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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuheiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Muss ich Vormund werden?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- ArtikelCentral-Verband 29
- ArtikelZeitungskommission 30
- ArtikelKorrespondenz 30
- ArtikelUnsere Versicherungen 31
- ArtikelNeue französische Zölle auf Uhren 32
- ArtikelAus den Verhandlungen des Reichtages 32
- ArtikelDie freiwillige Versicherung selbständiger Handwerker 33
- ArtikelSchlagwerk mit Schlossrad und Vorlegewerk vor der Vorderplatine 35
- ArtikelDie Uhr ist nicht abgezogen 35
- ArtikelLeicht herausnehmbares Federhaus für Taschenuhren 36
- ArtikelUnsere Werkzeuge 36
- ArtikelArbeitskammern 36
- ArtikelNeuheiten 37
- ArtikelMuss ich Vormund werden? 38
- ArtikelJuristischer Briefkasten 38
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 39
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 41
- ArtikelVerschiedenes 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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38 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 3. ein vollkommener Verschluss hergestellt ist. Etwas Oel an die Scliliesstliielien gegeben, macht den Verschluss sogar wasserdicht. Ein Undichtwerden durch Abnutzung ist bei dein „Absolut"- Versehluss vollständig ausgeschlossen, weil die reibenden Teile durch die Feder immer fester aneinander gedrückt werden. Diese Einrichtung müssen wir als durchaus zweckentsprechend bezeichnen. Wie uns die Firma (iustav Häusler. Hannover, noch mittcilt, sind die patontamllichen Schutzrechte für den „AbsoluU-Verschluss von der Firma erworben worden, und hat dieselbe auch den Alleinvertrieb für ganz Deutschland übernommen. Es sind bis jetzt zehn verschiedene bewährte Marken in Silber und Metall, darunter auch billige Sorten, mit „Absolut" in Fabrikation genommen und zum grüsslen Teil bereits am Lager. Die Preis erhöhung für „Absolut“ ist nur sehr gering. Preislisten. Mustersendungen und elegante Reklame-Plakate für „Absolut“-Uhren werden jedem Interessenten auf Verlangen sofort zugesandt. —z. - - ► „£::> « Muss ich Vormund werden? i^M’ieht jeder ist freudig überrascht, wenn er eine gerieht- V liehe Ladung erhält, die mit den Worten beginnt: „Sie sollen als Vormund für den minderjährigen .V. bestellt werden. Termin zu Ihrer Verpflichtung ist auf den .... angesetzt.“ n kleinen Städten wird in der Regel der Uemeindewaisenrat. dm- dem <iericht die zur Uebernahme des Amtes geeigneten Personen vorzuschlagen hat. jemanden finden, der zur Familie des Mündels in irgend einer näheren Beziehung steht. ln grossen Städten aber, wo kaum die Bewohner eines Hauses in nähere Beziehungen zueinander treten, wird das oft nicht mög lich sein, und wenn dann der Vorgeschlagene, der sein künftiges Mündel vielleicht noch niemals gesehen hat, die erwähnte Ladung erhält, wird er leicht geneigt sein, zuerst zu fragen: „Muss ich das Amt überhaupt, annehmenV“, zumal dann, wenn ihn die Sorge für die eigene Familie schon reichlich in Anspruch nimmt. Die Antwort aut die Frage gibt § 1785 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „.leder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem V ormundschaltsgericht, ausgewählt wird, zu übernehmen.“ Die Uebernahmo des Amtes ist also eine allgemeine, staats bürgerliche Pflicht, der sich niemand entziehen kann, der deutscher Reichsangehöriger ist. Für Ausländer besteht die Verpflichtung nicht, selbst dann nicht, wenn sie im Inlande dauernden Aufent halt genommen haben. Aber keine Regel ohne Ausnahme, ln bestimmten Fällen hat man ein Ablehnungsrecht Die Uebernahme der Vormund schaft kann ablehnen: 1. eine Frau. d. h. jede weibliche Person, mag sie verheiratet sein oder nicht; 2. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat. Ist, eins der Kinder von einem anderen adoptiert, zählt es nicht, mehr mit; 3. wer die Vormundschaft wegen Krankheit oder Gebrechlich keit. nicht ordnungsmässig oder wegen weiter Entfernung seines M ohnsitzes vom Sitze des Yormuudsehaftsgerichts nicht ohne besondere Belästigung führen kann. Also nur Krankheit oder Gebrechlichkeit oder weite Ent fernung geben ein Ablehnungsrecht, nicht Mangel an Zeit, Ueber-' lastung mit eigenen Geschäften oder dergl. Vermag man aller dings eine besonders grosso Ueberlastung dem Gericht glaubhaft! zu machen, wird dieses in einzelnen Fällen vielleicht sich ver-' anlasst sehen, im Interesse des Mündels