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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zu der Frage: Welche Forderungen verjähren mit dem Ablauf des Jahres 1904?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Weckeruhr mit Pendelglocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhr mit Springsekunde
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- ArtikelCentral-Verband 351
- ArtikelAus dem 26. Jahresbericht über die Tätigkeit der Deutschen ... 352
- ArtikelWeihnachtsverkauf 353
- ArtikelDie rechtliche Stellung der Verbandspapiere 353
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Fortsetzung aus ... 355
- ArtikelZu der Frage: Welche Forderungen verjähren mit dem Ablauf des ... 356
- ArtikelWeckeruhr mit Pendelglocke 357
- ArtikelUhr mit Springsekunde 357
- ArtikelUnsere Werkzeuge 358
- ArtikelBeamte als Unternehmer 359
- ArtikelDer Hahn als Uhr 360
- ArtikelGewerbebetrieb und Handwerk 361
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 362
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 362
- ArtikelGeschäftsbericht der Einkaufs-Genossenschaft der Berliner ... 363
- ArtikelVerschiedenes 364
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 364
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr, Nr. 24. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 357 herrührt, überhaupt nicht. Abgesehen muss hierbei natürlich werden von allen solchen Fällen, in denen die Verjährung durch irgend eine hierzu geeignete Handlung unterbrochen wurde. . Aber auf welche Weise kann man diese Wirkung erzielen, dass nämlich die Wirkung unterbrochen wird? Auch über diesen Punkt herrscht im Verkehr eine fast unglaubliche Verwirrung und Unklarheit, und wenn sich ihrer auch nicht mein geschätzter Herr Gegner 0. W r . schuldig gemacht, der diesen Punkt gar nicht berührt hat, so sei doch die Gelegenheit, weil sie sich einmal bietet, auch wahrgenommen, um hierüber das jenige in Kürze zu sagen, was dem Gesetze gemäss ist. Da muss denn vorausgeschickt werden, dass es grundfalsch ist, wenn jemand glaubt, er wahre sein Recht genügsam schon dadurch, dass er den Schuldner mahnt. Manche wähnen, das höchste Mass von Vorsicht angewendet zu haben, wenn sie eine solche Zahlungs aufforderung mittels eingeschriebenen Briefes oder gar durch einen Rechtsanwalt bewirken. Indes, alles dies ist vollkommen wirkungslos, die Verjährung schreitet über alle solche Mahnungen, mögen sie noch so eindringlich und formell gehalten sein, un behindert hinweg. Will der Gläubiger die Unterbrechung der Verjährung herbeitühren, so kann er dies nur durch einen gerichtlichen Akt tun. Als solchen erachtet, das Bürgerliche Gesetzbuch in § 209 zunächst die Erhebung der Klage und bezeichnet sodann als gleichwertig mit dieser Massnahme die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren. Sowie also die Klage oder dieser Zahlungsbefehl dem Schuldner be- händigt wird, ist die Verjährung unterbrochen worden, sie muss ihren Lauf von neuem beginnen, wenn sie zu dem für den Schuldner wünschenswerten Ziele gelangen soll. Allein, dem Gläubiger stehen auch noch andere Wege offen, und als solche bezeichnet die bereits erwähnte Gesetzesstelle: a) die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse; b) die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; c) die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Aus gange der Anspruch abhängt; d) die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags auf Zwangs vollstreckung. Eine aussergerichtliche Verhandlung kann zur Unterbrechung der Verjährung nur führen, wenn sie vom Schuldner ausgeht, Es genügt — wie gesagt — nicht, dass der Gläubiger den Schuldner mahnt, es reicht aber aus, wenn dieser seine Ver bindlichkeit in irgend einer Form anerkennt, Das kann dadurch geschehen, dass er eine, sei es auch noch so kleine Abschlags zahlung leistet, oder dass er für die Summe, mit der er sich im Rückstände befindet, Zinsen entrichtet, dass er eine