Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- ArtikelCentral-Verband 29
- ArtikelZeitungskommission 30
- ArtikelKorrespondenz 30
- ArtikelUnsere Versicherungen 31
- ArtikelNeue französische Zölle auf Uhren 32
- ArtikelAus den Verhandlungen des Reichtages 32
- ArtikelDie freiwillige Versicherung selbständiger Handwerker 33
- ArtikelSchlagwerk mit Schlossrad und Vorlegewerk vor der Vorderplatine 35
- ArtikelDie Uhr ist nicht abgezogen 35
- ArtikelLeicht herausnehmbares Federhaus für Taschenuhren 36
- ArtikelUnsere Werkzeuge 36
- ArtikelArbeitskammern 36
- ArtikelNeuheiten 37
- ArtikelMuss ich Vormund werden? 38
- ArtikelJuristischer Briefkasten 38
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 39
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 41
- ArtikelVerschiedenes 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 3. All gemeines Journal der Uhrmacherkunst. 39 nach beendeter Lehrzeit zwei Jahre laug bei mir als Gehilfe gegen den angemessenen Lohn in Stellung bleibe. Steht einer solchen Abmachung rechtlich etwas entgegen, bezvv. wie muss ich sie abfassen. um mit dem Willen des Ciesel7.es nicht in Wider spruch zu geraten? - Wir antworten Ihnen hierauf folgendes: Das Gesetz legt Jur jedes gewerbliche Arbeitsverhältnis Gewicht darauf, dass die Kiindigungsbedingungen für beide Teile, also fin den Arbeitgeber auf der einen und für den Arbeitnehmer auf der anderen Seite, die gleichen seien. Wo dies nicht der Fall ist. dort ist die ganze Abmachung ohne weiteres nichtig, und die Sache wird so angesehen, wie wenn irgend welche Vereinbarung in dieser Beziehung nicht getroffen worden wäre, es behält sein Be wenden also bei den gesetzlichen Bestimmungen. Wollen Sie da her den jungen Mann dazu verpflichten, nach beendeter Lehrzeit zwei Jahre lang bei Ihnen zu bleiben, so entziehen Sie ihm da mit das Recht, vor Ablauf dieser zwei Jahre Ihnen den Dienst vertrag zu kündigen. Um nun dieser Festsetzung rechtsverbind liche Kraft zu verleihen, müssen Sic die gleiche Verpflichtung auf sich nehmen, also auch Ihrerseits auf die Befugnis zur Kündigung für die ersten zwei Jahre nach Beendigung der Lehrzeit ver zichten, und dieser Verzicht selbst muss in dem Vertrage zum klaren Ausdrucke kommen. Sie müssen demnach, um zu Ihrem Ziele zu gelangen, den betreffenden Passus im Lehrvertrag etwa folgendermassen formulieren: „Nach Beendigung der Lehrzeit wird X. (der Lehrling) bei Herrn Y. als Gehilfe mindestens gegen den ortsüblichen Lohn weiter arbeiten. Beide Teile entsagen dem Rechte der Kündigung des Dienstvertrages, der nach beendeter Lehrzeit in Kraft treten soll, für die ersten zwei Jahre so zwar, dass erst für den Ablauf dieser zwei Jahre unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Monat gekündigt werden darf.“ Dr. B. Ph. C., hier. Unter Konkurrenzklausel versteht man eine Abmachung, wonach sich der Angestellte verpflichtet, binnen einer gewissen Frist nach Beendigung des Dienstvertrages jeden Wettbewerb zum Nachteile, seines Prinzipals zu unterlassen. Ein Angestellter, der sich einer solchen Konkurrenzklausel unterwirft, darf also innerhalb der Sperrzeit in einem Konkurrenzgeschäfte keine Dienste nehmen, noch viel weniger ein solches selbständig betreiben. Solche Abmachungen haben nur insoweit Gültigkeit, als dies mit den guten Sitten für vereinbar gefunden werden kann, es darf durch sie dem Angestellten sein weiteres Fort kommen nicht übermässig erschwert werden. Das Handels gesetzbuch nun hat für die kaufmännischen Geschäfte, und die Gewerbe-Ordnung für die Betriebsbeamten, Werkmeister. Tech niker und dergl. diese Frage ziemlich eingehend geregelt. Das zuerst erwähnte Gesotz schreibt u. a. vor. dass der Angestellte an eine solche Beschränkung nicht gebunden sein soll, wenn der Prinzipal ohne erheblichen Anlass das Dienstverhältnis kündigt, oder wenn er ihn durch vertragswidriges Verhalten dazu treibt, kündigungslos seine Stellung zu verlassen. In der Gewerbe- Ordnung ist eine solche Bestimmung in Ansehung der Betriebs beamten zwar nicht enthalten, jedoch hat das Oberlandesgericht zu Karlsruhe in einem Erkenntnisse vom 4. Juni 1903 es aus gesprochen. dass sie ungeachtet dessen auch hier Anwendung linde. Alles das aber wird sinngemäss auch auf Gehilfen auszu dehnen sein, obgleich mit Beziehung auf sie die Gewerbe-Ordnung von einer Konkurrenzklausel und deren Gültigkeit, bezw. deren beschränkter Gültigkeit überhaupt nicht spricht. Wenn Sie mit hin einen Gehilfen, den Sie mit der Vertretung der Geschäfts führung beauftragt haben, dazu verpflichten, dass er innerhalb von zwei