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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Formulare der Handwerks- und Gewerbekammern für Lehrverträge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein badisches Landesgewerbeamt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 178
- ArtikelDie Formulare der Handwerks- und Gewerbekammern für Lehrverträge 178
- ArtikelEin badisches Landesgewerbeamt 179
- ArtikelPreiskonventionen 180
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 182
- ArtikelDas Schaufenster 182
- ArtikelVorsicht gegenüber einem Angebot zu Schleuderpreisen 183
- ArtikelDer Kalkulagraph 184
- ArtikelVersteckte Fehler am Cylindergang 186
- ArtikelJuristischer Briefkasten 186
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 187
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 188
- ArtikelVerschiedenes 189
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 190
- ArtikelArbeitsmarkt -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 179 die Erfahrung lehrt, dass die Handwerks- und Gewerbekammern fast allenthalben (es lassen sich ganz vereinzelte rühmliche Aus nahmen feststellen) alle ihnen vorgelegten Lehrverträge, zu denen nicht ihre eigenen Formulare benutzt worden sind, zurückwiesen. Fürchten die Kammern eine unliebsame Konkurrenz? Das ist nicht anzunehmen, denn einen Gewinn erzielen die Kammern durch den Vertrieb ihrer Formulare sicherlich nicht. Was aber kann sonst ihr Verhalten erklären? Man wird den Grund schliess lich in nichts anderem zu suchen haben, als in einer gewissen Bequemlichkeit. Der Beamte, dem es obliegt, die eingehenden Lehrverträge auf ihre Korrektheit hin zu prüfen, hat eine sehr viel leichtere Arbeit, wenn für diesen Vertrag das ihm selbst so geläufige Formular benutzt worden ist., denn er braucht, dann nur die äusserst wenigen Stellen zu lesen, die handschriftlich auszufüllen sind; von allem anderen weiss er ja, dass es zu Be anstandungen keinen Anlass bietet, Wird ihm nun aber eine Vertragsurkunde vorgelegt., die nach einem anderen Schema bearbeitet worden ist. die entweder voll kommen handschriftlich abgefasst oder zu der man ein fremdes Formular benutzt hat, so erwächst für den Beamten die Aufgabe, diesen Vertrag von Anfang bis zu Ende durchzulesen, was viel leicht nicht, immer interessant, jedenfalls aber auch zeitraubend ist. Nun mag man es ja tatsächlich im Interesse dieser Beamten der Handwerks- und Gewerbekammern, also namentlich der Sekretäre, beklagen, dass ihnen eine so einförmige Arbeit zu gemutet wird, wie das Durchlesen von Lehrverträgen, und dass sie hierauf so viel Zeit verwenden müssen, aber das ist doch schliesslich noch kein ausreichender Grund, um für das Formular der Gowerbekammern selbst ein Monopol erzwingen zu können. Den Lehrmeistern, die sich eines anderen Formulars bedient, haben, und die nunmehr den Bescheid bekommen, sie müssten einen neuen Vertrag niederschreiben und sieh hierzu eines Formulars der Kammer bedienen, widerfährt hierdurch eine Kränkung und auch eine Kechtsverletzung, denn sie sind genötigt, neue Formulare zu kaufen, und mögen diese auch noch so billig sein, so vorursacht dies immerhin eine neue Ausgabe. Ander seits wird aber auch hierdurch das Interesse gar manches Meisters und unter Umständen auch des Lehrlings gefährdet. Sieht man sich nämlich auf das rein schematisch gehaltene Formular der Kammern verwiesen, so wird mancher nicht im Stande sein, selbständig noch solche Zusätze auszuarbeiten, die den vorhandenen Interessen und Intentionen entsprechen; er wird glauben, alles vollkommen in Ordnung gebracht zu haben, wenn er nur die in jenem Formular freigelassenen Stellen entsprechend ausfüllt, Das also, was sein Fach gerade besonders erheischt, wird hierbei voll kommen übergangen; der Lehrvertrag kommt nicht so zu Stande, wie es in den Wünschen der Beteiligten gelegen hätte, und gerade dass er den wahren Willen der Kontrahenten wider spiegele, ist doch seine eigentliche Aufgabe. Darum sollten die Handwerkskammern von jenem ablehnenden Verfahren nun end lich ablassen, es findet im Gesetze keinen Boden und verstösst gegen berechtigte Interessen des Handwerksstandes. Dr. B. — Ein badisches Landesgewerbeamt. PHjftjgjln unserem Bundesstaate Baden liess man von jeher dem Handwerk und Gewerbe besondere Fürsorge angedeihen. pgjjjsj Mit dem 1. Mai d. J. ist daselbst ein Landesgewerbeamt — in Wirksamkeit getreten. Die landesherrliche Verordnung betreffend die Errichtung desselben lag der „Badischen Gewerbe zeitung“ als Sonderausgabe bei. Nach derselben hat die Ver ordnung doppelten Zweck: 1. Das gewerbliche und kaufmännische Unterrichtswesen vollständig dem Ministerium des Innern zu unterstellen, und 2. die Landesgewerbehalle als Cenlralbehörde für die Förde rung des Gewerbes in einer den jetzigen