Sicherheit leistet, schliesslich aber auch dadurch, dass er um weitere Stundung und Nachsicht bittet. Daraus ergibt sich nun aber zugleich auch, wie ein Uhrmacher gegen seinen Kunden, der sich als säumiger Zahler erweist, zu verfahren habe, um seiner Forderung die volle Klagbarkeit zu erhalten, sie gegen die Verjährung zu schützen. Er will begreiflicherweise nicht, immer gegen ihn gleich das grobe Geschütz einer Klage oder eines Zahlungsbefehls auffahren, weil er es nicht mit ihm auf die Dauer verderben, seine Kundschaft nicht verlieren möchte. Er braucht dies auch noch nicht un bedingt zu tun, er kann z. B. an den Schuldner mit der Bitte herantreten, ihm auf die Forderung von 200 Mk. eine kleine Abschlagszahlung von etwa 20 oder 10 Mk. zu machen, oder er kann von ihm erwirken, dass er ein kurzes Schreiben unterzeichnet, in welchem die Bitte um Gewährung eines weiteren Zahlungs zieles für eben diese 200 Mk. enthalten ist. Selbst wenn dieser j Wunsch mündlich ausgesprochen wird, so hat. er die volle Wirkung, | dass die Verjährung dadurch unterbrochen wird, allein, dann wird: es sich freilich empfehlen, Zeugen herbeizuziehen, um sich später! den Beweis zu sichern. Dr. B. i Weckeruhr mit Pendelgloeke. Deutsches Reichs-Patent Nr. 156703; Zus. z. Pat. 154985 von der Hamburg-Amerikanischen Uhrenfabrik in Schramberg (Württ.I Hje in der Patentschrift 154985 beschriebene Weckeruhr mit einer an der Ankenveile hängenden Pendelgloeke hat für die Zwecke eines staubdichten Gehäuseabschlusses und der einfachen Zusammensetzung eine Veränderung Antrieb der Glocke erfahren. Bekanntlich hat. man staubdichte Führungen der Hammer stiele an Weckeruhrgehäusen dadurch erzielt, dass man — wie in der Patentschrift. 142192 — den Hammerstiel mit einer scheibenförmigen Nabe ausbildete, die zwischen zwei Scharnier rohren sich bewegt, w r obei die Schwingungsachse des Hammers nahezu in der Gehäusew : and liegt. Diese Einrichtung ist iiber- iiagen auf einen Arm, an welchem die Glocke schwingt, und es zeigt, die Abbildung die Vorderansicht, der Anordnung, während daneben die Seitenansicht eine abweichende Glockenaufhängung erkennen lässt. Hiernach hängt, die Pendelglocke // nicht unmittelbar an der Ankerwelle «■, sondern vermittelst eines Gelenkes « am Gehäuse. Das V eckerwerk ist in bekannter Weise an seinem Ablaut' durch eine Auslösefeder gehemmt, die sich vor den an der Welle tr verbohrten Anschlag i legt, Auf der Ankerwelle tr sitzt noch ein Arm It, der in die Mitnehmergabel b greift. An dieser hängt die Glocke g, die in einer senkrechten Ebene hin und her schwingt, sobald das Ankerrad s den Anker« und damit den Arm// bewegt. Durch diese Aufhängung der Glocke g am Gelenke «, ergibt sich dio Möglichkeit, das Uhrwerk aus dein Gehäuse ohne Weg nahme der Glocke herauszunehmen; auch kann letztere unabhängig vom Werk eingesetzt werden. Während bei der Aufhängung der Glocke gemäss dem Haupfpatente ein weiter Schlitz im Gehäuse frei bleiben muss, in welchem der Tragarm der Glocke schwingt, kann bei dieser Ausführungsform die Drehungsachse für die Glocke so nahe an die Gehäusewand gerückt werden, dass die Aussparung für den Gabelmitnehmer b klein auslallt, und keinen Staub durchlässt. Dies geschieht durch eine scheibenförmige Ausbildung des Mitnehmers b um die Schwingungsachse herum und entsprechend grosse Anordnung der Ohren des Gelenkes >/. Selbstverständlich kann der Arm b oben zu einer wagerechten Schlaufe an Stelle der Gabel durchgebildet sein, in welche der Mitnehmer h in gerader Richtung eingreift, wie auch der Arm h am unteren Ende zu einer Schlaufe gebogen sein kann, die dm ungegabelten Arm von b mitnimmt. Uhr mit Springsekunde. Deutsches Reichs-Patent Nr. 124250 von Louis Eugene Favre in Cormoret (Schweiz). Vorliegende Erfindung bezieht sich auf Uhren mit Spring sekunde, bei welchen die letztere unter Vermittelung eines besonderen Federtriebwerkes augetrieben wird, und betrifft im
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