossindustriellen, und ihn bei der Nutzbar machung seiner technischen Reserven ebenso zu unterstützen, wie die Grossindustrio bei der Ausnutzung der ihrigen. Die hohe Entwicklung des Geldverkehrs und der Technik, einschliesslich der Verkehrsteehnik, sind die beiden Grundzüge, welche der wirtschaftlichen Physiognomie unserer Zeit das Ge präge geben. Das Handwerk muss seiner politischen Bedeutung Achtung verschaffen: es muss aber auch diesen Elementen in seiner Weiterentwicklung zur Geltung verhelfen. Die Gross banken betrachten das genossenschaftliche Kassen- w'csen noch als Wettbewerb. Hoffentlich bedeutet die Ver bindung der Genossenschaftsbank mit der Dresdener Bank einen Die \ erwahrung kann nun bestimmte oder unbestimmte Zeit ersten Schii11 der Umkehr. Der Handwerker muss sich ver- dauern. Ist die Verwahrungszoit bestimmt, so kann zunächst gegenwärtigen, dass das Kassen- und Scheckwesen den modernen weder vor der Zeit Rückgabe verlangt, noch Rücknahme gefordert , Ersatz lör das System der von ihm so vermissten Barzahlung werden, hierzu werden wenigstens nur ganz besondere Umstände I bedeutet. Auf die Länge der Zeit profitieren die Grossbanken Veranlassung geben. Ist die Zeit unbestimmt, so kann der Vor- • davon natürlich auch. Der Ausbreitung des Scheckwesens wahrer jederzeit Rücknahme verlangen. Er wird dem, der ihm to ^ , ' e * n England und Fankreich die Vollwertigkeit der die Bache übergab, hierzu aber eine angemessene Frist geben Uoinen Wechsel auf-kurze Sicht auf dem Fusse. Der Credit müssen. Dies wird vielfach dadurch bewirkt, dass dem. der zur Lyonnais iu Frankreich und das gewaltige Arbeitskapital der Reparatur den Auftrag gab. eine sogen. Reparaturmarke über- • ^°* nt 'Stock-Banken in England verdanken ihre riesigen Umsätze geben wird, die den Auldruck enthält: „Nach drei oder vier g'össteiiteils dem fruchtbaren Kreditwesen des Mittelstandes. Monaten erlischt jede Haltung." Danach hat der Uebergebeudo ... ,Technisch liegt die Zukunft des Mittelstandes bei die Sache innerhalb zwar hat er sie abzuholen ins Haus zu bringen. Holt der, der die Bache zur Reparatur, , _ „ übergab, innerhalb der auf der Reparalurmarke angegebenen oder' un< ^ Abgabe von Kleinkraft bahnbrechend voran. Seitdem ihm sonst zur Abholung gestellten Frist sie nicht ab, so kommt ( *'° Turbinen- und Stauanlagen im Lech- und Inntale voran- er mit der Annahme der Sachen in Verzug. Der Aufbewahrer schreiten, ist bereits ein erheblicher Aufschwung des Handwerks Die Ausnutzung der Weiher und vor allem .. ... i „ elektrischen Kleinbahnen mit der Annahme der Sachen in Verzug kommt, eine ganz andere, Bayerns haben durch Kraftabgabe dem Handwerk grossen Nutzen als die trübere. Haltet er nämlich früher lür die Sorgfalt, die gebracht sind Aufgaben, denen das Handwerk im eigenen er in eigenen Sachen anzuwenden pflegt, so haftet er von jetzt L'teresso seine wärmste Unterstützung angedeihen lassen muss, ab nur noch lür \orsatz, absichtliches Verschulden und für h>em grüssten Mittelstandspolitiker des 19. Jahrhunderts, Disraeli, grobe Fahrlässigkeit. Er kann von jetzt ab auch Ersatz für die ^ or 111 Grossbritannien das Schwergericht der Stimmzettel in die Mohraulwendungen. die er infolge des erfolglosen Angebots für Ibiiul des Mittelstandes legte, schien das Gedeihen des Hand- die Erhaltung der hinterlegten Sachen machen musste, verlangen, Werkes von seiner technischen und iinanzieilen Selbständigkeit ab- sehliesslieh kann er die Sachen bei einer öffentlichen Hinter- l'Mtgig. Diese Ziele, ob sie nun im Programm stehen oder nicht, legungsstelle hinterlegen. Keineswegs wird er aber trotz seiner "'td auch die neu begründete „Mittelstandspartei" im Auge be- Erklärung: „Nach so oder soviel Zeit erlischt jede Haftpflicht“ lialton müssen. Dr. P. wie eben ausgeführt, dadurch berechtigt, sich um die Sache überhaupt nicht mehr zu kümmern und aus ihr oder mit ihr ►•■o«-- a der angegebenen F’rist zurückzunehmen, und Elektrizität, bei der Dichtigkeit ihrer lokalen Verbreitung und izuholen. Der Verwahrer braucht sie ihm nieht 1 >' irer _Billigkeit. Bayern geht mit der Nutzbarmachung seiner ;en. Holt der, der die Sache zur Reparatur' natürlichen Wasserläule ttir die Erzeugung von elektrischer Gross- der auf der Reparalurmarke angegebenen oder kraft nnd Abgabe von Kleinkraft bahnbreehem olung gestellten Frist sie nicht ab, so kommt' 1 ' 0 Turbinen- und Stauanlagen im Lech- u er mit uer Annahme der Sachen in Verzug. Der Aufbewahrer schreiten, ist bereits ein erheblicher Aufschvvu ist dadurch aber, selbst wenn er sich gegen jede llaftuno- aus-:' 111 Stromgebiete dieser Fllisse bemerkbar. Di drücklieh verwahrt, trotzdem nicht jederllaflung ledig. * Seine lebendigen Kraft unserer Flussliiufe, Kanäle, We Haftung ist aber von dem Zeitpunkte, in dem der Uebergebende ' lor elektrischen Bahnen — auch die elektris
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