Jahren nach demnächstiger Endigung des- Dienst verhältnisses in kein Konkurrenzgeschäft am Orte selbst und im Umkreise von zehn Meilen eintreten solle, noch innerhalb dieser Sperrzeit in selbständigen Wettbewerb zu Ihnen trete, so dürfen Sie ihm nicht aus jedem beliebigen Grunde, etwa wegen einer kleinen Meinungsverschiedenheit oder wegen eines geringen Ver sehens kündigen, denn solche Vorkommnisse würden nicht als erheblicher Anlass im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Gehilfe, der aus diesem oder einem ähnlichen Grunde seine Kündigung empfängt, würde zur Einhaltung der Konkurrenz klausel also nicht mehr verpflichtet sein. Kommt es zum Prozess, so muss freilich der Gehilfe den Nachweis führen, dass er Ihnen einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung des Dienstverhält nisses nicht gegeben habe. Wenn hier von einer Kündigung die Rede war, so ist natürlich darunter nicht die sofortige Ent lassung zu verstehen, sondern die soeben geschilderte Wirkung tritt auch dann ein. wenn Sie ordnungsmässig zu dem mass gebenden Termine unter Einhaltung der entsprechenden Frist gekündigt haben. Dr. B. Innungs- und Yereinsnachrichten des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unter Verbünde, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen 1 ). Uhrmacher-Zwangs-Innung zu Dresden. Ehrt heute den goldenen Jubilar, Ehrt heute den würdigen Kollegen, Dess lleissige Hände schon 50 Jahr Als Meister der Kunst sieh nun regen. Als Bürger war stets schlicht, sein Wallen, Als Kleister stets hilfreich und treu, Drum wünsch ich, dass Gott dafür möge halten Vom Gebrechen des Alters ihn frei. Recht lang mög' im Kreise der Seinen geniessen Er die Früchte der fieissigou Hand, Recht viele Jahre noch mögen vorltiesseu, Eho er eingeht ins bessere Land. Drum, alle Kollegen, stimmt ein ihm zu Ehren In ein dreifach donnerndes Hoch, Der Nam' Ludwig Teubuer sei genannt in Ehren In hundert. Jahren noch. Dies widmet Herrn Hofuhrmacher Ludwig Teubner zum goldenen Meister- und Bürgerjubiläum M. vorw. Focke. Altenburger (Freie) Uhrmacher-Innung (Ostkreis S.-A.). Unsere diesjährige Haupt Versammlung findet am Freitag, den III. Fe bruar, naeluu. V.,4 Uhr, im Gasthaus „Zum schwarzen Bär“ hiorselbst. statt, Wir laden die Herren Kollegen zu dieser Versammlung ganz ergebenst ein und bitten, recht zahlreich und pünktlich zu erscheinen. Tagesordnung: 1. Feststelleu der Anwesenheitsliste. 2. Verlosen des Protokolls. 3. Jahresbericht. 4. Rechnungsablage. 5. Wahl eines Vorstands mitgliedes. 6. Bericht des Koll. Naumann über den Verbandstag zu Mainz. 7. Anmeldung der Lehrlinge, welche zu Ostern die Gehilfenprüfung abzulegen haben. 8. Anträge. Dieselben müssen spätestens bis zum 16. Februar beim Obermeister schriftlich oiugereicht worden. R. Kapitzko, Obermeister. Altonaer Uhrmacherverein von 1867. Am Dienstag, den 12. d.M., fand unsere Hauptversammlung unter reger Beteiligung im Vereinslokal, Gibhardts Gesellschaftshaus, statt. Herr Sackmaun jun. erstattete den Jahresbericht, der viel des Interessanten bot. U. a. möge nur hervorgehoben werden, dass der Verein mehrmals Gelegenheit halte, gegen Grossisten vorzugehen, welche bessere Uhren an Warenhäuser geliefert hatten. Im letzten Jahre fand auch eine Auszeichnung eines Lehr lings statt, der Sohn unseres Koll. Briuckmann, der infolge seiner vorzüg lichen Arbeiten in der Handwerker- und Kunstgewerbeschule von dor prak tischen Prüfung eutbunden wurde, ln der genannten Schule wird seit einigen Jahren, ausser dem theoretischen Unterricht, praktisch gearbeitet an jedem Donnerstag Nachmittag, unter Leitung des Herrn Sackmaun jun. Einige Mit glieder unseres Vereins, welche der Lehrlings-Prüfungskommission angehören, hatten im letzten Jahre mehrmals Gelegenheit, die Gehilfenprüfuug abzuuehmen. Die Kassenverhältnisse sind trotz des verhältnismässig niedrigen Beitrages sehr gute. Die vorgenomraene Vorstaudswahl ergab die eiustimmige Wiederwahl der Herren E Sackmann j uu. zum Vorsitzenden, P. C. Petersen zum Schrift führer und J. Ritt jun. zum Kassierer. Unser diesjähriges Stiftungsfest findet in Form eines Herrenabends am 2. Februar im Vereinslokal statt. 1. A.: P. C. Petersen, Schriftführer. Verein Berlin. Bericht der Hauptversammlung vom 19. Januar 1904. Tagesordnung: 1. Einschreiben von Lehrlingen. 2. Verlesung des Protokolls über die am 23. November 1903 stattgefundene Versammlung. 3. Jahresbericht des Vorsitzenden. 1) Zur Beachtung. Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Central-Verbandes.
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