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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zeitungskommission
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die deutsche Industrie im Solde des Verbandes deutscher Waren- und Kaufhäuser
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- ArtikelCentral-Verband 43
- ArtikelZeitungskommission 44
- ArtikelDie deutsche Industrie im Solde des Verbandes deutscher Waren- ... 44
- ArtikelErmittlung gestohlener Uhren 45
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stiles 46
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe II 48
- ArtikelPraktische Winke für die Behandlung von Spiralbohrern 50
- ArtikelUnsere Werkzeuge 51
- ArtikelTurmuhr mit elektrischem Aufzug von Bernhard Zachariä in Leipzig 51
- ArtikelDie Pendeluhren von Heinrich Johann Kessels, ein für jeden ... 52
- ArtikelDie Geschäftsbücher des Uhrmachers 53
- ArtikelJuristisches 54
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 54
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 56
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 56
- ArtikelVerschiedenes 57
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 58
- ArtikelArbeitsmarkt 58
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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44 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 4. Zeituiigskonimissioii. Mitteilungen. or einigen Monaten erhielten wir von Koll. Schill- Waldkirchen (Badischer Unterverband), welcher im Laufe des vorigen Sommers eine Klage gegen den Ulirenhiindler 11. Diimlein in Leopoldshöhe (Baden) wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet hatte, einige Schriftstücke zugesandt mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass der Grossherzogi. Staatsanwalt, die Klageaufnahme unter der Motivierung, dass für dieselbe ein öffentliches Interesse nicht- vorläge, abgelehnt habe. I>a aber der Berufungstermin an die Obcrstaatsauwaltschaft abgelaufen war, blieb nur noch der Weg der Privatklage übrig. Wir hatten uns zu diesem Zweck sofort mit unserem Herrn Dr. Biberfeld behufs weiterer Schritte in dieser Angelegenheit in Verbindung gesetzt, und dem energischen und sachgemiissen Eingreifen dieses Herrn, sowie seiner ein gehenden schriftlichen Begründung, dass hier dennoch eine Sache von allgemeinem Interesse Vorlage, ist es zuzuschreiben, dass wir unseren Kollegen nunmehr über den glücklich durchgeführten Prozess berichten können. Der Uhrenhändler Diimlein hatte nämlich in Tagesblättern Annoncen erlassen, sowie auch Preislisten versandt, in denen er billige Haltungen von Tombak-Remontoirs zum Fabrikpreise angeboten und auch verkauft hatte. Diese Angabe entsprach aber nicht der Wahrheit, und wurde daraufhin der Prozess eingeleitet. Ueber den Verlauf der Verhandlung schreibt uns Koll. Schill: ln der Dienstag, am 19. Januar, vor dem Grossherzogi. Schöffen gericht Emmendingen stattgetündenon Hauptverhandlung der Privatklagesache des Unterzeichneten gegen II. Diimlein, Uhren händler in Basel. Hammerstrasse 146. mit Filiale in Leopoldshöhe (Baden), wurde diese Privat klage auf Antrag des Gerichtsvorsitzenden. Herrn Oberamtsrichter Schredelseker. durch folgenden Vergleich erledigt.: 1. Der Beklagte verpflichtet, sich, in keiner deutschen Tageszeitung oder Zeitschrift zu inserieren mit Angaben, die geeignet sind, den Anschein zu erwecken, als wären seino Preise Fabrikpreise, desgleichen auch in Preislisten solche Angaben zu unterlassen, und verspricht, im Zu widerhandlungsfalle eine Konventionalstrafe von 100 Mk. für jeden nachgewiesenen Fall zu zahlen. 2. Der Beklagte nimmt die vom Privatkläger unter der Adresse des .Tob. Celo, Mohrenwirt in Waldkirch, von ihm bezogene Uhr zurück unter Zurückzahlung der per Nachnahme erhobenen 15 Mk. 3. Der Beklagte trägt sämtliche KostendesVerfahrcns. 4. Dieser Vergleich wird innerhalb vier Wochen in dor in Emmendingen erscheinenden Tageszeitung, den Broisgauer Nachrichten, zweimal veröffentlicht. Aus dem Verlauf der Verhandlung ist noch folgendes hervor- zuhebon: Der Beklagte, der zur Verhandlung persönlich erschien, konnte seine der Staatsanwaltschaft, in Freiburg gemachte Angabe, dass er die Uhren von der Fabrik der Firma Schwob Freres in La Chaux-do-fonds direkt, beziehe, nicht, beweisen, er legte Bechnungen eines Achilles Hirsch in La Chaux-de-fonds vor, laut denen er Uhren zu Preisen mit 45 Proz. Rabatt und 2 Proz. Skonto bezog. Dieser Preis sollte der Fabrikpreis sein. Das Gericht, teilte jedoch seine Ansicht nicht. Der Vorsitzende erwiderte, dass nach dem Gesetze nicht, der Preis, zu dem etwa eine Fabrik ihre Ware einzeln an Private abgebe. als Fabrikpreis gelte, indem dieser Preis schon mit Rücksicht, auf die übrige