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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Forderungen verjähren mit dem Ablauf des Jahres?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Errichtung von Pflicht-Fortbildungsschulen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- ArtikelCentral-Verband 335
- ArtikelDie Tätigkeit der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt 336
- ArtikelGroßhandel und Einkaufsgenossenschaften 337
- ArtikelNoch Einiges über Prof. M. Meurers "Pflanzenformen" und das ... 339
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums VI. 341
- ArtikelUnsere Werkzeuge 343
- ArtikelWelche Forderungen verjähren mit dem Ablauf des Jahres? 343
- ArtikelDie Errichtung von Pflicht-Fortbildungsschulen 344
- ArtikelFeste Preise 345
- ArtikelSprechsaal 346
- ArtikelJuristischer Briefkasten 346
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 348
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 348
- ArtikelVerschiedenes 349
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 350
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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344 Allgemeines Journal der Uhrmaeherkunst. Nr. 23. alt,-n Recht«' erst in 30 Jahren verjährten. Indes ist für die U,.ber«mngszcit durch das Einführungs-Gesetz zum Bürgerlichen. (icsetziiiieh hestiinnit, dass für während der Gültigkeit des alten . Kfchts entstand,me Forderungen zwar die lange \ erjahrungstnst bestehen bleibt, dass aber von der Einlührung des neuen Rechts, j dem 1 Januar 1000 ab. nur noch die kürzere A erjiihrvingstnsi ( v „n vier Jahren in Frage kommt und somit auch diese Forderungen | mit dem Ablauf des Jahres .1904 verjähren. ; Was kann nun diese Verjährung unterbrechen. : 1 Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber dessen Anspruch anerkennt oder in der Zeit der Verjährungspcr.ode | eine Abschlagszahlung. Zinszahlung oder eine bicherstellung j geleistet hat. ,. ! 2. Wenn der Gläubiger Klage auf Befriedigung oder hest- stellung seiner Forderung erhebt und ein Vollstreekungsurtei beantragt. Der Klageerhellung gleichgeachtet werden: a) Die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverlahien. b) Die Anmeldung der Forderung im Konkurs. c.) Die Geltendmachung der Forderung im Prozess. d) Die Streitverkündung in einem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt. o) Der Antrag auf Vollstreckung und die Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Man prüfe also sämtlicho Aussenstände des Geschaltes aut die vorstehend angegebenen Bestimmungen der Verjährung hin und säume keinen Tag, eine eventuell nötige Unterbrechung ein- zuleilen. ü ‘ W> l)ie Errichtung von Pflicht- Fortbildungsschulen. [Nachdruok verboten] =räs'ass eine gründliche, allgemeine Bildung jedem Geschäfts- manne not tut, der den Anforderungen seiner _Zeit genügen und in den immer heltiger brandenden Strö mungen des Wettbewerbs sich über Wasser halten will, darüber braucht unter vernünftigen Menschen kaum ein Wort gesagt zu werden. Niemand wird daher etwas dagegen ein- zuwcnden haben, wenn Massnahmen getroffen werden, vermöge welcher der Nachwuchs im Handel und Gewerbe, also die Lehr linge und die angehenden Gehilfen, bezw. Gesellen eine Erweite rung desjenigen Wissens und Könnens erfahren sollen, das sie in der Schule sich angeeignet haben, und es wird mit Recht hier bei allenthalben Gewicht darauf gelegt werden, dass insbesondere solche Fächer Berücksichtigung finden. die zugleich dem prak tischen Leben dienen, wie namentlich die deutsche Sprachlehre, also die Fähigkeit, die Muttersprache in Wort und Schrift, korrekt zu handhaben, das Rechnen und nicht, zuletzt auch das Zeichnen. Man wird aber dabei immer sich vor Augen halten müssen, dass dieser Unterricht doch von vornherein nur dazu bestimmt sein kann, die praktische Ausbildung zu ergänzen, die der junge Mann im Betriebe seines Lehrherrn. bezw seines Prinzipals erfahrt; beide müssen sich also zueinander verhalten wie die Nebensache zur Hauptsache. Dabei wird man ferner nicht ausser acht lassen dürfen den Unterschied zwischen einer Fachschule und einer Fortbildungsschule, und wenn man sich über diesen Gegensatz klar geworden ist, so wird man keinen Augenblick anstehen, zuzugeben, dass wohl der Fachschule manche wichtige Konzession gemacht werden könne, die man der Fortbildungs schule einzuräumen sich kaum wird veranlasst fühlen können. Wenn — wie schon angedeutet, und wie es auch aus der in letzter Zeit vielfach erörterten Vorlage des Berliner Magistrats sich ergibt — der Lehrplan der Fortbildungsschule sich in der Hauptsache auf die deutsche Sprachlehre, aut Rechnen oder auf Zeichnen beschränkt, so kommt damit doch lediglich nur zum Ausdrucke, dass an denjenigen jugendlichen Personen, für welche dieser Unterrieht berechnet ist, die