Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbericht für Klasse 83-Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- ArtikelCentral-Verband 221
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern 222
- ArtikelPreiserhöhungen für Taschenuhren 223
- ArtikelDie erste Ausstellung der "Münchner Vereinigung für angewandte ... 224
- ArtikelDas Wesen der Elektrizität 225
- ArtikelRechnung und Mahnung 226
- ArtikelElektrische Nebenuhr von Robert Aulich in Wien 229
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 230
- ArtikelJuristischer Briefkasten 232
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 236
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelBeilage: Alte Schwarzwälder Werkstatt -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 15. Allgemeines Journal der ülirmaeherkunst. 233 Arbeitgebers erstreckt sich nach § 018 B. G.- B. auf die Raume, : auf die Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung i der Dienste zu beschaffen hat, dazu gehören aber natürlich die : Räumlichkeiten und Einrichtungen ausserhalb seiner eigenen Be triebsstätte nicht. Freilich ist es seine Pflicht, auf die besondere ; Gefahr aufmerksam zu machen und zu vermehrter Vorsicht nach- ! drücklich zu ermahnen; ebenso wird er seine Angestellten nicht ! für Arbeiten an einer Turmuhr verwenden können, wenn er weiss, I dass die Zugänge zu dieser letzteren oder deren sonstige Um gebung, oder ihre eigene Verfassung Gefahren bestimmter Art befürchten lässt, also etwa weil sich Zeichen von Baufälligkeit eingestellt haben. L. F. Unbefugte Führung des Meistertitels. Gegen das Verbot, sich unbefugterweise deu Meistertitel beizulegen, ver- stösst- keineswegs bloss derjenige, der zu Geschäftszwecken sich Uhrmaehormeister nennt, während er in Wirklichkeit diesen Titel nicht erworben und nicht verdient hat. Auch bei anderen als geschäftlichen Gelegenheiten und Anlässen ist es unstatthaft, sich ohne Berechtigung den Meistertitel beizulegen, und wer hier gegen verfehlt, macht sich strafbar. Um nur ein Beispiel an zuführen. so verstösst. es unbedingt gegen das Gesetz, wenn ein Uhrmacher, dem der Meistertitel nicht zusteht, sich in Familien angelegenheiten vor dom Standesbeamten als Uhrmachermeister bezeichnet, oder wenn er unter diesem Titel Eintragungen in das Güterrechtsregister bewirkt, ja, schon wenn er sich etwa in die Kurliste eines Badeortes als Uhrmachermeister einträgt. Es ver hält sich mit dem Meistertitel in allen diesen Beziehungen nicht anders, wie mit dem Doktortitel und anderen Bezeichnungen, die auf einen Rang, auf eino öffentliche Würde u. s. w. liindeutcn. Gerade hierin aber gibt sich ja auch dieselbe Auflassung kund, die dom Bestreben zu Grunde liegt, dem Meistertitel wieder zu seinen alten, vollen Ehren zu verhelfen. Ph. L. Vorgehen gegen einen säumigen Käufer. Gegen über dem Käufer, der die Abnahme der Ware verweigert, ist der Verkäufer nach dem neuen Rechte keineswegs mehr aut die Vornahme des Selbsthilfeverkaufs angewiesen, er kann viel mehr dem anderen Teile zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen, also zur Abnahme der Ware eine angemessene Frist, setzen mit dem Hinzufügen, dass er nach Ablauf derselben vom Vortrage zurücktreten, bezw. Schadensersatz fordern werde. Hält nun der Käufer diese Frist nicht, ein, so kann der Ver käufer, ohne sonst zu irgend welcher Massnahme oder Formalität schreiten zu müssen, Schadensersatz fordern, d. h. Zahlung des jenigen Betrages, den er verdient haben würde, wenn das Ge schäft in Ordnung gegangen wäre. Es ist gar nicht einmal nötig, dass er, um diesen Anspruch geltend zu machen, die Ware selbst in Händen habe; er muss sich nur in der Lage be funden haben, sie dem Käufer rechtzeitig anzudienen. Freilich lässt sich ein solcher Schaden nicht immer genau liquidieren, und in dieser Hinsicht verdient der Selbsthilfeverkauf den Vorzug; allein anderseits ist letzterer, um als für Rechnung des Käufers ge schehen anzusehen zu werden, von mancherlei Förmlichkeiten abhängig, gegen die erfahrungsgemäss nur allzu oft verslossen wird. Jeder der beiden Wege hat also seine Vorzüge, aber auch seine Nachteile. K. M. in K. Im Mahnverfahren beträgt die Frist, während welcher der Schuldner Widerspruch gegen den Zahlungs befehl erheben kann, nach neuem Rechte nicht, mehr zw r ei, sondern nur eino AVoche. Diese Frist wird vom Tage der Zu stellung des Zahlungsbefehles an gerechnet. Erhebt der Schuldner innerhalb ihrer keinen AAJderspruch. und befriedigt, er auch den Gläubiger nicht, so kann letzterer beim Gericht erwirken, dass der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt werde. Ander seits aber ist wohl zu beachten, dass der Schuldner seinen AA'ider- sprueh auch nach Ablauf