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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmachermeister und Uhrmacher
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Goldschmiedekunst im Tafelgeräte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- ArtikelCentral-Verband 17
- ArtikelGegen die Warenhäuser 18
- ArtikelDoktoren der Philisophie und keine praktischen Ärzte 19
- ArtikelDie Gewerkschaftsorganisation in den modernen Industriestaaten 20
- ArtikelUhrmachermeister und Uhrmacher 21
- ArtikelDie Goldschmiedekunst im Tafelgeräte 23
- ArtikelZurückbehaltungsrecht an Lohnforderungen 26
- ArtikelEinfluß des Luftdrucks auf den Gang der Chronometer 27
- ArtikelTonstab für Uhrenschlagwerke 28
- ArtikelErleichterung der Maschinenverwendung im Uhrmachergewerbe durch ... 28
- ArtikelSprechsaal 28
- ArtikelJuristischer Briefkasten 29
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 29
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 30
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 30
- ArtikelVerschiedenes 31
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 31
- ArtikelArbeitsmarkt 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 2. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 23 die als Organe der Rechtspflege in Betracht kommen, also bei den Gerichten und Anklagebehörden, hierüber ausserordentlich unklare Vorstellungen herrschen. Um aus der eigenen Erfahrung ein Beispiel hervorzuheben, so sei folgender Fall in Kürze vorgeführt: In irgend einem Orte hat Herr N. N. ein Uhrmachergeschäft, käuflich oder im Wege des Erbganges an sich gebracht. Vom Fache selbst, ver steht. er nicht das mindeste, er ist auch gar nicht willens, sieh die erforderlichen Kenntnisse zur persönlichen Ausübung des Berufes anzueignen, ihm genügt vollkommen, dass er ein paar erste Hiltskrälte zur Seite hat, die er entsprechend bezahlt und die alles das, was eine Sach- und Faehkenntnis voraussetzt, für ihn machen. Solcher Geschäfte gibt es ja bekanntlich, namentlich an grossen Plätzen, sehr viele, und nach dem Prinzipe der Ge werbefreiheit kann man sie auch nicht, beanstanden. Nun nennt sieh aber dieser Herr N. N. allenthalben, und namentlich gerade in denjenigen Kundgebungen, die sich an das grosse allgemeine Publikum richten, mit Emphase Uhrmacher, und nun schreitet die Innung gegen ihn mit einem Strafantrag ein. in welchem sie ihn des Vergehens gegen § 4 des Wettbewerbgesetzes be zichtigt. Da lehnt, aber die Staatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Klage, das Gericht, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. und zwar aus folgendem Grunde: Sie sagen, dass allerdings die Angabe des Beklagten, er sei Uhrmacher, den Tatsachen widerspreche, sie geben auch zu. dass er sieh der Unwahrheit seiner Angaben bewusst ist, sie bestreiten aber, dass diese An gabe selbst geeignet sei, die Vorstellung eines besonders günstigen Angebots im Publikum hervorzurufen, denn N. N. stelle sich mit seiner Angabe nur den Uhrmachern gleich, nicht über sie. Diese Ansicht aber ist eine vollkommen verfehlte, sie zeigt, wie man leider immer noch an den entscheidenden Stellen die wirk lichen Bedürfnisse und Anschauungen im Verkehr misskennt und darum natürlich auch, wenngleich ungewollt, missachtet. Würde N. N. bei der Wahrheit bleiben, so müsste er in seinen Annoncen und bei allen ähnlichen Gelegenheiten von sich sagen, dass er lediglich der Besitzer eines Uhrengeschäftes sei, er dürfte sich aber keine Bezeichnung beilegen, die auch nur auf eine gewisse beschränkte Fachkenntnis schliessen lässt,. Indem er sich nun aber Uhrmacher nennt, hebt, er sich vollkommen unbefugt heraus und empor über den Kreis aller derjenigen, die ebenso wie er ohne Fachkenntnisse und bloss auf Grund des einfachen Besitzes ein Uhrengeschäft betreiben. Im Vergleich zu allen diesen, die eben wie er vom Fache nichts verstehen, muss daher sein An gebot, weil er sich ja als Uhrmacher, also als Fachmann ausgibt, besonders günstig erscheinen. Die massgebende Rechtsprechung und auch die Theorie, die an das Wettbewerbgesetz anknüpfen, ist sich längst darüber einig, dass mit den Worten des Gesetzes textes „ Anschein eines besonders günstigen Angebots “ nicht gemeint ist, es müsse dem Publikum scheinbar eine ganz ausser- gewöhnliche Vergünstigung in Aussicht, gestellt werden, sondern es reicht vollkommen nach dem Willen des Gesetzgebers hin, wenn das, was tatsächlich geleistet und geboten werden kann, hinter dem zurückbleibt, was sich das Publikum nach den öffent lichen Ankündigungen vernünftigerweise versprechen kann. Hält man hieran fest, so kann man keinen Augenblick daran zweifeln, dass von der Strafbestimmung des § 4 des Wettbewerbgesetzes auch derjenige betroffen werden kann und muss, der sich zwar nicht Uhrmachermeister, wohl aber Uhrmacher nennt, ohne im Stande zu sein, diese Kunst persönlich auszuüben. Der Voll ständigkeit