Volksschule die ihr gestellte Aufgabe nicht vollkommen erfüllt hat, dass ihre Schüler, als sie sie ins Leben hinaus entliess. sieh trotz eines durchschnittlich achtjährigen Unterrichts mit den Regeln der deutschen Sprache, mit den landläufigen Zahlenoperationen und auch mit der Fertig keit im Zeichnen nicht hinlänglich vertraut gemacht haben — aber ma" dem auch sein, wie immer ihm wolle, so muss, wie besagt, daran festgehalten werden, dass diesem ganzen Fort- bi kl im «rssch u lun terrieh (o niemals eine erste oder auch nur eine hervorragendere Rolle zu teil werden kann, wenn anders nicht die richtige Proportion zwischen Wichtigem und Minderwertigem verschoben werden soll. , Daraus würde sich an und für sich schon ergeben, dass sich die Fortbildungsschule an ihre Zöglinge nur dann wenden daif, wenn diose in ihrem eigentlichen Berute abkömmlich sind, also des Abends und an den geschäfts-, bezw. arbeitsfreien Sonntagen, Aber Gerade das Gegenteil hiervon ist es, worauf man allent halben o-erade von massgebender Seite aus hinaibeitet. Es darf ! a is bekannt vorausgesetzt werden, dass in Preussen der Minister I kürzlich die bestimmte Erwartung ausgesprochen hat dass der ‘ Unterricht an den Fortbildungsschulen in Zukunft, an Sonntagen nicht, mehr stattlinden werde, und in vollem Einklänge hiermit, steht es wenn vielfach, so namentlich jetzt auch von seiten des Berliner’Magistrats, die Absicht betätigt wird, diesen Unterricht in die Tagesstunden zu verlegen, während er bisher nur abends stattfand. Man vergegenw : ärtigo sich nun einmal, zu welchen Konsequenzen dies "führen soll: Bleiben wir der Einfachheit we°'en bei den Verhältnissen der Stadt Berlin, die ja mehr oder minder auch für alle anderen Orte zutreffen, und denken wir uns, dass der Lehrling X. wöchentlich zweimal des Nachmittags von’4 bis ti Uhr dio Fortbildungsschule zu besuchen hat Sein Lebrherr Y. muss ihm nicht nur diese zwei Stunden freigeben, sondern X. muss ja auch den Weg hin und zurück machen, und er muss, wie in «dem entsprechenden Ortsstatute allenthalben auch vorgesehen ist. Gelegenheit haben, sich ausserlich in einen ent sprechenden Zustand zu setzen, also sich zu waschen und um zukleiden. Gehen wir nun weiter davon aus, dass die Mittags pause dieses X. in die Zeit von 12 bis lX/s Uhr falle, so kommen wir dazu, dass er dann noch bis spätestens um 3 Uhr zur Arbeit herangezogen werden kann; denn von da ab gehört die Zeit der Fortbildungsschule bis mindestens ß'/s Uhr abonds. _ Ob der junge Mann dann noch, nachdem er sich den Nachmittag hin durch in ganz anderen Gedankengiingen bewegt hat, so recht, bei der Arbeit sein wird, darf wohl mit gutem Grunde bezweifelt werden, und sein einsichtiger Lehrherr wird deshalb diesen vollen Nachmittag überhaupt als verloren für dio Arbeit ansehen, soweit eben sein Lehrling in Betracht kommt. Das wiederholt sich aber zweimal in der Woche, und daraus ergibt sich, dass der sechste Teil der gesamten Zeit liir die Fortbildungsschule auf- gewendet wird, oder — um cs beim richtigen Namen zu nennen — verloren geht. Berücksichtigt, man ausserdem, dass die zeitlichen Grenzen, innerhalb deren eine Beschäftigung des Personals und namentlich der jugendlichen Angestellten statt finden darf, durch das Gesetz und durch Ortsstatut, ausserordentlich eno- gezogen worden sind, zieht man w T eiter in Betracht, dass der Lehrherr auch sonst mit einer grossen Reihe schwerwiegender Pflichten gegenüber seinem Lehrlinge behaftet ist, so wird man sich schliesslich fragen, ob unter solchen Umständen es für einen Geschäftsmann noch einen Reiz haben und Vorteil bieten kann, wenn er überhaupt Lehrlinge hält. Um es noch einnial zu betonen, gegen einen Fortbildungsschulunterricht wird niemand, der die’ Gegenwart und ihre Anforderungen richtig versteht, etwas einzuwenden haben, wohl aber muss ihm der berechtigte Einwand gestattet sein, ob denn dieser Unterricht nicht unbe schadet seines Wertes und seines Erfolges auch des Abends statt finden kann. Wenn man im Geiste an sich die Schutzbestim mungen vorüberziehen lässt, die in der letzten Zeit Gesetz und Verwaltung zu Gunsten der Arbeitnehmer aller Kategorieen getroffen haben, so gelangt man unwillkürlich zu der Vorstellung i einer Wartefrau, die mit eifrigstem Bemühen ihren Schutzbefohlenen ! in den Schlaf zu singen versucht. Ueberall ist von Arbeitspausen und von Ruhezeiten dio Rede, von der Gewährleistung einer ununterbrochenen, recht geräumig bemessenen Nachtruhe, von Pausen am Mittag und von anderen Pausen zu den übrigen ' Tageszeiten, und man muss schliesslich den Eindruck empfangen, als habe sich allenthalben ein nachhaltiges Schlafbedürfnis ein- i gestellt, das vor allen Dingen befriedigt werden muss, mag auch I darunter die sachliche Ausbildung und die Willenskraft leiden. :d und
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