der Frist von einer AA r ocho erheben kann, so lange bis die Vollstreckungsklausel nicht erteilt worden ist. Es liegt daher im Interesse des Gläubigers, diese Klausel so schnell als möglich zu erwirken, um einem etwaigen nachträglichen Widerspruche des Schuldners zuvor zu kommen. Ein Zahlungsbefehl aber, der für vollstreckbar erklärt worden ist, wird ebenso behandelt, wie ein ebensolches Gerichtsurteil. End lich ist zu bemerken, dass, wenn der Schuldner rechtzeitig Wider spruch erhebt, der Gläubiger binnen sechs Monaten die Klago anbringen muss, andernfalls der Zahlungsbefehl in jeder Hinsicht, seine Wirksamkeit verliert. Carl R . . . g. Ueber die Ausbildung, die dem Lehrlinge ZU teil werden soll, enthält das Gesetz nur folgende beide Be stimmungen: Der Lehrherr hat, dafür zu sorgen, dass dem Lehr linge eine planmässige und zugleich auch zweckentsprechende- An leitung in allen Zweigen des Betriebes, bezw. dos Faches zu teil werde; anderseits aber hat er den Lehrling zum regelmässigen Besuche der Fortbildungs-, bezw. Fachschule anzuhalten und ihm hierzu, sowie zur Erledigung der dort dem Lehrlinge erteilten Aufgaben die genügende Zeit zu gewähren. Mehr verlangt, das Gesetz von dem Lehrherrn nicht. Soll daher der Lehrling aut Wunsch seines Vaters noch besonderen Unterricht in der einen oder der anderen Disziplin (z. B. in der Buchführung, in der Korrespondenz oder in fremden Sprachen) von Privatlehrern empfangen, so hat er selbst hierfür die Kosten zu tragen, und der Lehrherr ist nicht verpachtet, für die Zwecke dieser be sonderen Fortbildung dem Lehrlinge die erforderliche freie Zeit zu geben; der Unterricht muss also in die geschäftsfreien Stunden verlegt werden. Eine Unbilligkeit wird man hierin kaum er blicken können, wenn man erwägt, dass die Rücksichten, die das Gesetz im Interesse des Lehrlings von dem Lehrherrn jetzt schon fordert, beträchtlich weit gehen und ein nicht unerhebliches Mass derjenigen Zeit erfordern, die der Lehrling sonst im Nutzen des Lehrherrn zu verwenden haben würdo. Dr. B. ■ *•.•>-» Pateiitbericlit für Klasse 83 — Uhren. Mitgeteilt von Prot. F. Ant. Hubbuch, Patentanwalt, Strassburg i. E., Roshoimer Strasse 16. Monat Juni 1905. a) Patent-Anmeldungen. 88a. B. 39306. Kalenderwerk mit zentrisch gelagerten Auzeigoschoibon. James Ballantyne, Boston. 83 a. G. 20409. Unzerbrechliche Zeigerbedeckung aus Celluloid oder dergl. für Taschen- und Pendeluhren. George James G i 1 b y, Strathmoro, Surrey, Engl 83a. S. 20296. Aufzieh- und Zeigerstell-Vorrichtung für Taschenuhren. Henry Sandoz, Tavaunes (Schweiz). 83a. II. 32383. Bügelbefestiguug für Uhren. Gustav Häusler, Hannover, Geller Heerstrasse 3. 83b. C. 12 934. Durch Stromuuterbrechiing geregelte Uhr, welche sich zu bestimmten Zeiten in den llegelstromkreis selbsttätig einschaltet. Frederiek Augustus Chandler, Loamingtou, und Bahne Bonnickseu, Coventry, England. b) Patent-Erteilungen. 82a 162566. Uhr mit Kuckuck-, Wachtel- oder Trompeteuruf. Theodor Weisser, Heidelberg, Bergstrasse 38. e) Gebrauchsmuster. 83c. 249235. Tu kardanisehem Gelenk gelagerte Spindel mit auswechselbarer Zentrierspitze. Los Fils d o Henri Pi e a r d <fc Cie., La Chaux- de - fonds. 83b. 252438. Elektromagnetische Aufziehvorrichtung für Uhren, mit einem zwischen deu Gehäuseplatten senkrecht stehenden Elektromagneten. Euiil Schultz, New York. S3a, 252961. Gong-Einrichtung für Uhren mit in beliebiger Entfernung von seiner Spitze an den Klotz augeklemmtem Stabgong. Schlenker & Kienzle, Schwenningen (VYürtt.). 83a, 252964. Weckuhr mit durch die Alarmvorrichtung betätigter elektrischer Beleuchtung. Aug. Heuer, Hannover, Marsehnerstrasse 18. 83a. 253551. Aus einem dicht versehliessbaren Kasten mit einer im Innern federnd aufgehängten Kapsel bestehender Uhrhalter für Motorwagen und dergl. Franz Fröhlke, Köln, Liudeustrasse 53. 83a. 253553. Unruhwolle mit konischen Zapfen. Vereinigte Uhrenfabriken von Gebrüder Juughaus und Thomas Haller, Schramborg. 83a. 253686. Teilpeudel-Verbindung, bei welcher sich beide Teile mittels dreier Führungen durch das Eigengewicht des Pendels gegenseitig zu- sammeuziehen. Adolf Hummel Sohn, liegulateurfabrik „Badenin“, Freiburg i. B, 83a. 253695. Uhrwerktragstuhl für Gehäuse verschiedener Weite und Werke 1 verschiedener Pfeilerentfernung verwendbar, bestehend aus zwei au den beiden Seitenwäuden des Gehäuses angebrachten, mit länglichen \\erk- befestiguugslöchern versehenen Winkelstücken. Adolf Hummel Sohn, Regulateurfabrik „lladenia“, Freiburg i. B. ’ 'S3a. 253696. Gegen das Pendant ohne Federung anliegender Uhrenbiigel i mit Ansätzen au den Enden zur Aufnahme der Bohrung für starke Dreh- zapfeu. Hermann Kieekmanu, Stelle.
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