Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Vereinfachung der sozialpolitischen Fürsorge-Gesetzgebung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Neuregelung des Submissionswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- ArtikelCentral-Verband 301
- ArtikelDie Vereinfachung der sozialpolitischen Fürsorge-Gesetzgebung 302
- ArtikelZur Neuregelung des Submissionswesens 303
- ArtikelEine befremdliche Gerichtsentscheidung 304
- ArtikelEinberufung eines Angestellten zu einer militärischen ... 304
- ArtikelDer Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 306
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg V. 307
- ArtikelOrtsübliche Kündigungsbedingungen gelten als stillschweigend ... 307
- ArtikelStromschlußvorrichtung für elektrische Uhren zum Hervorbringen ... 308
- ArtikelStromschlußvorrichtung (Kippschalter) mit in einer Röhre ... 309
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 310
- ArtikelJubiläum des Herrn Felix Nens, Leipzig 311
- ArtikelJuristischer Briefkasten 311
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 312
- ArtikelVerschiedenes 314
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 315
- ArtikelArbeitsmarkt 316
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 303 lohnes) betragen; Familienangehörige der Versicherten sollen! pfiichtmässig (jetzt ist die Familionversicherung fakultativ) bis zur Dauer von sechs Monaten in Krankheitsfällen freie ärztliche Be- j handlung und Arznei erhalten. i In der Unfallversicherung wird in Bezug auf den Unfall j nach zwei wesentlichen Dichtungen eine Aenderung des Gesetzes er- j folgen. Entschädigungsptiichtig sollen auch Untalle sein, die durch die Gefahren dos gewöhnlichen Lebens verursacht sind, und auch chronische Gewerbekrankheiten sollen als Folgen von Betriebs unfällen angesehen werden. In Bezug auf die Kentenbemessung Unfallverletzter wird verlangt, dass bei völliger Erwerbsunfähigkeit die Rente 75 Proz., bei völliger Hilfslosigkeit, des Versicherten; 100 Proz. des letzten jährlichen Durchschnittsverdienstes betragen j soll. Die Invalidenrente soll 50 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes, bei völliger Hilfslosigkeit aber 100Proz. dieses Verdienstes betragen; die Mindesthöhe der Rente soll 200 Mk. betragen. Als Invalide soll schon derjenige Versicherte gelten, der nicht mehr die Hälfte (jetzt ein Drittel) dessen, was ein gesunder Arbeiter seiner Art erwirbt, verdienen kann. Ueber Organisation, Verwaltung und Beaufsichtigung der zusammengelegten Versicherungszweige besagt der Vorschlag im wesentlichen folgendes: Für Bezirke mit nicht weniger als 100000 Einwohnern sollen Versicherungsanstalten errichtet werden. Nach Bedarf sollen diese örtliche Verwaltungsstellen einrichten. Die Versicherungsanstalten sollen als Organe für die künftige Witwen- und Weisenfürsorge und die Arbeitslosenversicherung vorgesehen werden. Die Leitung und Verwaltung der Ver sicherungsanstalt soll dem Vorstande und der Generalversammlung zustehen, welche beide zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeit geber, zu zwei Drittel aus Vertretern der Versicherten zu bestehen haben. Der Vorstand soll von der Generalversammlung gewählt werden. Die Generalversammlung soll von Vertretern gebildet werden, die von den Arbeitgebern und Versicherten je aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Verwaltung der Versicherungsanstalt soll der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Be zirk dieselbe ihren Sitz hat, unterstehen. Die Aufsichtsbefugnisse sollen sich auf die Ueberwachung der Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschränken. Gegen die An ordnungen der Aufsichtsbehörde soll das Verwaltungsstreitverfahren zulässig sein, die letztinstanzliche Entscheidung aber dem Reichs versicherungsamte übertragen werden. Der Vorschlag des Central-Verbandes der deutschen Kranken kassen macht ganz den Eindruck eines Wunschzettels — Mehr leistungen der Arbeitgeber, grösserer Einfluss der Arbeitnehmer, Einbeziehung des Gewerbe- und des Bauernstandes in die staat liche Versicherung —, bei dessen Zusammenstellung das Erreich bare und in Rücksicht auf unsere nationalen Wirtschafts- und Erwerbsverhältnisse Gerechte und Billige nach bekannter Manier vollständig ausser acht gelassen ist. Dr. Pp. — Zur Neuregelung des Subinissionswesens. [Nachdruck verboten.] enn wir zu diesem schon so oft bruchstückweise er örterten Thema zurückkehren, so veranlasst uns dazu einmal die Erwägung, dass hierbei nicht gewöhn liche, leicht übergehbare Interessen auf dem Spiele stehen, sondern zu einem nicht kleinen Teile das Wohl und Wehe von Handel und Handwerk von einer an gemessenen Regelung der Frage abhängt, nicht zum wenigsten auch das des Uhrmachergewerbes. Nun ist aber der Stoff ein ausserordentlich schwieriger und deswegen in seiner ganzen Wichtigkeit nur dann einleuchtend und verständlich, wenn wir