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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig
- Autor
- Schwalenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein merkwürdiger Fall aus der Praxis
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelOeffentliche Prüfung der Schüler an der Deutschen ... 146
- ArtikelLehrvertrag der Innungsmitglieder 147
- ArtikelBestellung bei dem Reisenden 148
- ArtikelHandelssachverständige 150
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stils (Schluß) 151
- ArtikelInduktoruhr mit absatzweise umlaufendem Induktoranker 153
- ArtikelElastisches Uhrlager 154
- ArtikelNeuheiten 154
- ArtikelFür Turmuhrfabrikantenu.s.w. wichtig 155
- ArtikelEin merkwürdiger Fall aus der Praxis 155
- ArtikelSprechsaal 155
- ArtikelJuristischer Briefkasten 156
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 157
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 159
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- ArtikelArbeitsmarkt 160
- ArtikelHuldigungswagen für die Schillerfeier in Stuttgart am 9. Mai 1905 -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 10. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 155 Fiir Turniulirfabrikaiiten u. s. w. wichtig. Müssen kompliziertere Submissionsofferten, die bei beschränkten Submissionen eingefordert werden, zur Bezahlung gelangen? Von Dr. Schwalenberg-Dessau. [Nachdruck vorhoteu.] '|s ist eine weit verbreitete Unsitte im täglichen Leben, dass sich die Kundschaft von den Handwerkern eine Anzahl Anschläge, Zeichnungen und Berechnungen machen lässt, um festzustellen. wer eigentlich der Billigste ist oder was so eine Arbeit kosten kann. Dio Arbeit wird dann meistens nicht den sie Vorbereitenden, sondern irgend jemand anders übertragen. Und Zeit, Arbeits kraft. eventuell sogar bare Auslagen sind umsonst aufgewendet — alles Dinge, die das Handwerk in den meisten Fällen bei der Schärfe des Konkurrenzkampfes nötiger hat. So ist es denn nicht weiter verwunderlich, wenn man aus den Handwerkerkreisen heraus verschiedentlich hiergegen Front, macht, und zwar durch die Klage auf Zahlung, gestützt auf § 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Eine Vergütung gilt (beim Werk verträge) als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu er warten ist. Ist die Hoho der Vergütung nicht bestimmt, so ist beim Bestehen einer Taxe die taxinässigo Vergütung, in Er mangelung einer Taxe dio übliche Vergütung als vereinbart au- zusehen.“ Dass diese Frage nicht schon weit häutiger zum Gegen stand von Prozessen geworden ist, als es bisher geschah, ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass viele Handwerker sich scheuen, gegen die Baubehörden bei den Fällen der beschränkten Submissionen klagend vorzugehen, weil sie sich sagen, dass sie bei den späteren Arbeiten dann einfach nicht wieder berück sichtigt worden. Diese Furcht ist cs auch wohl in der Haupt sache mit, die veranlasst, dass die tatsächlich anhängig gemachten Fälle nicht bis in die höchste Instanz getrieben werden, um so oder so einmal Klarheit zu erlangen. Die Geldknappheit mag ja dabei auch keine unbedeutende Bolle mitspielen. Es sind deshalb auch wohl schon eine Anzahl schöner Arbeiten durch die Fachblätter gegangen, die für den Hand werkerstandpunkt eintreton, und zwar unter Berufung auf Ent scheidungen des Reichsgerichtes. Wenn man sich dann aber mal die bescheidene Frage an den Verlag oder die Redaktion er laubt, wo eigentlich das zu Grunde liegende Urteil zu finden ist, dann kann sich der betreffende Herr nicht mehr darauf besinnen, und anderes mehr. So ist es z. B. in einem Falle in Dessau ge gangen. Wir wollen deshalb auszugsweise das in nachfolgendem wiedergeben, was in der Frage wirklich in der Angelegenheit f'eststeht. Da hat sich denn bei Durchsicht der einschläglichen Literatur, insonderheit, einer Anzahl guter Kommentare, ergeben, dass für die Bezahlung derartiger Arboitcn in der Hauptsache sich nur der Rechtsanwalt beim Reichsgericht, Dr. Scherer, ausspricht. Der selbe hat auch im 21. Jahrgang der „Juristischen Wochenschrift“ (S. 441) die beiden Fragen behandelt,' dio dem Reichsgericht wirklich Vorgelegen haben, und zwar unterm 6. März 1902, VI. 425/1901, und 13. Februar 1902, VI. 389/1901. Diese Fragen lauten: 1. Kann der Bauunternehmer, welcher eino Bauzeichnung fertigt, Honorar dafür verlangen a) wenn er selbst die Bau ausführung erhält, b) W6nn er die Bauausführung nicht erhält? 