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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Korrespondenz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Versicherungen
- Autor
- Hinrichs, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- ArtikelCentral-Verband 29
- ArtikelZeitungskommission 30
- ArtikelKorrespondenz 30
- ArtikelUnsere Versicherungen 31
- ArtikelNeue französische Zölle auf Uhren 32
- ArtikelAus den Verhandlungen des Reichtages 32
- ArtikelDie freiwillige Versicherung selbständiger Handwerker 33
- ArtikelSchlagwerk mit Schlossrad und Vorlegewerk vor der Vorderplatine 35
- ArtikelDie Uhr ist nicht abgezogen 35
- ArtikelLeicht herausnehmbares Federhaus für Taschenuhren 36
- ArtikelUnsere Werkzeuge 36
- ArtikelArbeitskammern 36
- ArtikelNeuheiten 37
- ArtikelMuss ich Vormund werden? 38
- ArtikelJuristischer Briefkasten 38
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 39
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 41
- ArtikelVerschiedenes 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. B. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 31 zum Bunde der Deutschen Uhrmacher ein anderes und friedliches? Nicht von uns im Central-Verband wird es abhiingon, wann und ob der Frieden mit jener Seite eintritt. sondern von dieser selbst, von ihrer Haltung uns gegenüber. Druckerschwärze ist nicht teuer, und das Papier ist geduldig. Aber die auf dieser Seite beliebten Mittel, sowie das treibende Moment, den Störenfried von sich abzuwiilzen und uns zuzuschieben, sind doch zu durch sichtig. als dass man selbst mit Umhängung des Deckmantels der Arbeit Ihr die Allgemeinheit damit (iliiclc oder Erfolg bei uns haben wird. Vielleicht bietet sich uns auch einmal Gelegenheit und Müsse, dem Verständnis dieser Herren bezüglich des Unter schiedes von „Krakehlen“ und der „Wahrung unserer berechtigten Verbandsinteresscn“ etwas nachzuhelfen. Nochmals, geehrter Herr Koll. R., vielen Dank und Gruss, auch den übrigen Kollegen Ihres Vereins! Koll. A. 0. in B. Ihre an uns gerichtete Frage, die Ge nehmigung eines Lehrvertrages durch das Vormundschaftsgericht betreffend, haben wir unserem juristischen Beirat zur Beantwortung überwiesen. Koll. Sch. in H. Ihre beiden Sendungen vom 12. und 15. Januar erhielten wir. Wir haben uns bezüglich des crstercn mit dem Vorstand in Verbindung gesetzt und zweifeln nicht an einer Erledigung in ihrem Sinne. Der Einsendung des ClicLies nebst Beschreibung der erwähnten Uhr sehen wir mit Interesse entgegen, ebenso dem uns in Aussicht gestellten eingehenden Bericht über die Versammlung. Wir werden uns übrigens noch mit Ihrem Geschäftsfreund dieserhalb in Verbindung setzen. AVie Sie uns weiter schreiben, mussten Sie eine goldene Uhr. für die Sie im Einkäufe RU Mk. bezahlten und unter Zu geständnis der Teilzahlung dieser, mit OU Mk. verkauften, zurück nehmen, bozw. Umtauschen, da ein Uhrenhändler S. in F. a. M. den Wert derselben auf 35 bis 45 Mk. taxierte. Das ist das alte Lied von dem Taxieren von Uhren, die bei anderen gekauft sind, und das stets unangenehme Konsequenzen für die Beteiligten mit sich bringen muss, aber immer wieder neu bleiben wird. Es ist eine Unsitte, welche nicht scharf genug verurteilt werden kann, gleichviel, ob eine solche Taxe von einem Uhrenhändler oder Uhrmacher erfolgt. Eine in ihren geschäftlichen Gepflogenheiten vornehm denkende Firma wird einer solchen immer abweisend gegenüberstehen. In Ihrem Falle und nach Ihrer Beschreibung wurde hier eine Taxe abgegeben, bei der man annehmen kann, dass sie sogar wider besseres Wissen erfolgt ist. Wir halten eine solche Gepflogenheit in hohem Grade bedenklich, denn sie kann unter Umständen unangenehme Folgen für den Taxierenden im Gefolge haben. Bezüglich Ihres Schreibens vom 15. Januar haben wir Ihrem Wunsche entsprochen und eine Aufnahme der Frage in unser Organ veranlasst. Wir haben uns gefreut, wieder einmal etwas von Ihnen zu hören. Aber doch möchten wir Ihnen empfehlen, in Zukunft Ihre lapidaren Schriftstücke vorerst der Wage anzu vertrauen, denn deren Gewicht geht zumeist über die 10 Pfg.- Taxe hinaus. Sonst w r erden wir uns das Vergnügen machen, unseren Mitteilungen au Sie gelegentlich etwas Makulatur bei zulegen, damit Sie auch einmal 20 Pfg.