einen anderen, weniger in Anspruch genommenen Vormund auszuwählen. Ein Recht hierauf hat der zunächst Ausgewählte aber nicht. j 4. Wer vom Gericht zur Sicherheitsleistung angehalten oder! mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vor mundschaft bestellt werden soll. Das Gericht hat nämlich die Befugnis, in geeigneten Fällen,! insbesondere natürlich, wenn dem Vormund grosso Vermögens-! teile zur freien Verfügung für das Mündel überlassen werden müssen, dem Vormund die Verpflichtung aufzuerlegen, zur Sicherung des Mündels Kaution zu hinterlegen, oder es kann auch einen i Mitvormund bestellen, der immer in Gemeinschaft mit dem anderen I zu handeln hat, — nicht zu verwechseln mit der Bestellung des | im ganzen nur eine kontrollierende Tätigkeit ausübenden Gegen- ! Vormundes. Macht das Gericht von einer dieser Befugnisse ! Gebrauch, besteht in solchen Fällen die Verpflichtung zur Ueber- i nähme des Amtes nicht. ! 5. Wer bereits mehr als eine Vormundschaft führt. Die Vormundschaft über mehrere Geschwister gilt jedoch nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormund schaft gleich. Führt jemand bereits eine Vormundschaft und eine Gegenvormuudschaft, ist er nach einer Entscheidung des Kammer gerichts doch noch verpflichtet, eine volle Vormundschaft zu über nehmen. ln den vorgenannten Fällen hat also eine sonst für die Führung des Amtes geeignete Person das Recht der Ablehnung. Dieses Recht muss aber ausdrücklich geltend gemacht werden, es wird vom Richter nicht etwa von Amts wegen berücksichtigt, und es muss ferner geltend gemacht werden vor der Bestellung. Hat der Vormund, ohne von dem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, sich erst einmal verpflichten hissen, hat er hinterher nicht etwa noch einen Anspruch auf Entlassung aus dem Amte. Verschieden von diesen Ablehnungsgründen sind diejenigen Gründe, die die Tauglichkeit zu dem Amte des Vormundes über haupt ausscbliessen. Dieso letzteren hat das Gericht stets von Amts wegen zu berücksichtigen, mögen sie ausdrücklich geltend gemacht werden oder nicht; sie führen auch, sofern sie nicht schon die versehentlich erfolgte Bestellung ohne weiteres nichtig machen, sobald sie bekannt werden, zur Entlassung des bereits bestellten Vormundes selbst wider seinen Willen. Untauglich in diesem Sinne zum Vormund ist 1. wer selbst, noch minderjährig oder wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunksucht endmündigt oder während des Schwebens des Entmündigungsverfahrens schon unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. oder wer zur Besorgung seiner Vermögensangelegen heiten einen Pfleger erhalten hat, weil er wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu ihrer Besorgung nicht mehr im Stande ist, oder wer überhaupt, auch ohne dass er bereits unter Vormund schaft. oder Pflegschaft steht, geschäftsunfähig ist; 2. wer sich im Konkurs befindet, oder der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist. Hierher gehört auch, dass 3. eine Ehefrau nicht ohne Zu stimmung ihrns Ehemannes, ein Beamter oder Religionsdiener nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis seiner Vorgesetzten Behöide bestellt werden soll. Schliesslich haben 4. auch der Vater oder die eheliche Mutter das Recht, sofern sie beim Tode die elterliche Gewalt über ihre Kinder gehabt haben, im Testament bestimmte Personen aus drücklich von der V ormundschatt über ihre Kinder auszuschliesson; diese sollen dann von dem Vormundschaftsgericht nicht bestellt werden. Sofern also nicht einer der zuletzt erwähnten, jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigenden Untauglichkeitsgründe oder einer der vor der Verpflichtung ausdrücklich geltend zu machenden Ablehnungsgründe vorliegt, ist jeder Deutsche zur Uebernahme des Ehrenamtes eines Vormundes im Interesse der hilfsbedürftigen Mündel verpflichtet. Dieselbe Pflicht besteht, übrigens für °die Uebernahmo des Amtes eines „Pflegers“ in denjenigen Fällen, in denen das Gesetz die Bestellung eines „Pflegers“ statt eines Vormundes als gesetzlichen Vertreter vorschreibt. (Juristischer Ratgeber, Eberswalde.) Juristischer Briefkasten. L. P. in H. Ihre Frago lautet: Ich bin willens, den Sohn eines mir bekannten, sehr achtbaren Mannes unter besonders günstigen Bedingungen als Lehrling aufzunehmen. Um mich aber in irgend einer Meise schadlos zu halten, soll sich der junge Mann und mit ihm auch sein Vater verpflichten, dass ersterer
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