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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Neuregelung des Submissionswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine befremdliche Gerichtsentscheidung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einberufung eines Angestellten zu einer militärischen Dienstleistung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- ArtikelCentral-Verband 301
- ArtikelDie Vereinfachung der sozialpolitischen Fürsorge-Gesetzgebung 302
- ArtikelZur Neuregelung des Submissionswesens 303
- ArtikelEine befremdliche Gerichtsentscheidung 304
- ArtikelEinberufung eines Angestellten zu einer militärischen ... 304
- ArtikelDer Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 306
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg V. 307
- ArtikelOrtsübliche Kündigungsbedingungen gelten als stillschweigend ... 307
- ArtikelStromschlußvorrichtung für elektrische Uhren zum Hervorbringen ... 308
- ArtikelStromschlußvorrichtung (Kippschalter) mit in einer Röhre ... 309
- ArtikelUhren Ausstellung, veranstaltet bei Gelegenheit des am 21. ... 310
- ArtikelJubiläum des Herrn Felix Nens, Leipzig 311
- ArtikelJuristischer Briefkasten 311
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 312
- ArtikelVerschiedenes 314
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 315
- ArtikelArbeitsmarkt 316
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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304 Allgemeines Journal der Uhrmacherkimst. Nr. 20. versuchsweisen Einführung empfohlen. Dass in der Diskussion der Koalitionseinwand mit dem Hinweis auf die zweiseitige Limitierung und wieder die zu enge Limitierung mit dem Hin weis auf die allen Praktikern sehr wohl als möglich bekannten Irrt Urner bei den Voranschlägen zu erschüttern versucht wurde, braucht wohl nicht erst noch besonders hervorgehoben zu werden. Doch hiermit halten die Kommissionssitzungen ihr Ende noch nicht erreicht. Die in den beiden schon geschilderten Kommissionssitzungen formulierten Vorschläge wurden nun noch in einer engeren Kommission des Stadtrats besprochen, und hier tiel der Mittelpreisvorschlag teilweise. Bestimmt wurde, dass die Arbeiten bis zu 500 Mk. aus freier Hand vergeben werden sollen, während grössere öffentlich auszuschreiben sind, ln Fällen, bei welchen tüchtige und rechtzeitige Lieferung einer Arbeit seitens des Submittenten zweifelhaft erscheint, ist dessen Angebot nicht zu berücksichtigen, auch wenn er der billigste ist. Auch solche Angebote, die mehr als 30 Prozent unter dem Voranschlag bleiben, sollen in der Regel zurückgewiesen werden; de facto war also doch ein Teil des Wittelpreisprinzips schon gerettet. Die Wirkung der neuen Regelung des Submissionswesens war aber nur gering. Von 55 Unternehmern, die sich in der Hauptsache an den städtischen Submissionen beteiligten, gerieten acht in Konkurs und viele andere kamen noch in ihren Verhältnissen total zurück. Dr. S. in D. Eine befremdliche Gerichtsentscheidung. Voll Dr. jur. Bibcrfcld» [Nachdruck verboten.J io man weiss. verbietet es das Gesetz (Gewerbe-Ordnung, § 56a, Zitier T), Bestellungen auf solche Waren aufzusuchen, die gegen Teilzahlung unter Vor behalt des Eigentums verkauft werden sollen. Auf das unerfahrene Publikum üben gerade solche Ratenzahlungs- geschüfte erfahrungsgemass einen ausserordentlich starken Anreiz aus; die Leute lassen sich durch den Umstand, dass ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so sehr erleichtert wird, dass sie den Kaufpreis in eine grosse-Reihe von Teilen zerlegen, ja geradezu ihn atomisieren können, verleiten, Dinge zu kaufen, für die sie gar keine richtige Verwendung haben, deren Anschaffung auch ihrer Vermögenslage und ihren gesellschaftlichen Verhältnissen gar nicht entspricht, abgesehen davon, dass ihnen meistens dabei minderwertige Sachen aufgerodet werden, die sie bei einem reellon Geschäftsmanns sehr viel billiger hätten kaufen können. Man braucht kaum zu sagen, wie verderblich solche Ab zahlungsgeschäfte. namentlich wenn sie sich mit Luxusgegen ständen. mit goldenen Taschenuhren oder mit Schmucksachen befassen, auf die Bevölkerung, namentlich auf deren untere Schichten, einwirken. Sie schädigen diese Leute auf das empfind lichste in ihrem Vermögen, belasten sie mit grossen Verpflichtungen und gewöhnen sie daran, über ihre eigenen Verhältnisse hinaus zugehen. Nebenher aber untergraben sie auch den Boden, auf dem das reelle Geschäft wurzeln soll; sie längen dem ehrlichen Gewerbetreibenden die Kundschaft, ab, die ihm sonst treu anhängen würde. Endlich ist auch nicht, zu übersehen, dass durch solches Gebaren das Publikum mit grossem Misstrauen erfüllt wird, und zwar unterschiedslos gegen die unreellen, wie gegen die soliden Geschäfte. Man muss sich