Kundschaft der Fabrik nicht, oder nicht viel niedriger sei als der Detailpreis, sondern dass, wenn jemand seine Ware zum Fabrikpreise offeriere, nach dem Gesetze der Preis zu verstehen sei, zu dem die Ware von der Fabrik bezogen würde; der Verkäufer habe nebst, den Porto auslagen. Zoll u. s. w. nur Anspruch auf die ihm von der Fabrik bei Barzahlung zugebilligten 2 oder 3 Proz. Skonto. Der Sachverständige. Herr Koll. Berblinger-Emmendingen, legte eine von der Firma Gebrüder Hummel in Strassburg er haltene Erklärung der Fabrik der Tavannes Watch Co. vor, in welcher der Fabrikpreis der betreffenden Uhr zu 10,50 Fr. = 8,40 Mk. angegeben war. Der Beklagte gab zu, dass dies der Bezugspreis sei, wonach die Sache durch obengenannten Vergleich erledigt wurde. Unter anderem gab der Beklagte in der Ver handlung noch weiter an. dass er den Uhrenhandel als unrentabel ganz aufgeben und überhaupt nicht mehr inserieren werde, da er von diesem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nichts gewusst und es aus den angegebenen Gründen für erlaubt gehalten habe, seine Preise als Fabrikpreise bezeichnen zu dürfen. Der Vorsitzende ermahnte ihn. sich für die Zukunft ja in acht zu nehmen, den Versand seiner Preislisten mit der Bezeichnung „Uhren zu Fabrik preisen“ zu unterlassen und nicht mehr zu benutzen, denn er könne froh sein, diesmal so gelinde durchgekommen zu sein. — Wir können unseren Mitgliedern nur dringend empfehlen, gegen derartige unlautere Machenschaften, wo es nur angeht, energisch zu Felde zu ziehen. Ohne Zweifel wäro der Effekt ein grösserer gewesen, wenn von einem Vergleich abgesehen und die Verurteilung des Händlers ausgesprochen worden wäre. Unter den obwaltenden Verhältnissen kann man aber doch auch dem Koll. Schill-Waldkirch beipflichten. Denn wie uns letzterer schreibt, hatte der Beklagte in Leopoldshöhe nur ein Zimmer gemietet, in welchem die eingelaufenen Aufträge erledigt wurden, während das eigentliche Warenlager des Händlors, das er selbst, auf 2000 Mk. angab, sich in Basel befindet. Man sieht aber hieraus, wie es gemacht wird, um zum Schaden anderer zu Vorteil zu kommen. Alles in allem ist, ungeachtet des Vergleichs der Erfolg ein nicht zu unterschätzender. Möge das Vorgehen unseres Koll. Schill die entsprechende Nachahmung finden. Die Zeitungskommission. I. V.: F. Neuhofor. Die deutsche Industrie im Solde des Verbandes deutscher Waren- und Kaufhäuser. [Nachdruck verboten.1 eit, Jahr und Tag sinnt, man nicht nur in den Versamm lungen und auf Zusammenkünften der Gewerbe- und Handeltreibenden und ihrer Organisationen auf geeignete Mittel, der erdrückenden Konkurrenz der Grosswaren häuser wirksam zu begegnen, bis in die Parlamente des Reiches und der Einzelstaaten haben sich diese Bestrebungen fortgesetzt, und selbst, die Gesetzgeber konnten sich ihnen nicht ganz ver- schliessen. Allerdings haben die bisher unternommenen Schritte wenig oder gar nichts genützt. Die grösseren und grossen Warenhäuser haben es verstanden, die ihnen auferlegte Steuer entweder durch Anpassung ihrer Warenauswahl ganz zu vermeiden oder — was aber das gesetzgeberische Eingreifen am wenigsten bezwecken sollte — auf ihre Lieferanten abzu wälzen. Die nament lich in einzelnen süddeutschen Bundesstaaten erlassenen, nicht selten sehr einschneidenden Bestimmungen über die Feuersicher- heit. der Warenhäuser haben zwar den Besitzern grosse Kosten und vielleicht auch empfindliche materielle Einbussen gebracht, eine aber auch nur einigermassen dauernde und nachhaltige Wirkung vermochten auch sie nicht zu bringen. Die Kauflust des Publikums in diesen Riesenbazaren hat nicht nachgelassen, was man namentlich wählend der Weihnachtszeit nur zu deutlich sehen konnte, sie ist vielleicht, im Hinblick auf die drückende Situation, in der sich der erwerbstätige Mittelstand zur Zeit befindet, noch gewachsen. Mag man über den Wert und die Bedeutung der grossen Warenhäuser für unser Wirtschaftsleben, über die durch die Warenkonzentration für das kaufende Publikum sich ergebenden Vorteile und die durch Massenoinkauf, sofortige Bar zahlung und einheitliche Leitung für die Geschäfte ermöglichten Ersparnisse im Zwischenhandel verschiedener Meinung sein, so viel ist sicher, dass die Zusammenfassung zahlreicher Geschäfte, die bisher in Einzelbetrieben nebeneinander bestanden, in einer Hand unter Aufwendung der äussersten Schärfe der Konkurrenz nicht nur lür den Bestand eines gesunden und leistungsfähigen Staatswesens, sondern namentlich auch hinsichtlich der Steuer kraft seiner Bevölkerungs- und Erwerbsklassen sehr bedenklich und gefährlich ist. Es kann und darf z. B. dem Staate nicht gleichgültig sein, ob der Steuererheber den Betrag der Einkommen-
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