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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Taxieren von Uhren durch Goldschmiede
- Autor
- Horrmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- ArtikelCentral-Verband 59
- ArtikelDas Taxieren von Uhren durch Goldschmiede 60
- ArtikelDas Charakteristische des neuen Stiles 62
- ArtikelDie Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels 65
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser 66
- ArtikelUnsere Werkzeuge 67
- ArtikelDeutsche Handelskammern im Ausland 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 71
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelArbeitsmarkt 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5. Allgemeines Journal der Uhrmackerkunst.. 61 welche mit 135 Mk. verkauft ist. 140 bis 150 Mk. wert sei, so ist das einfach eiuo Verimitiiuj' oder erraten, denn eine Basis für die Bemessung dieses Wertes fehlt vollständig. Jedem Sachverständigen von Uhren und des Uhrenliandels muss bekannt sein, dass Horrenuhren mit einem ganz verschiedenen Laden- aufschlag verkauft werden. Es steht fest, dass Uhren zu dem Ankaufspreise verkauft werden, und zwar, um damit als Lockmittel Käufer heranzuziehen. Es steht ferner fest, dass ein Aufschlag von 5, 10, 20, 25 bis 100 Proz. ge rechnet wird. Bei Uhrmachern, welche ihre Uhren nach streug soliden kauf männischen Grundsätzen verkaufen, würde ein Gewinn von etwa 25 Proz. an gemessen sein. Danach würde diese Uhr einen sogen. Ladenpreis von 120 Mk. haben küunen. Es ergibt sich also, dass die Angabe der Sachverständigen, die Uhr sei 140 bis 150 Mk. wert, lediglich eine Vermutung ist. Weil aber Grundsätze dafür fehlen, wie ein Kaufmann soiuo Waren zu verkaufen habe, so ist ein Sachverständiger, der gewissenhaft handelt, nicht in der Lage, den genauen Ladenpreis einer Uhr festzustellen. Er wird sieh also immer daran halten müssen, den objektiven Wert einer Uhr aus den Produktionskosten mit Hinzuziehung des Metallwertes festzusetzon. Da dies von dem beklagten ver eideten Sachverständigen geschehen ist, so hat er nach jeder Dichtung hin seine Schuldigkeit erfüllt. Ein Werkvertrag lag nicht vor und ist ein Werkvertrag demzufolge nicht verletzt, Kunstregeln sind ebenfalls nicht verletzt, weil solche nicht be stehen, nud so war Kläger nicht berechtigt, eiuo Wandlung nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Uebrigens hat der Tischlermeister M., wie in dom Erkenntnis festgestellt ist, dem Beklagten ausdrücklich gesagt: „Ich lrabo die Uhr gekauft und will wissen, was die Uhr wert ist.“ Das ist eine Frage, die sehr häutig von Per sonen gestellt wird, die über einen gekauften Gegenstand eine gutachtliche Aeusserung haben wollen. Es war für M., nachdem ihm von dom Sach verständigen S. der Wert der Uhr mitgetoilt worden ist, ein Loicktes, sich den Gewinn, welcher dem Uhrmacher und Händler G. zu gute kommt, selbst hiu- zuzurechuen. Es muss dahingestellt bleiben, ob der Aufschlag von 45 Mk. berechtigt war oder nicht. Wollte der Tischlermeister M. von dem beklagten Sachverständigen S. erfahren, welchen Ladenpreis die Uhr habe, so hätte er dies ausdrücklich dem Beklagten sagen müssen. Ziemlich sicher ist anzunehmen, dass Beklagter dieses Ansinnen rundweg abgelehnt hätte, denn auf die Bemerkung des Tischler meisters M., nachdem der Beklagte die Uhr auf 85 Mk. angegeben hatte, dass er dieselbe für 135 Mk. gekauft habe, hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, dass das für ihn nicht in Frage komme, dass er also die üblichen Grundsätze der Wertbestimmung sieh von anderen nicht vorschreiben lasse. Schliesslich sei noch bemerkt, dass man sich bei Ankauf von Uhren vorher über die Solidität der Handlung, in welcher mau das Stück erstehen will, informiert, und nicht darauf loskauft und nachher zu Sachverständigen geht, und, wie es hier vorliegt, eiu genehmes Urteil einholen will. M. musste sich mit dem gegebenen Gutachten begnügen, und keinesfalls hat der Uhr macher G. irgend ein Anrecht, eiu Gutachten in seinem Sinne zu erzwingen. Würde das vorliegende Erkenntnis in der Berufungsinstanz bestätigt, so würde für gewissenhafte, vereidigte Sachverständige eine höchst bedenkliche Beunruhigung entstehen, denn sie würden von den bisherigen Grundsätzen, wonach eiu Gegenstand wegen des Wertes zu beurteilen ist, abgehen müssen, und für die Folge einen Handelswert erraten, den sie aus den angegebenen Gründen nicht genau festzustellen in der Lage sind. Das Erkenntnis hat auf Antrag des Vorstandes des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silbersehmiede den gerichtlich vereideten Sachverständigen von Berlin und Charlottenburg zur Beratung Vorgelegen. Diese Beratung hat am 11. Januar stattgefunden, und sind die Grundzüge der Begründung der Berufungsschrift festgesetzt worden. Unseres Erachtens haben die Herren Juweliere, Gold- und Silberschmiede, sowie die gerichtlichen Sachverständigen von Berlin und Charlottenburg keinen Grund, stolz auf dieses krause, dileltantenhafte Gutachten zu sein, wir behaupten