wegen sei noch hinzugefügt, dass natürlich auch gegen ihn im Wege des Zivilprozesses vorgegangen werden kann, jeder Interessent, also jeder Uhrmachermeister, jeder Uhrmacher und jeder Händler mit Uhren, ebenso jede Innung und jeder Fach verein und dergl. mehr kann gegen ihn die Klage auf Unter lassung dieser unbefugten Bezeichnung anstrengen, und der Erfolg einer solchen Klage wäre der. dass das Gericht ihm zur Ver meidung einer fiskalischen Strafe für jeden Fall der Zuwider handlung verbieten würde, sich in Zukunft Uhrmacher zu nennen. Die (Joldschiniedekunst im Tafelgeräte. I. [Naolulruek verboten.] s war in den letzten sommerlichen Tagen. Ich war eben daran, auf der Elektrischen aus dem Qualme der Stadt in die friedlichen Fluren des wälderreichen Südens zu entfliehen, als mich ein alter Bekannter durch lebhafte Bewegungen mit Hut, Armen. Stock oder Schirm veranlasste. von der Strassenbahn abzuspringen und mit brennender Neugierde auf ihn zuzustürmen. „Stürzt. Rhodus unter Feuerstlammen?“ „0 nein, aber wissen Sie es schon, ich habe mir eine Villa zum Alleinbewohnen gemietet! Wollen Sie sie sehen, so kommen Sie mit!“ Ich ging natürlich mit, diese Rarität in einer Gressstadt anzustaunen, und blieb dann, von dem Gesehenen wirklich be geistert, auf die freundliche Einladung meines Wirtes auch zum Abendessen in dem lieblichen Tuskulum draussen. Ich bereute es nicht, denn ich gewann dabei eine Reihe der angenehmsten und wertvollsten Eindrücke. Das ganze Haus wies eine gediegene Einfachheit auf. Um so mehr war ich erstaunt, als beim zweit maligen Eintritt in das Wohn- und Esszimmer eine festlich geschmückte Tafel mir entgegenlachte und der gastliche Freund mir auf meine Verwunderung hin versicherte, bei ihm sei täglich, auch wenn keine Gäste geladen seien, so festlich gedeckt,. „Man fühlt sich, meinte er, an einer schön gerichteten Tafel sozusagen als besserer Kulturmensch, und jede Mahlzeit wird so zum intimen Fest, zur häuslichen Feier, die etwas Weihevolles an sich hat.“ Es würde natürlich zu weit führen, die Ausschmückung des Tisches eingehend zu beschreiben, ich möchte also nur erwähnen, dass auf feinster, künstlerisch bestickter Damastdecke echtes altes chinesisches Porzellangeschirr, zierlich bemaltes chinesisches Teegeschirr, funkelnde" Essbestecke in bronzenen Heften, blitzende Kristallschalen und -Gläser und sonstige Herrlichkeiten aus wertvollstem und edelstem Material ausgebreitet, lagen. In der Mitte erhob sich als Tafelaufsatz ein y-/ O “ ~ " * *-* « ivivj i^ivmuiuiuiu VJ11 grösser silberner Prunkpokal, um den sich, gleich den Küchlein um die Henne, kleine silberne Becher scharten, ln all den un zähligen Metall- und Porzellanflächen und -Kanten brachen sich funkelnd und gleissend die warmtönigen milden Strahlen von etwa 6 bis 8 Wachskerzen, die in zwei Leuchtern auf dem Tische standen. Das war die einzige Beleuchtung, ebenso ungewohnt als malerisch und festlich. Das sanfte, rötlichgelbe Licht, über goss alles wie mit einem Hauche frischen wohligen Lebens, jedes Stück der Einrichtung, es lachte einen an, und wir lachten recht, fröhlich mit. In wirklich festfroher Stimmung kam ich dann später nach Hause, und als ich hier das eben Gesehene und Er lebte schilderte, fiel mir erst, auf, dass ich eigentlich nichts, aber rein gar nichts anderes vorgesetzt, bekommen hatte, als was ich sonst, auch zu essen pflege. Und doch der erhebende Genuss? Da hatte sich wieder die alte Regel bestätigt, dass es überall im Leben weniger auf das „Was“ als auf das „AVie“ an kommt. Ich lasse mir also seither den Tisch mit Plünderung des Silber- und Porzellanschrankes stets festlich herrichten, und wirklich, es schmeckt, mir jetzt, noch einmal so gut. Und nach dieser an mir selbst erprobten Erfahrung begreife ich jetzt auch vollkommen jene Sucht unserer Vorfahren, die Geräte des Tisches so schön und kunstvoll wie nur möglich herzustellen und den Speisetisch so üppig wie möglich aufzuputzen. Und das ver standen sie trotz kaiserlicher Verbote und trotz der Verdammung der Kirche, die darin eitel Hoffahrt und Wollust erblickte. In Sonderheit, liebte man silberne und teilweise reich vergoldete Tafolgeräte. Diese Sitte gab den Goldschmieden Gelegenheit, das köstlichste, was ihre Kunst je zu Tage gefördert hat, gerade in den Geräten der Tafel zu vollbringen. An der Hand einiger verschiedenen Stilperioden entnommener Beispielo möchte ich mich hierüber des näheren verbreiten. Das Haupt,stück der Tafelgeräte bestand, wie auch heute noch, in dem Tafelaufsätze. Während wir diesem kostbaren Aufbau neben dem Zierzweck meist noch eine tragende Tätigkeit zumuten (z. B. als Konfektträger. Blumen- und Früchtehalter), hatte der Tafelaufsatz des 15. Jahrhunderts lediglich die Bestimmung des Schau- und Prunkstückes. Am liebsten war die Form eines Schiffes. Da gab es Kauffahrteischiffe mit reicher Takelung,
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