dies vergegenwärtigen, um einzusehen, dass gegen Leute, die ungeachtet des gesetzlichen Verbotes dennoch Waren gegen Teilzahlung im Umherziehen feilbieten, nicht streng genug vorgegangen werden kann. Dies hat auch die Straf kammer zu Heilbronn neuerdings in einem Erkenntnisse wohl berücksichtigt und eingehend in den Entscheidungsgründen aus einandergesetzt, wo sie insbesondere hinwies auf die schwere Gefährdung, welcher das wirtschaftliche Leben in dem betreffenden Bezirke durch eine Tätigkeit, wie die An geklagten sie entfaltet haben, notwendigerweise ausgesetzt sei; wobei ferner erwogen wurde, dass bei dem unverhältnismässig grossen Nutzen, den solche verbotenen Geschäfte abwerfen, nur von einer entsprechenden hohen Bestrafung ein Erfolg zu er warten sei. Die Angeklagten waren von Dorf zu Dorf, und da wieder von Ilaus zu Haus gezogen und hatten überall willige Käufer gefunden, weil es den meisten an der nötigen Ueberlegung fehlte: der Hinweis darauf, dass man allwöchentlich oder allmonatlich nur ein paar Groschen oder höchstens ein paar Mark zu zahlen habe, und dass man dafür sofort gleissende und glitzernde Schmuck- gegenstände von echtem Golde übergeben erhalte, solche, die angeblich auch nicht um einen Pfennig teurer zu haben seien, wie im Laden des Uhrmachers oder Goldschmiedes, hatte auch hier nicht seine Wirkung verfehlt; die Leute merkten nicht, dass sie Schundware erhielten und dafür einen enormen Preis zahlen mussten, bedachten auch nicht, dass alle diese Dinge für sie in Wirklichkeit gar keinen Wert besassen, dass sie für ihr Geld viel mehr vernünftigerweise etwas ganz anderes hätten anschaffen müssen, und so machten die Angeklagten ein vorzügliches Geschäft, und zwar in doppelter Hinsicht: sie fanden reissenden Absatz und verdienten noch in jedem einzelnen Falle sehr viel mehr, als unter normalen Verhältnissen zu erzielen gewesen wäre. Nachdem sich nun die Strafkammer alles dies vergegen wärtigt. hatte, sollte man glauben, dass sie das höchste Strafmass, das das Gesetz zulässt, gerade eben nur für angebracht, gehalten hätte, aber nichts von alledem geschah. Die Vorinstanz war schon glimpflich mit den Angeklagten umgegangen und hatte sie mit einer Geldstrafe von 100 Mk., bezw. von 50 Mk. belegt; aber die Strafkammer hielt das noch für viel zu hoch. Sie rechnete den Angeklagten zugute, dass sie bisher unbescholten gewesen, und ermässigte die Strafe auf ganze 10 Mk. Ist denn Unbescholten heit. in diesem Falle bei einer solchen Sachlage wirklich ein Milderungsgrund? Wenn Leute, die solche Geschäfte machen, dem Strafrichter bisher noch nicht verfallen sind, so geschah dies doch nicht, weil sie bis dahin ein harmloses Gewerbe betrieben und sich im Rahmen des Gesetzes hielten, sondern weil sie so lange es ver mocht. hatten, die Aufmerksamkeit der Polizei von sich abzulenken. Dafür aber, dass sie das Glück hatten, so lange ungestraft itn Trüben tischen zu dürfen, wurden sie nun noch dadurch belohnt, dass sie mit einer Strafe davonkamen, die geradezu wie ein Hohn sich ausnimmt. Man vergegenwärtige sich nun aber einmal in Kürze bloss folgendes: Die Angeklagten haben einen Raubzug — denn anders kann man das nicht nennen — durch die ganze Gegend unter nommen, haben so und so viel Leute beschwatzt und übervorteilt und sind mit grossem Gewinn davongezogen. Dafür müssen sie zur Strafe ganze bare 10 Mk. entrichten! Das trägt ein solches Geschäft noch: die Uebeltäter werden freudig auch einen viel grösseren Betrag erlegen, wenn man sie nur ihrem Geschäfte nachgehen lässt, sie schlagen das mit Leichtigkeit wieder heraus. Eine solche Strafe hiesse geradezu eine Prämie auf die Gesetzes übertretung setzen; sie fordert dazu heraus, dem Rechte, dem wir alle Gehorsam schulden, Hohn zu sprechen'. •—►-sj»-«— Einberufung eines Angestellten zu einer militärischen Dienstleistung. \ On Dr. jlir. Biberfeld. [Nachdruck verboten] je nachfolgende Betrachtung hat mit der. welche an dieser Stelle vor einiger Zeit über die Gehaltsansprüche eines Gehilfen in Krankheitsfällen angestellt wurde, sehr vieles gemeinsam, wozu nicht in letzter Reihe der Umstand zu zählen ist. dass im Publikum auch über diese Frage die grösste Unklarheit, herrscht. Aber auch die Rechtssätze, aus welchen die Entscheidung herzuleiten ist, sind beiden Vor kommnissen gemeinsam. Die Verpflichtung des Prinzipals zur Fortzahlung des Gehaltes während einer militärischen Uebung bemisst sich nach denselben Normen, die zur Anwendung kommen, wenn der Gehilfe durch unverschuldete Krankheit, an der Erfüllung seiner Vertragspfliehten verhindert ist. Nur in Ansehung der Handlungsgehilfen, um dies vorweg zu bemerken, liegt die Sache hier anders. Wie man sich erinnern wolle, regeln sich die Rechte der kaufmännischen
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