-Strafporto bezahlen müssen. Die Zeitungskommission. Fr. Neuhofer, A. Engelbrecht. E. Hartmann, Berlin. Potsdam. Breslau. Unsere Versicherungen. Igg^palie man mit. Recht heute von jedem vor- und umsichtigen lpK*|v| Manne verlangt, dass er sein Eigentum gegen Feuer- schaden versichert, so ähnlich verhält es sich bereits in ' z_J u nS e r em Gewerbe mit der Versicherung gegen Einbruch. Die Gefahren eines Einbruches sind mindestens ebenso gross, wie bei Feuer, Wasser, Hagel u. s. w., und wer heute bei den zuletzt angeführten Arten Schaden erleidet, wird kaum noch Mitleid bei seinen Mitmenschen finden, denn es besteht die allgemeine An schauung. die Versicherung als die einfache Erfüllung einer Pflicht zu betrachten. Bei Gebäuden, Häusern u. s. w. ist dieses sogar i gesetzlich bestimmt. wie denn auch Hypothekengelder ohne Unter lage einer FVuer-Assekuranz gar nicht zu haben sind. Wenn ; aber Banken und reiche Leute, welche vorsichtigerweise doch immer nur einen Teil ihrer Gelder an einen Platz legen und so auf diese Art doppelt gesichert verfahren, wieviel mehr hätte ein Geschäftsmann, speziell ein Uhrmacher, Grund zn solchem Ver halten. Ist doch sehr häutig das Geschäft und das Lager eines Uhrmachers der alleinige Erfolg einer langjährigen arbeitsreichen Tätigkeit. Mit welchen Gefühlen ein solcher Geschäftsinhaber in früher Morgcnstundo seinen Laden betritt, wenn nächtlicher Besuch sein ganzes Hab und Gut raubten, vermag ich nicht zu schildern. Nur von Gott begnadete Naturen verlieren da nicht Fassung und Mut, und wen solches Geschick in höherem Alter trifft, wo Geist, und Körper nicht mehr so elastisch, der wird solchen Schaden weder vergessen, noch einigermassen im Leben ausgleichen können. Schon glaubt, dieser oder jener Kollege sicher zu sein, wenn er einen Kassenschrank, gute Schlösser an eisernen Türen, oder gar einen treuen Spitz als Wachtmeister hat. Gewiss ist auch dieses geziemend für einen vorsichtigen Geschäftsmann, aber es gibt vieles, was man gar nicht versichern kann, wie Bücher, Guthaben u. s. w., und mögen hierfür Geldschränke u. s. w. gut sein, sobald das eigene Lager aber einigen Umfang annimmt, ist das Beste, eine Versicherung gegen Einbruch bei einer gut fundierten Gesellschaft, Einen besonders wunden Punkt bilden in unserm Berufe dabei die Reparaturen, da erstens dieselben im AVerto so schwanken und zweitens ein anderer Eigentümer ist. Fis würde im Schadenfalle zu einer gewissen Unendlichkeit führen, wenn die Gesellschaft, wie sie zweifellos das Recht hat, mit jedem Ge schädigten verhandeln wollte, denn bis der AVert teurer Andenken au Grossväter und Grossmütter, die der Betreffende nie kannte, klar gestellt, würde, könnte eine Zeit verfiiessen, die dem Begriffe „ewig“ zunächst liegt. Viole Gesellschaften nehmen auch gern den Standpunkt ein. mit Regulierung nicht eher zu beginnen, bis der ganze Schaden festgelegt. Fast alle Policen tragen einen ähnlichen Vermerk, und es kann daher bei wenig Entgegenkommen einer Gesellschaft ein solcher Widerhaariger die ganze Regulierung hemmen. Dementsprechend wird es im allgemeinen vorteilhaft, sein, Reparaturen, Ansichts- und Auswahlsendungen (welche ja auch noch nicht. Eigentum des Betreffenden sind) von der Versicherung auszuschliessen und diese für die Nacht stets in einem guten Kassenschrank wohlverwahrt unterzubringen. Für das gesamte eigne Lager möchte ich einer \ 7 ersicherung das \\ r ort reden, wobei jedes Aus- und Einräumen über Nacht wegfällt. Hierbei sind natürlich Fenster und Türen, Ein- und Zugänge derartig sicher zu verwahren, dass die Gesellschaft das Risiko ohne Prämienerhöhung gern übernimmt, Jetzt wäre auch die Feststellung eines eventuellen Schadens zu berücksichtigen, und das Beste ist hierfür ein gut geführtes Lagerbuch. Mit dieser Führung sieht es aber bei vielen recht zweifelhaft, aus, und halte ich dann eine jährliche Inventur noch für allein richtig. Die nach der Inventur vorgekommenen Ab- und Zugänge werden in einem nur einigermassen geordneten Geschäft sich leicht feststellen lassen, und so wäre die rechtliche Grundlage einer reellen Entschädigungsbasis gegeben. — Mit einigen AVorten wäre nun noch kurz das Wesen einer Ver sicherung selbst, zu erklären. Eine Versicherung wird gewährt gegen Schaden und darf zu keinem Gewinne führen. AVer also keinen Schaden erleiden will, hat vor allem die Pflicht einer richtigen Versicherung, daher die Aufgabe, sein Lager gewissenhaft richtig anzugeben. Die allermeisten A T ersicherten scheinen nicht zu wissen, in welcher AVeise ein Schaden rechtlich reguliert wird, denn vielfach herrscht die Ansicht., wenn einer z. B. 10000 Mk. versicherte, er auch, wenn der Schaden 10000 Mk. beträgt, diese bestimmt bekommen muss. Diese Ansicht ist nur richtig, wrnnn das gesamte Lager auch keinen höheren AA^ert w r ie 10000 Mk. beim Schaden hatte. AA r enn nun das Lager aber einen Wert von 20000 Mk. hatte und nur 10000 Mk. versichert waren, so war zahlenmiissig ja nur die Hälfte des Lagers versichert, und dementsprechend
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