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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinigung von Spezial-Geschäftstreibenden zur Warenhaus-Genossenschaft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schmucksachen und Bijouterien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelSchillerfeier in Stuttgart 162
- ArtikelTelegraphische Zeitsignale um die Erde 162
- ArtikelHaben Stösse, Erschütterungen, welche das Schiff erleidet, oder ... 163
- ArtikelWanderlager 165
- ArtikelKunstgewerbliche und handwerkliche Meisterkurse 166
- ArtikelRückerplättchen für Uhren 170
- ArtikelUeber die Pfändbarkeit von Fournituren 170
- ArtikelVereinigung von Spezial-Geschäftstreibenden zur ... 171
- ArtikelSchmucksachen und Bijouterien 172
- ArtikelSprechsaal 172
- ArtikelJuristischer Briefkasten 172
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 173
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 175
- ArtikelArbeitsmarkt 175
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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172 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 11. Betrages belaufen, was sonst für Läden in gleich guter Geschäfts lage gezahlt werden musste. W as die mittelstandstrcundlicho Tagespresse diesem neuen Unternehmen nachrühmt, besagt ungefähr das gleiche wie die von uns vorangeführten Ausführungen in der Broschüre des Herrn Dr. Rutz: „Das Detaillistenkaufhaus vereinige die Vorzüge des Warenhauses und vermeide die demselben sonst, anhaftenden Nachteile. Die Generalspesen für den Geschäftsbetrieb der einzelnen an dem Kaut haus beteiligten Detaillisten seien ungemein reduziert, und dabei bleibe jedem von ihnen noch Spielraum genug zur Entfaltung seiner besonderen kaufmännischen Tätigkeit, in Bezug auf schnelle Erkenntnis des Geschmacks der Kunden und Be gründung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen diesen und ihm selber. Weiteres Zusammenarbeiten der in diesem Kauf hause vereinigten selbständigen Detaillisten durch gemeinsame Anfuhr der eingekauften und gemeinsame Abfuhr der verkauften Waren an die Kundschaft, u. s. w., wodurch naturgemäss eine weitere Verminderung der Geschäftsunkosten erreicht würde, er scheint als nächstes erstrebenswertes Ziel dieser eigenartigen Geschäfts- und Erwerbskonzentration. Wir sind sehr gespannt aut die weitere Entwicklung dieser neuen bpezialität aut dem Gebieto des Warenhauswesens und namentlich auch aut die Kesultate, die die öffentliche und all gemeine Diskussion über die Detaillistenkaufhaus-Frage, die nun mehr zweifellos mit Geschick durch die Broschüre des Dr. Rutz angeschnitten ist, zutage fördert, wenn wir uns auch schon jetzt nicht der Ansicht verschliessen können, dass selbst, im Falle der Prosperität und Rentabilität solcher Unternehmungen die Waren- hausirage für den Detaillisten- und Handwerkerstand in günstigem Sinne noch lange nicht gelöst ist. Dr. Pp. Schmucksaclieii und Bijouterieen. [Nachdruok vorboton.] inem Angeklagten war zur Last gelegt worden, dass er, entgegen den bekannten Gesetzesbestimmungen, Gold- und Silberwaren, namentlich auch Taschenuhren, im Umherziehen feilgeboten habe, es konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er sich dieser Straftat schuldig gemacht, habe, und deshalb erfolgte seine Freisprechung. Dagegen hatte der Vorderrichlcr durch einwandslfeie Zeugen festgestellt, dass derselbe Angeklagte Uhrketten, die aus unedlen Metallen hergestellt waren, ebenfalls im Wege des Hausierhandels vertrieb. Diese Ketten bestanden aus gestanztem Messingblech, er selbst hatte sie zum Preise von 60 Pfg. erworben und sie unter der Versicherung, es sei echtes Gold, zu 2, bezw. 3 Mk. weiter verkault. ln diesem Verhalten hat nun das Reichsgericht nicht nur einen strafbaren Betrug, sondern auch eine Verfehlung gegen §56, Zitier 11, bezw. § 148, Ziffer 5, der Gewerbe-Ordnung erblickt, Verboten und unter Strafe gestellt wird nach den an- gelührten Vorschriften nämlich u. a. derjenige, der im Umher ziehen „Schmucksachen, Bijouterieen“ und dergl. feilbietet. Der Angeklagte behauptet nun zu seiner Verteidigung, dass erstens sich diese Gesetzesbestimmungen nur auf Gegenstände aus edlen Metallen beziehe, sodann aber bestreitet er, dass Uhrketton den Schmucksachen zuzuzählen seien, weil sie einen praktischen Gebrauchszweck erfüllen, indem sie nämlich die Benutzung der Taschenuhr erleichtern, sodann auch der Gefahr, diese zu ver lieren, Vorbeugen. Was den ersten Einwand anbelangt, so hat ihn der IV. Strafsenat des Reichsgerichts durch