Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmachermeister und Uhrmacher
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelGegen die Warenhäuser 18
- ArtikelDoktoren der Philisophie und keine praktischen Ärzte 19
- ArtikelDie Gewerkschaftsorganisation in den modernen Industriestaaten 20
- ArtikelUhrmachermeister und Uhrmacher 21
- ArtikelDie Goldschmiedekunst im Tafelgeräte 23
- ArtikelZurückbehaltungsrecht an Lohnforderungen 26
- ArtikelEinfluß des Luftdrucks auf den Gang der Chronometer 27
- ArtikelTonstab für Uhrenschlagwerke 28
- ArtikelErleichterung der Maschinenverwendung im Uhrmachergewerbe durch ... 28
- ArtikelSprechsaal 28
- ArtikelJuristischer Briefkasten 29
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 29
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 30
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 30
- ArtikelVerschiedenes 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 31
- ArtikelArbeitsmarkt 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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22 Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. Nr. 2. das Vertrauen im Publikum auf das empfindlichste geschädigt und gelahrdet werden musste, braucht kaum gesagt zu werden, und oben diese Erwägung führte auch dazu, diesen Rechtszustand, den man eigentlich "mehr den Zustand der Rechtslosigkeit nennen kann, zu beseitigen. Nachdem das bereits erwähnte Gesetz in Kratt getreten, _steht der Titel ..Uhrmachermeister“ nur demjenigen zu. der die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung bestanden hat (Gewerbe-Ordnung § 133); ausnahmsweise sind hierzu noch solche Personen verstattet, die beim Inkrafttreten dieser Novelle, also am 1. Oktober 1901, bereits die Uhrmacher kunst selbständig ausübten, sofern sie nur auch die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen: zu ihren Gunsten wird also von dem Erfordernisse, die. Meisterpriitung bestanden zu haben, abgesehen. Biese Ausnahme aber — was wohl zu beachten ist — kommt, nur demjenigen Uhrmacher zu gute, der zu dem bereits gekennzeichneten Zeitpunkte selbständig, also für eigene Rechnung und unter persönlicher Leitung und Mitwirkung seinen Beruf ansgeiibt hat. alle anderen aber, die erst später ein selbst ständiges Geschäft errichteten, können sich hierauf nicht mehr beziehen, sie müssen unbedingt die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben, wenn sie den Meistertitel sich beiiegen wollen. Wer gegen diese Gesetzesvorschriften verstösst, sich also den Meistertitel aneignet, obwohl es ihm an den hierzu erforderlichen Voraussetzungen in seiner Person fehlt , ist nach §14-8, Ziffer 9c der Gewerbe-Ordnung strafbar. Er hat nicht nur zu gewärtigen, dass er mit einer Geld-, bezw. Freiheitsstrafe belegt wird, sondern er kann auch gezwungen werden, von seinem Firmenschilde, von seinen Briefbögen. Empfehlungskarten und dergl. die für ihn un zulässige Bezeichnung zu entfernen. Strafbar aber hat er sich im Sinne der angeführten Gesetzesstelle schon gemacht, auch wenn er nur unter vier Augen, also etwa im Verkehr mit einem einzelnen Kunden, oder bei der Unterschreibung eines Briefes sich Uhrmachermeister nennt. Bemerkt sei noch, dass die Bestrafung des Nichtmeisters von jedem beliebigen Dritten herbei- geluhrf. werden kann, es genügt hierzu eine einfache Strafanzeige, die der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu erstalten ist, und es wird keinesfalls gefordert, dass derjenige, von dem sie aus- goht. durch jenes Vorhalten geschädigt werde, und viel weniger, dass er selbst dem Stande der Uhrmachermeister angehöre. Ganz ebenso, wio die Anklagebehörde von Amtswegon gegen den jenigen einschreitet, von dem sie in Erfahrung gebracht hat, dass er einen Diebstahl begangen habe, ohne dass es darauf ankommt, von wem ihr diese Kenntnis übermittelt worden ist. ganz ebenso liegt die Sache in Ansehung der unbefugten Führung des Meistertitels. Es bedarf also hier nicht eines formellen Strafantrages von seiten des Verletzten, sondern es genügt, wie gesagt, eine einfache Strafanzeige, die von jeder mann ausgehen kann. Allein die Rechtsordnung bietet noch eine andere Handhabe zum Vorgehen gegen ein derartiges Gebahren, wie es hier in Rede steht, Wenn sich jemand in seinen öffentlichen Ankündi gungen, sei es nun in Zeitungsinseraten, sei es in der Aufschrift, über seinem Ladengeschäfte, sei es in den Vordrucken, die auf seinen Geschäftspapieron angebracht sind, oder bei ähnlichen Gelegenheiten. Uhrmachermeistor nennt, so erweckt er damit in dem Publikum die Vorstellung, dass er ein Mann sei, der sich im Besitze gründlicher Fachkenntnisse befindet und sieh hierüber durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung genügend ausgewiesen hatte, zugleich aber auch ein Mann, zu dem der Staat so viel Vertrauen hegt, dass er ihn zur Anleitung von Lehr lingen verstattet. Er macht also, indem er sich Ührmacher- meister nennt, eine Angabe tatsächlichen Inhalts, die an und für sich geeignet ist. seine Leistungen als besonders wertvoll er scheinen zu lassen, jedenfalls als viel wertvoller im Vergleich zu denjenigen von anderen Personen, die sich nicht Meister in ihrem Fache nennen dürfen. Wenn nun aber diese seine Angabe der Wahrheit widerspricht, so liegt in ihr ein Akt des unlauteren Wettbewerbs, eine Ausschreitung im Reklamewesen, gegen die man auf Grund des §1 des Gesetzes vom 27 Mai 1896 mit. der Zivilklage, gestützt auf § 4 daselbst, jedoch auch mit einem Straf antrage vorgehen kann. Dieser letztere ist aber an eine wesent liche Vorbedingung geknüpft, die unter solchen Umständen freilich meistens erfüllt sein wird, dass sich der Täter, indem er sich öffentlich als Uhrmachermeister ausgab, bewusst war, dass diese Bezeichnung ihm nicht zustehe. Wie aber in diesen kurzen Sätzen zur Genüge angedeulet worden ist. muss noch ein weiteres Moment hinzntieten, die unbefugte Führung des Meistertitels muss nämlich, wenn_ sie_ als unlauterer Wettbewerb geahndet werden soll, in der Oeftentlich- keit geschehen. Dadurch unterscheidet sich der Tatbestand des § 4 des Spezialgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs von dem des §148. Ziffer 9c der Gewerbe-Ordnung. Dort genügt jede Form, in der sich jemand den Meistertitel bei legte. es reichte hin. wenn er dies gesprächsweise in der Unter haltung mit einer einzelnen Person oder bei einer ähnlichen Gelegenheit, tat; das Weltbewerbsgesetz dagegen legt Gewicht darauf, dass die Anmassungen in öffentlichen Ankündigungen geschehen sein muss. Die Bestrafung wegen unlauteren \V ett- bewerbs kann auch nicht von jedem beliebigen und vollkommen unbeteiligten Dritten horbeigeführt, werden, sondern sie muss zur Grundlage haben einen Strafantrag, der wiederum nur ausgehen kann entweder von einem Gewerbetreibenden derselben Art, also von einem Llhrmacbermeister, von einem eintachen Uhimachci, oder selbst bloss von einem Uhrenhändler, oder aber auch von einem Verbände, der sich die Förderung gewerblicher Interessen zur Aufgabe gemacht hat. und hierzu wird man wiederum in erster Reihe die entsprechenden Innungen und Fachvereine zu zählen haben. Alles das. was im Voraufgegangenen vorgetragen wurde, bezieht sich ausschliesslich auf die Führung des Titels „Uhr machermeister“, die Gewerbeordnung insbesondere beschäftigt, sich ausschliesslich mit dem Meistertitel, und namentlich die bereits angezogene Strafbestimmung des §148, Ziffer 9c wendet sich einzig und allein gegen denjenigen, „der unbefugt den Meistertitel führt“. Da könnte denn die Annahme aufkommen, dass die Freiheit, sieh Uhrmacher allein, also nicht Uhrmacher meister. zu nennen, eine unbeschränkte sei. dass also beispiels weise X., der bis dahin als Kellner oder als Handlungsgehilfe sein Brot verdient, bezw. gesucht, hat, der aber nun plötzlich auf den Gedanken verfiel, ein Uhrmachergeschäft, käuflich an sich zu bringen — dass dieser X., weil nunmehr Uhrmachergehilfen für ihn arbeiten, sich als Uhrmacher bezeichnen darf. Diese An sicht aber wäre vollkommen verfehlt, Freilich, die Gewerbe ordnung hat- von ihrem Standpunkte aus hiergegen nichts eiu- zuwenden, sie will eben nur den Meistertitel schützen, nichts weiter. Wenn also jemand, um auf das soeben gebildete Beispiel zurückzugreifen. gegen X. Strafanzeige erstatten wollte wegen unbefugter Führung der Bezeichnung Uhrmacher, so würde ihn der Staatsanwalt, unbedingt abschlägig bescheiden. Wohl aber kann gegen X. wegen seines soeben gekennzeichneten Verhaltens wiederum auf Grund der oben angeführten Bestimmung des Wettbewerbgesetzes vorgegangen werden, dann allerdings auch nur unter den bereits erläuterten Voraussetzungen. Wenn X. die einzelnen Interessenten, die einschlägige Arbeiten zu vergeben haben, aufsucht und sich hierbei als Uhrmacher vorstellt, so wird niemand ihn dieserhalb im Rechtswege verfolgen können, denn wenn auch die Bezeichnung, unter der er seine Geschäfte zu machen sucht, ihm gar nicht zukommt, (denn wer mit Uhren handelt, ist noch lange kein Uhrmacher), so fehlt es doch an der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, die ihm dies verböte. Sobald er aber mit dieser seiner Anmassung in die Ooffont- lichkeit hinaustritt, sobald er sich also Geschäftskarten drucken lässt, auf denen zu lesen steht: „Uhrmacher X.“, oder sobald er eine Aufschrift dieses Inhalts auf seinem Geschäftsschilde, auf seinen Briefbögen, Rechnungen und dergl. anbringt, sobald er in der Zeitung ein Inserat veröffentlicht oder in seinem Schau fenster ein Plakat anbringt, auf dem er sich Uhrmacher nennt, hat er alle Vorbedingungen erfüllt, unter denen ihn die Straf bestimmung des §4 des Wettbewerbgeset.zes zu treffen vermag. Gerade dieser Punkt aber verdient mit. ganz besonderem Nach drucke hervorgehoben zu werden, nicht nur, weil ihn das Pu blikum selbst und die unmittelbar beteiligten Kreise fast durch weg falsch beurteilen, sondern weil auch in den Reihen derjenigen,
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