sogar, dass sie ihren Kollegen und ihrem Stande damit einen sehr schlechten Dienst erwiesen haben. Wir haben eine hohe Achtung für die Goldschmiedekunst und blicken mit Bewunderung auf die Kunst werke, welche die ausübenden Jünger dieser Kunst schufen und heute noch schaffen. Wir geben auch gerechterweise zu, dass ein Goldschmied wohl in der Lage ist, annähernd den Wert und die Arbeit eines Uhrgehäuses zu taxieren, bestreiten dagegen auf das entschiedenste, dass ein Goldarbeiter, welcher die Uhrmacherei nicht erlernt hat. die Fähigkeit besitzt, den Wort, die Konstruktion und die Güte eines Uhrwerkes sachgemäss zu begutachten und zu bewerten. Für diese Behauptung liegen uns ausser diesem eine ganze Anzahl Beweise vor. Aus diesem Grunde, glauben wir. hätten die Herren Juweliere alle Ursache, das Bewerten und Begutachten von Uhren anderen Sachverständigen zu überlassen. Wir halten es ferner für ein Unding, wenn Juweliere, Gold- und Silberarbeiter als vereidigte Sachverständige für Uhren bei Gerichten zugelassen werden, da von einem fachlich begründeten Gutachten über den Wert, oder Unwert eines Uhrwerkes doch schlechterdings keine Rede sein kann, und werden wir in geeigneten Fällen unter Angabe der Gründe an massgebender Stelle hiergegen Protest erheben. Wie sich der Vorstand des Juwelier-, Gold- und Silberschmiede-Ver bandes und die Herren Sachverständigen auf den Standpunkt des Juweliers, der eine neue Uhr. die im Einkauf 93 Mk. kostet, auf 85 Mk. schätzt, stellen kann und denselben vertritt, stellt geradezu alles auf den Kopf! Die Handels-Usancen im Uhren-Grosshandel kommen in vorliegendem Falle gar nicht in Betracht, der etwaige Diskont, den der Detaillist für seine prompte Zahlung geniesst, scheidet hierbei vollständig aus. Es ist handelsüblich, dass auf den Grundpreis der Ware kalkuliert wird. Ob nun von dem Bruttopreise bei anderen Kunden 5 bis 10 Proz. in Abzug zu bringen sind, ist reine Vermutung der Herren Juweliere, für die Beweise nicht vorzuliegen scheinen, denn sonst wären sie sicher erbracht worden. Es muss demzufolge der Grundpreis von 93 Mk. als der massgebliche Grossowert der Uhr angesehen werden. Wird ein grösserer Rabatt, oder Skonto gewährt, so ist derselbe vorher auf die Ware kalkuliert, und stellt sich demzufolge der Bruttopreis auch höher als 93 Mk. Die Herren widersprechen sich in ein und demselben Satz. Sie stellen fest, dass der Ver dienst der Uhrengrossisten ein sehr minimaler ist, und doch be haupten sie, dass 5 bis 10 Proz. Skonto gewährt wird. Glück lich kann der Kaufmann sein, desson Verdienst noch einen Abzug von 10 Proz. des Wertes zulässt. Das Schriftstück lautet weiter: „Der Beklagte als Sach verständiger hatte festzustellen, welchen Materialwert und Arbeits lohnwert die Uhr hatte“ und kam zu dem richtigen (?) Schlüsse, dass derselbe 85 Mk. betragen würde. Abgesehen davon, dass es interessant wäre, die Aufstellung dieses Kalküls, namentlich des Arbeitslohnes, zu welchem unseres Erachtens auch noch der Verdienst des Fabrikanten, der Zoll, sowie der Verdienst des Grossisten hinzugerechnet werden müsste, zu erfahren, so ist es uns wohl erlaubt zu fragen: Verkaufen denn die Herren Juweliere ihre Uhren und überhaupt ihre Waren nach der von den Herren Sachverständigen hier aufgestellten Regel? Es dürfte nicht schwer fallen, festzustellen, dass viele Herren Goldschmiede einen grossen Teil ihrer Artikel mit 100 Proz. Nutzen verkaufen,, um welchen wir sie keineswegs beneiden. Es ist festgestellt, dass der Herr Juwelier S. eine fremde Uhr auf Befragen unter den Grossopreis taxierte, da, wie die Herren Sachverständigen sich ausdrückten, der Ladenpreis reine Mutmassung ist und der Herr Taxator nicht wissen konnte, ob der Privatmann den Ladenpreis oder den Grossopreis zu wissen wünsche (?). Wir fragen nun: Sollte der Herr Juwelier darüber im Zweifel sein, wenn seine Kunden nach dem Wert seiner Ware fragen, ob er den Grossopreis oder den Detailpreis für den Privat mann nennen darf? Dürfte es seitens des Herrn S. nicht an gebracht gewesen sein, da er wusste, wenigstens wissen musste, eine neue Uhr vor sich zu haben, bei Abgabe seiner Taxe zu berücksichtigen, dass eine neue Uhr repassiert werden muss, welche Arbeit Geld kostet, dass eine neue Uhr für Privatleute zum Grossopreis überhaupt nicht erhältlich ist, dass Spesen ebenso gut wie bei seinen Waren darauf lasten? Es kann ausserdem bei einem ausserordentlich schönen Werk wohl ein Kunstwert in Frage kommen und für eine vorzüglich gelungene Reglage ein ganz erheblich höherer Wert in Ansatz gebracht werden. Uebrigens wird es keinem gewissenhaften Sachverständigen anderer Branchen einfallen, den Grossopreis einer Ware, sagen wir beispielsweise den Artikel Kaffee, der im Freihafen von Hamburg 45 Pf. kostet, im Detail aber mit 1,20 Mk. verkauft wird, bei Schätzungen auf 45 Pf. das Pfund zu taxieren. Als Uhrmacher und Mitglieder des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher müssen wir auf das entschiedenste Protest
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