Urteil vom 7. Mai 1904 ohno weiteres als hinfällig verworfen, denn es entspricht der feststehenden Gerichtspraxis, dass das Gesetz zwischen Gegen ständen aus edlen und solchen aus unedlen Metallen keinen Unter schied mache, dass es gerade im Gegenteil dem Plausierhandel mit Sachen, die aus minderwertigen Stoffen hergestellt sind, vor allen Dingen entgegenwirken will, denn dio Besorgnis, dass das Publikum, dem solche minderwertige Ware im Hausier handel angeboten werde, einer Täuschung zum Opfer falle, ist eine noch viel grössere, muss doch befürchtet werden, dass Sachen, die aus Blech oder einem sonstigen billigen Metalle bestehen, als echt goldene oder silberne angepriesen werden. Aber auch dio andere Schutzbehauptung des Angeklagten vermag keine An erkennung zu finden. Eine Sache braucht deshalb, weil sie einem Gebrauchszwecke dient, noch nicht aufzuhören, zugleich auch Schmucksache zu sein. Es gibt eine grosse Anzahl von Gegen ständen, die an und für sich für Gebrauchszwecke bestimmt sind, die aber trotzdem im gewöhnlichen Leben sowohl von den Hausierern, als auch von den Kauflustigen allgemein als Schmuck sachen oder als Bijouterieen angesehen werden, mit Rücksicht darauf, dass sie zugleich dem Körper desjenigen, der sie trägt, zur Zierde gereichen. Dahin gehören neben Nadeln, Kämmen! Schnallen und dergl. mehr vor allen Dingen auch Ketten und in erster Reihe hier wiederum Uhrketten. „Ein Gegensatz zwischen Gebrauchs gegenständen einerseits und Schmucksachon und Bijouterieen anderseits ist hiernach nicht anzuorkennen.“ Dr. B. Sprechsaal. Schlechte Drehstifte, us drei FournitureHhandlungen bestellte ich fünfmal nach einander je einen Satz Drehstifte über und unter Null. Jedesmal erbat ich prima rundlaufende Sorte. Alle fünt Sendungen, zehn Satz, musste ich zurücksenden, weil sie durchweg unrund waren, nur sehr vereinzelt liefen einige rund. Ich bekam als prima Sorte auf allen drei Stellen dieselbe, mit einem Baum A. M. gestempelte Art. Eine Firma schrieb mir auf meine Beschwerde, sie könnte mir noch bessere, sogen. Reformdrehstifte liefern, die wären aber teurer. Auf meine Anfrage nach dem Preise bekam ich keine Antwort. Eine andere Firma erklärte mir, die A. M.-Drehstifte wären die besten, die es gäbe. Nun, dann sind die Uhrmacher, die nur einigermassen korrekt arbeiten wollen, sehr zu bedauern, weil sie mit dem besten Willen mit solchen Dingern nichts genau ausführen können. Es bliebe einem solchen gewissenhaften Reparateur oft nichts übrig, als sich die am meist gebräuchlichen Nummern für genaue Arbeiten selbst anzufertigen. Ich möchte den Wunsch und die Bitte aussprechen, dass sich auch andere Kollegen hierzu äusserten, ob sie ähnliche oder bessere Erfahrungen in dieser Sache gemacht haben. Petzold. Juristischer Briefkasten. F. in L. Eine öffentliche Versteigerung von Waren, ins besondere auch natürlich von Uhren, Goldsachen und dergl. mehr, kann nicht nur im Wege der Zwangsvollstreckung bewerkstelligt werden, sondern es können solche Sachen auch auf dieselbe Weise, wie man zu sagen pflegt, freihändig zum öffentlichen Verkaufe gebracht werden. Dies ist z. B. im Gesetzo selbst für solche Fälle vorgesehen, die man als Selbsthilfeverkauf zu bezeichnen pflegt. Wenn der Käufer ohne berechtigten Grund die Annahme und die Bezahlung der Ware verweigert, so kann der Verkäufer diese Ware lür Rechnung des säumigen Käufers meistbietend öffentlich versteigern lassen, den Erlös zieht er ein, und die Differenz zwischen ihm und dem im Vertrage vereinbarten Kauf preise kann er dann vom Käufer einklagen. Ausserdem gibt es aber noch mancherlei Anlässe, aus denen eine solche öffent liche Versteigerung, ohne dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren schwebt, stattfinden kann, z. B. zum Zwecke der Auseinander setzung zwischen mehreren Miteigentümern, zwischen Erben u. s. f. Was das andere von Ihnen zur Sprache gebrachte Vor kommnis anlangt, wo ein Leihbankinhaber in Mecklenburg Herren- und Damenuhren zum Verkaufe durch Zeitungs inserate anbietet, so zeigt sich hier noch mehr wie in dem vorher besprochenen Falle so recht anschaulich, wie hilflos nach Massgabe der jetzt geltenden Gesetze und polizeilichen Be stimmungen das reelle Geschäft allen schädigenden Machenschaften gegenüber dasteht. Hiergegen ist aber weder im Rechtswege noch durch Beschwerde etwas auszuriehten, man muss vielmehr mit allen Kräften darauf hinwirken, dass geeignete Gesetze geschaffen werden, um die zum Himmel schreienden Missstfinde
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