Anforderungen ent sprechenden Weise umzugestalten. Beides entspricht den schon öfters geäusserten Wünschen der beteiligten Kreise. Schon im Jahre 1892, als der Gross herzogliehe Gewerbeschulrat in der Absicht geschaffen wurde, das gesamte gewerbliche Unterrichtswesen einer einheitlichen Leitung zu unterstellen, wurde darauf hingewiesen, dass die Grund bedingung eines gedeihlichen gewerblichen Unterrichts die genaue Kenntnis des gewerblichen Lebens sei, und dass deshalb zur Be urteilung der für das gewerbliche Schulwesen massgebenden Ver hältnisse das durch seine umfassende Tätigkeit aut dem Gebiete der Gewerbeförderung mit den Bedürfnissen des gewerblichen Lebens in den verschiedenen Landesgegenden vertraute Ministerium des Innern in erster Reihe befähigt, und berufen sei. Wenn man damals gleichwohl von der Unterstellung des gewerblichen Unter- richtswesens unter dieses Ministerium absah, so geschah dies lediglich in Berücksichtigung der Bedenken, welche gegen die Lösung des Zusammenhanges zwischen diesem Teile des Unter richtswesens und den übrigen Gebieten desselben geltend gemacht wurden. So nützlich und zweckmässig aber dieser Zusammenhang auch ist, so hat doch die Erfahrung des vergangenen Jahrzehnts zur Genüge gezeigt, dass das gewerbliche Unterrichtswesen, wenn es die ihm gestellte Aufgabe erfüllen will, genötigt ist, noch engere Verbindung mit dem ausübenden Gewerbe und mit, den jenigen Organen der Staatsverwaltung zu suchen, die zur Pflege desselben berufen sind. Insbesondere ist es in dieser Hinsicht bei der Durchführung dos sogen. Handwerkergesetzes vom 26. Juli 1S97 zu Tage getreten, dass Gewerbepflege und Gewerbeschule Hand in Hand gehen müssen, wenn für den Gewerbetreibenden die Möglichkeit, geschaffen werden soll, sich ohne zu grosse Schwierig keiten dasjenige Mass theoretischen Wissens und praktischen Könnens zu verschaffen, das in der Gesellen- und Meisterprüfung von ihm verlangt wird. Diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, unterlag um so weniger einem Bedenken, als in der Landesgewerbehalle eine staatliche Anstalt zur Verfügung stand, die bestimmungsgemäss in vielseitiger Weise auf gewerblichem Gebiete tätig zu sein hat, und die infolge hiervon über alle diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die, wie bereits "erwähnt, für eine gedeihliche Leitung des ge werblichen Unterrichtswesens die unbedingte Voraussetzung bilden. Als die Landesgewerbehalle im Jahre 1865 ins Leben trat, wurde die ihr zugewiesene Aufgabe dahin bezeichnet, dass sie „einmal die Angehörigen des Grossherzogtums mit. den Fort schritten der Technik im allgemeinen bekannt zu machen und dadurch zur weiteren Entwicklung der Industrie im Lande an zuregen und dann der heimischen Industrie zu einem guten Absatz ihrer Erzeugnisse zu verhelfen habe.“ Die Aulgabe der Landes gewerbehalle ist in den 40 Jahren ihres Bestehens im wesentlichen die gleiche geblieben, der Inhalt, ihrer Tätigkeit, hat sich aber, der fortschreitenden Entwicklung der gewerblichen Verhältnisse entsprechend, allmählich vielfach geändert. Während Grosshandel, Industrie und Grossgewerbe die Unterstützung des Staates nur ausnahmsweise in Anspruch nahmen, ist bezüglich des Klein gewerbes und speziell des Handwerkes die Aufgabe der Staats verwaltung auf dem Gebiete der sogen. Geworbepflege stets gewachsen, und eine Reihe von Massnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, den Handwerkerstand zu stärken und ihm soweit als möglich die Vorteile des Grossbetriebes zuzuwenden, ist im Laufe der Jahre ins Leben gerufen worden. Wie schon der Umfang und die Inanspruchnahme der staatlichen Gewerbepflege in den letzten zehn Jahren und namentlich auch infolge der Einführung des sogen. Handwerkergesetzes sich gesteigert hat, ist daraus zu ersehen, dass in diesem Zeitraum die im Staats voranschlag vorgesehenen Fonds „für Förderung der Gewerbe“ von 28000 Mk. auf 55000 Mk. erhöht, also nahezu verdoppelt, werden mussten. In dieser umfassenden Tätigkeit haben sich bisher Ministerium und Landesgewerbehalle geteilt, so zwar, dass das Ministerium das anordnende, die Landesgewerbehalle aber das die Anordnungen des Ministeriums vorbereitende und vollziehende Organ war; eine genaue Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse und Obliegen heiten hatte aber nicht stattgefunden. Diesem Verhältnis macht die Verordnung ein Ende, indem sie die Zuständigkeit, der Landes gewerbehalle genauer abgrenzt., ihr aber auch in der Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben eine selbständigere Stellung gibt, indem sie ihr die Gewerbepflege im ganzen überträgt mit der Massgabe, dass sie dieselbe einerseits nach den Direktiven und unter der Aufsicht des Ministeriums, aber mit eigener Verant-
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