den rein sachlichen Erörterungen der gegenwärtigen Verhältnisse einen kurzen Ueberblic-k über die historische Entwicklung der Frage voranstellen. Wir haben es dabei mit einem, alles in allem gerechnet, noch recht kurzen Zeitraum zu tun. Nach Dr. F. C. Huber („Das Submissionswesen“) wurden öffentliche Arbeiten bis in die 50er Jahre unter der Hand ver geben. Hin und wieder versuchte man es auch, mit der reihen weisen Vergebung an die Zunftmeister oder mit der Vergebung an die Innungen. Erst bei den Eisenbahnbauten erfolgte die Ver- akkordierung grösserer Arbeiten und Lieferungen. Und aus diesen Anfängen entwickelte sich das Submissionsverfahren, das damals die Gewerbetreibenden als einen grossen Fortschritt priesen, in der Meinung, es werde alle unübrlegteu Akkorde hintenan halten. Charakteristisch für die damalige Stellungnahme ist es, wenn der Gewerbeverein zu Stuttgart in einer Eingabe im Jahre 1850 sagt: „Wir haben nach reiflicher Beratung für die Vergebung- öffentlicher Arbeiten den Weg der Submission, wo er nur immer anwendbar ist, als den besten erkannt. Welche Vorschläge fin den Weg einer billigen Verteilung und Preisbestimmung durch Experten, Zunftvorstände oder wen immer auch gemacht werden mögen, sie sind und bleiben stets unpraktisch und führen zu dem mehr oder minder begründeten Vorwurf der Parteilichkeit.“ So das „Hosiannah“. Das „Kreuzige“ liess aber nicht lango auf sich warten. Und zw r ar war es vor allem die Erteilung des Zu schlages nach dem Mindestgebote und die damit gegebene Ein wirkung auf die Preisbildung nach der Baisseseite, die ihrerseits eine Flut von Petitionen an die staatlichen und kommunalen Baubehörden auslöste. Diese alle zu sichten, wäre allein die Auf gabe eines sein ganzes Leben daran rastlos arbeitenden Mannes — und das Resultat hätte nach dem, was w r ir davon zu sehen bekommen haben, kein rechtes Wertverhältnis zu der aufgewendeten Arbeit und Mühe. Sie werden wohl in Süddeutschland ebenso gut wie in Norddeutschland mehr den Charakter eines langen Wunsches mit kurzer, sich auf Einzelbeobachtungen stützender Be gründung tragen und die Verhältnisse nicht einmal an einem bestimmten Orte präzis wissenschaftlich und statistisch vom all gemeinen Standpunkt erfassen. Derjenige Platz, w r o man das unseres Wissens zuerst getan hat, ist die Stadt Mannheim. Und dort wieder war die treibende Kraft, der Sladtrat und Zimmermeister Hermann Barber. Seine Arbeiten auf dem Gebiete des Submissionswesens haben das be rechtigtste Interesse bei den handwerklichen Interessenvertretungen sow T ohl, wie bei den Baubehörden erregt und dienen in nuco noch allen heutigen Arbeiten als Fundament, weil sie einer ebenso grossen Sachkenntnis in theoretischer Hinsicht, wie einer genauen Kenntnis des praktischen Lebens ihre Entstehung verdanken. Das Schwergewicht seiner Vorschläge liegt in der in Baden schon seit 1885 (vergl. den einschlägigen Regierungserlass) geübten Ge pflogenheit, 1. bei gleichen Angeboten leistungsfähige badische Bewerber vorzuziehen, 2. die Schaffung von besseren bauamt lichen Voranschlägen. 3. die bessere Vorbereitung und Durch führung der Submissionen in Gemässheit des badischen Regierungs erlasses vom 9. Dezember 1890. 4. die Festsetzung angemessener Lieferfristen, 5. die Zuschlagserteilung nicht an den Miudest- fordernden, sondern an den Förderer des Mittelpreises. Diese letztere Forderung ist. die wirtschaftlich bedeutungsvollste und ist auch wegen ihres anscheinend sehr metallischen Beigeschmackes die bestrittenste geblieben- Am 2. Juni 1892 wurden die Barberschen Vorschläge, im Gew r erbe- und Industrieverein zu Mannheim das erste Mal öffentlich behandelt, dann erst wieder in den Vereinigungen der Tapezierer und Schlosser, zwischen zeitlich aber natürlich in den Fachblättern, und zw r ar ausgiebigst. Am 20. September 1894 beschäftigte sich die vom Stad trat ein gesetzte Spezialkommission in ihrer ersten Sitzung mit der Frage. In dieser Sitzung gelangte der Mittelpreisvorschlag zur Annahme, W'enn auch in der nicht, ganz geschickten Form, dass von der Bewerbung die Submittenten ausgeschlossen sind, deren Angebote den Voranschlag um 50 Prozent übersteigen. Nicht allzu lange hinterher, am 24. Oktober 1904 schon, fand die zweite Sitzung der Kommission statt. Hier waren nun aber die Chancen des Mittelpreisvorschlages bedeutend geringer, denn drei Freunde des Gedankens fehlten, von anderer Seite wieder wurde der jetzt, das ständige Rüstzeug von reformunlustigen Baubehörden bildende Koalitionseinwand zwecks Ausbeutung der Steuerzahler in die Debatte geschleudert. So musste Barbor, um wenigstens einen kleinen Erfolg zu erzielen, zustimmen, dass die obere Grenze 10 Prozent über dem Voranschlag, die untere Grenze 25 Prozent unter dem Voranschlag festgelegt wmrde. So wurde denn das Mittelpreisverfahren dem Stadtrat zu Mannheim zur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder