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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Haben Stösse, Erschütterungen, welche das Schiff erleidet, oder starke SchiffsbewegungenEinfluß auf den Chronometergang
- Autor
- Rottock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wanderlager
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelSchillerfeier in Stuttgart 162
- ArtikelTelegraphische Zeitsignale um die Erde 162
- ArtikelHaben Stösse, Erschütterungen, welche das Schiff erleidet, oder ... 163
- ArtikelWanderlager 165
- ArtikelKunstgewerbliche und handwerkliche Meisterkurse 166
- ArtikelRückerplättchen für Uhren 170
- ArtikelUeber die Pfändbarkeit von Fournituren 170
- ArtikelVereinigung von Spezial-Geschäftstreibenden zur ... 171
- ArtikelSchmucksachen und Bijouterien 172
- ArtikelSprechsaal 172
- ArtikelJuristischer Briefkasten 172
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 173
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 175
- ArtikelArbeitsmarkt 175
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 165 beobachtet, einen regelmässigen Gang zeigten. Die Ursache der Gangstörung ist nicht nachzuweisen. Die betreffenden Instrumente waren schon vor dieser Störung ein Jahr und drei Monate an Bord S. M. S. „Kaiser Wilhelm II. , hatten demnach vorher bereits ähnliche Schiessübungen unbeschadet ihres Ganges überstanden. Die als Ersatz für diese drei an Bord gegebenen Chronometer sind nun schon zwei Jahre auf dem Schilfe, ohne dass bisher über einen Einfluss der Schiessübung geklagt wird. Zwei der fraglichen Chronometer, und zwar die, welche die grössten Gangabweichungen an Bord gezeigt hatten, wurden übrigens behufs Ergründung, ob sie wirklich eine starke Empfind lichkeit gegen Stösse aufweisen, der deutschen Seewarto zu Erschütterungsversuchen zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis der Versuche stellte es sich heraus, dass diese Chronometer im besonderen fast gar nicht durch Stösse u. s. w. beeinflusst worden waren. Wenn die soeben behandelten Fälle schon genugsam zeigen, - B vxiu ö uinn wie selten Gangstörungen bei SchiiTserschütterungen u. s. w. zu bemerken sind, und wie noch viel seltener ein Einfluss dieser Erschütterungen auf die Chronometer nachzuweisen ist, so tritt dieser Umstand noch deutlicher hervor aus den Angaben der Schiffe, welche teilweise längere Zeit — auf Grund geraten und dabei starken Stössen, zeitweise verbunden mit Schlingern und Stampfen, ausgesetzt waren, während ihre Maschine bis zur vollsten Leistungsfähigkeit, besonders auf Rückwärtsgang, benutzt wurde. Der Verlasser hat die in den Chronometerjournalen angeführten Grundberührungen einer ähnlichen Bearbeitung unterzogen, wie es die Fälle der Tabelle erfahren haben. Das Ergebnis war ein gleiches, d. h. die Grundberührung zeigte sich in allen Fällen ohne Einfluss auf die an Bord befindlichen Chronometer, selbst dann, wenn das Schiff, wie es vorgekommen ist, genau unter dem Standort der Chronometer aufstiess. Ein ähnliches Resultat, ergaben die seitens des Chronometer- Observatoriums im Jahre 1892, sowie ganz neuerdings mit 40 Chronometern angesteilten Versuche. Bei den Versuchen im Jahre 1892 wurden die beteiligten Chronometer absichtlich an gesessen und so in Schwingungen gebracht, dass sie sich über schlugen. Trotz der starken Erschütterungen und dem Ueber- schlagen ergab sich nicht ein einziger Gangsprung. Aus den angezogenen Versuchen sowohl, als aus dem statistischen Nachweis, durch welchen, nebenbei bemerkt, die Ansicht Casparis sowie anderer namhafter Gelehrten eine weitere Stütze erhält, ergibt sich, dass Stösse, bezw. Erschütterungen, welche das Schiff erleidet, keinen, jedenfalls keinen nachweisbaren Einfluss auf den Chronometergang ausüben; desgleichen Schiffs bewegungen, wenn die Aufhängevorrichtung richtig arbeitet. Arbeitet letztere nicht mehr gut, so hängt auch das Chronometer nicht stets horizontal, und muss dieses daher, da die Zapfen reibung eine andere geworden ist, seinen Gang ändern. Das Endurteil aus den Erörterungen ist kurz gefasst folgendes: 1. Stösse, Erschütterungen, welche ein Schiff erleidet, oder Schiffsbewegungen haben in den meisten Fällen keine Störung der Chronometer zur Folge. 