2. Sind die mit einer erbetenen Offerte übergebenen Projekte, Anschläge und Zeichnungen (der Masehineneinriehtung für eine Schneidemühle) zu vergüten? Zu la hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Falle die Frage bejaht, hat sich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass nicht generalisiert, werden dürfe, sondern von Fall zu Fall zu entscheiden sei; das Reichsgericht, ist dem beigetreten. Inter essant dabei und deshalb zu erwähnen ist die dabei geschehene Würdigung der Hamburger Normen als Regeln, die auf den privaten Ermittelungen eines Vereins beruhen und nur als Anhalts punkt. für die Abschätzung des angemessenen Betrages des Honorars anzusehen sind. Zu lb hat das Reichsgericht in Bestätigung des Urteils des Oberlandesgerichts München die Frage ebenfalls bejaht,. Es hat mit dem Oberlandesgericht, München die Leistung einer derartigen Arbeit, als eino von den operae bezeichnet, quao locari solent, d. h. die nur gegen Entgelt geleistet, zu werden pflegen. Dabei ist es bemerkenswert, dass als auf dem gegenteiligen Standpunkt stehend ein Urteil des Braunschweigischen Oberlandesgerichtes vom 10. Oktober 1901 angegeben wird. 2. Bei der zweiten Frage ist das Reichsgericht, in Würdigung der Einzelumstände des Falles zu einer glatten Verneinung ge kommen, und zwar auf Grund eines vom Oberlandesgericht, Marien werder abgegebenen Urteils vom 25. Oktober 1901. Es fragt sich nun: Wie ist in der Angelegenheit am ratio nellsten vorzugehen, um die Sache zu einem für Handwerk und Gewerbe günstigen Austrag zu bringen? Denn der die Arbeit; teilweise erschleichende Auftraggeber hat. niemals den Willen, dafür etwas zu zahlen, auf der anderen Seite leistet aber der Handwerker u. s. w. die Arbeit in der Hoffnung, dafür einen Ent gelt zu erhalten, denn er muss ja davon doch leben. So wird, wie Scherer sehr richtig sagt, die Entscheidung meistens auf Grund des § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Ermessen des betreffenden Oberlaudesgerichts zu erfolgen haben. Dass dabei keine Einheitlichkeit der Auffassung sich ergeben wird, ja er geben kann, ist. selbstverständlich. Es ist deshalb aber auch er forderlich, dass die Interessierten, bezw. Geschädigten ihre Fälle an eine Centrale mitteilen und diese Centrale dann für die Hoch- treibung der einschlägigen Prozesse bis möglichst an das Reichs gericht unter Heranziehung der tüchtigsten Anwälte Sorge trägt. Dann ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Urteilssprücho dos Reichsgerichts günstig ausfallen. eine grössere. Diese Aufgabe zu lösen, wäre eventuell Sache eines zu begründenden Rechtsschutz verbandes, der auch die Frage des unlauteren Wettbewerbes und anderes mehr in sein Arbeitsgebiet, einbeziehen könnte. EiD merkwürdiger Fall aus der Praxis. [Nachdruck verboten.] Ein Witwer Herr T. heiratet eine Witwe Frau Sch. Beide haben aus den ersten Ehen Kinder, aus ihrer gemeinsamen zweiten Ehe keine. Beide sind sich darüber einig, dass jeder Teil dio Kinder des anderen als seine eigenen anerkennt. So wachsen denn dio Kinder heran und kommen in dio Lehre, und auch der Sohn der verwitwet gewesenen Frau Sch. weiss nur, dass er der angenommene Sohn seines 'Vaters T. ist. Als der Lehrvertrag nun unterschrieben werden soll, unterschreibt er mit als Lehrling, und zwar den Namen Max T. Aus dem Lohr verhältnis ergaben sich Streitigkeiten, so dass dio Frage geprüft, werden musste, ob der Lehrvertrag überhaupt zu Recht bestellt. Nach dem streng formalen Standpunkte des §126b der Gewerbe ordnung ist diese Frage zu verneinen, denn es fehlt die Unter schrift des Lehrlings Max Sch , und der kann nur als Max Scli., nicht aber als Max T. unterzeichnen, denn er ist ja nicht, in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise, sondern nur durch unverbind liche Privaterklärung seines Stiefvaters als Kind angenommen. Dr. Schwalenberg - Dessau. Spreclisaal. Ueber Gangdifferenzen, n Nr. 4 unseres Verbandsorgans habe ich mit Vergnügen gelesen, dass das Verbandsmitglied Herr Koll. Ivarp sich die Mühe gegeben hat. eine Tabelle aufzustellen, um den Kunden gedruckt vorzeigen zu können: „Nach fachmännischer Beurteilung können Ihre Uhren, je nach Qualität, so und nicht, besser gehen.“ Ich bin mit allen angegebenen Differenzeinsätzen einverstanden, nur mit dem einen nicht, und zwar mit dem fünften Absatz, Herrenuhren betreffend. Hier steht in der Vorrubrik geschrieben: Anker-Romontoir mit Kompensationsunruh, isochronischer Spirale, Qualität Glashütte, Genf.
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