2. In den Fällen, wo eine Störung der Chronometer mit den genannten Erscheinungen zusammenfällt, lässt sich nicht nach- weisen, dass diese die Ursache der Störung gewesen sind. »«SS'« Wander läge r. Von Dr. Bibfirfßld. [Nachdruck verboten.] as man unter einem Wanderlager zu verstehen habe, darüber schwankt die Rechtsprechung auch der Gerichte höherer Instanz in recht erheblicher und — wie mau wohl sagen muss — recht bedauerlicher Weise. Don Kernpunkt der Streitfrage kann man etwa so präzisieren: Muss, damit von einem AVanderlager die Rede sein kann, der Verkäufer, oder muss die Ware wandern? Worauf es hierbei ankommt, mögen folgende beide Fälle lehren, deren ersteren das Oberlandesgericht zu Stuttgart durch Er kenntnis vom 28. Oktober 1903 erledigt hat, während der letztere vom Oberkndesgericht. zu Darmstadt, unter dem 3. Oktober 1903 entschieden worden ist. Was nun das Stuttgarter Erkenntnis anlangt, so heisst es darin u. a. wörtlich: „Das entscheidende Gewicht ist nur daraut zu legen, dass der Gewerbebetrieb des Unternehmers am Aerkaufsorte selbst kein dauernder, sondern ein vorübergehender ist, und dass ein Feilbieten der Ware in einem hierzu vorüber gehend benutzten \ erkaulslokale, wie Laden, Lagerraum, Zimmer, Schiff oder dergl., ausserhalb des Wohnortes des Verkaufenden erfolgt.“ Hiernach muss also der Verkäufer wandern, und es wird in dem weiteren Verfolg der Entscheidungsgriindo auch ausdrücklich dargelegt, dass es auf die Ware dabei ganz und gar nicht ankommo. Es wird als unwesentlich hingestellt., „dass das Zutiihren oder Verbringen der Ware von auswärts schon von vornherein zum Zwecke einer solchen Feilbietung geschah; viel mehr bildet, selbst das sogen. Wandern der Ware, d. h. das Verbringen derselben von Ort- zu Ort. oder auch nur das ein malige Hinschaffen der Ware seitens des ausserhalb des Verkaufs ortes wohnenden Unternehmers an den Ort. der Feilbietung keine \ oraussetzung, sondern einen aus der ursprünglichen und' früher üblichen Erscheinungsform des Wanderlager-Betriebes tatsächlich stammenden, jedoch sachlich unwesentlichen Nebenumstand“. Wenn also — um das Gesagte an einem Beispiele zu er läutern — X. in Leipzig ansässig ist. und dort in einem ständigen Lokal sogen. Partiewaren zum Verkaufe bringt, d. h. Waren, die er bald aus Dresden, bald aus Nürnberg, bald wieder aus Ham burg oder Danzig bezogen hat, oder wenn er selbst, solche Waren hier teilhält, die von einem seiner Geschäftsfreunde vorher vor geblich an irgend einem anderen Platze auf Lager gehalten worden sind, so kann man von einem Wanderlager danach nicht, sprechen, denn hier ist nur die Ware, nicht, aber der Verkäufer gewandert. — Anders würde die Entscheidung schon ausfallen, wenn X. in Leipzig selbst heute in der einen Strasse, morgen in einer anderen Strasse, die wiederum in einer entgegengesetzten Gegend liegt, und später wieder in einem anderen Lokal, dass sich wiederum in einem anderen Stadtteile befindet, irgend einen Warenposten zum beschleunigten Ausverkäufe bringen wollte. Auch hier müsste man sagen, dass X. selbst wandert, denn er zieht., wenngleich in derselben Stadt., dennoch von Lokal zu Lokal, um auf solche Weise immer neue Kauflustige an sich zu bringen, und es wird hierbei auch des weiteren in Betracht kommen müssen, dass das Publikum der einen Gegend gewöhnlich nichts davon weiss, dass X. sich vorher in einem anderen Teile von Leipzig in der gleichen Weise betätigt, hat, um nachher noch in einem anderen Stadtteile oder Vororte Geschäfte ganz derselben Art, zu versuchen. Vollends dann, wenn X. von Ort zu Ort zieht, also von Leipzig nach Dresden, von dort wieder nach München u. s. w., so muss nach der Auffassung des Stuttgarter Gerichts das Vorhandensein eines Wanderlagers auch dann an genommen werden, selbst, wenn X. in allen diosen Städten nur solche Vorräte feilbieten würde, die er am Platze selbst, aul gekauft hat, w r enn er also die Waren nicht von Hause aus oder von einem dritten Orte her mitbrächte. Nun hat sich aber das Oberlandesgericht, zu Darmstadt, gerade aut den entgegengesetzten Standpunkt gestellt, es hat. also der Auffassung Raum gegeben, dass die Ware wandern müsse, während es auf das entsprechende Verhalten des Ver käufers nicht ankomme. „Der Begriff des Waudcrlagers“, so sagt es, „setzt voraus, dass der Inhaber desselben entweder mit seinem Wanderlager von Ort zu Ort umherzieht und seine Waren feilbietet, oder dass er dasselbe von einem Orte zum anderen sendet, um es dortselbst durch einheimische Beauftragte feilbieten zu lassen. Ob jener Begriff aber auch dann gegeben ist, wenn in dieser Weise nicht verfahren wird, sondern der Inhaber selbst umherzieht, um an verschiedenen Orten durch Ankäufen erst ein Warenlager zu bilden und es feilzubieten und im einzelnen zu veräussern, ist. in hohem Masse zweifelhaft und entspricht jeden falls nicht, dem mit dem Ausdrucke AVanderlager' sprach- gebräuchlich verbundenen Sinne“. Beide Urteile, deren jedes ja von sehr beachtenswerter Seite herrührt, stehen unvereinbar einander gegenüber; von beiden aber wird man leider auch sagen müssen, dass sie dem Wesen
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