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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Landesgewerbeamt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- ArtikelCentral-Verband 49
- ArtikelWieviel darf eine Taschenuhr von der genauen Zeit abweichen? 50
- ArtikelDie Gehilfenprüfung im Handwerk 51
- ArtikelFingierte Briefkastennotizen 51
- ArtikelZu dem Kapitel: Fingierte Briefkastennotizen 53
- ArtikelLandesgewerbeamt 54
- ArtikelDie Goldschmiedekunst im Tafelgeräte II 55
- ArtikelElektrische Aufziehvorrichtung für Uhren und dergl. mit mehreren ... 57
- ArtikelAusgewählte Kapitel über Hemmungen II 58
- ArtikelNeuheiten 60
- ArtikelSprechsaal 60
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 61
- ArtikelVerschiedenes 62
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 64
- ArtikelArbeitsmarkt 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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54 Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. Nr. 4. Landesgewerbeamt. n einer Denkschrift zum Etat der Handels- und Gewerbe- die Begründung eines Landes- oines ständigen Beirates u. a. aus- verwaltung wird über gewerbeamtes und geführt: Die Zahl der staatlichen und staatlich unterstützten gewerb- iehen Fortbildungs- und Fachschulen betrug im Jahre 1880 handenen Bedürfnisse der Gewerbeverwaltung nach technischer Beratung nur in unvollkommener Weise. Es ist. deshalb in Aussicht, genommen, unter Beseitigung der technischen Hilfsarbeiterstellen in der Centralinstauz, ein „Landesgewerbeamt, 1 ' als neue kollegiale Behörde und als ein besonderes Organ des Handelsministeriums zu errichten und diesem einen „ständigen Beirat“ von Sachverständigen anzuglicdern. Es wird damit ein Weg eingeschlagen, der vom Landtag im .Jahre 1904 = 2065. Hierzu kommt noch eine : wigderhölt empfohlen und auch in anderen Staaten, namentlich = 686 und Koilie ... „.. . der männlichen und weiblichen Jugend bestimmten Unterrichts-j anstalten. die ohne staatliche Beihilfe von Gemeinden. Vereinen und Privaten unterhalten werden. Ihre Zahl wird mindestens ebenso hoch wie die der staatlichen und staatlich unterstützten Anstalten geschätzt werden dürfen. Die Aufwendungen des preussischen Staates für das gewerbliche Schulwesen betrugen nach den Staatshaushaltsetais für das Jahr 1880 = 307 101 Mk. und 1904 = 7391186 Mk. Hiermit ist indessen die Entwickelung des gewerblichen Schulwesens keineswegs als abgeschlossen zu betrachten. Viel mehr bedarf es bei der fortschreitenden Spezialisierung und Ver vollkommnung der einzelnen Arbeitsmethoden, bei der Unmöglich keit. den gewerblichen Nachwuchs in der früheren Weise lediglich auf dem Wege der praktischen Lehre gründlich und planmässig für seinen künftigen Beruf vorzubereiten, und der grossen Be deutung. die das Kunstgewerbe im heutigen wirtschaftlichen Loben gewonnen hat. nach der Gründung einer grossen Zahl neuer Handwerker-, Kunstgewerbe- und Spezialfachschulen. Namentlich die letzteren sind in Preussen im Vergleich zu anderen Ländern, wie Oesterreich und England, noch sehr spärlich ver treten. Auch das Fortbildungsschulwesen befindet sich noch im Stadium der Entwickelung. Während noch vor 20 Jahren nur wenige Städte eine Fortbildungsschule hatten, dio zudem in der Regel nur auf fakultativer Grundlage beruhte, sind in der letzten Zeit in zahlreichen Gemeinden solche Anstalten entstanden. Auch haben die einzelnen Schulen durch das Anwachsen ihrer Schüler zahl an Umfang und Bedeutung erheblich gewonnen. Allein in den letzten fünf Jahren ist die Anzahl dieser Schulen von 1201 auf 1481, also um 23 Prozent , die der Schüler von 141682 auf 218667, also um 54 Prozent gestiegen. Bei Berücksichtigung nur der obligatorischen Anstalten ergibt sich für diesen Zeitraum eine Steigerung der Schulen von 771 auf 1263. d. h. um 64Prozent und der Schüler von 83772 auf 175100, d. h. um 109 Prozent. I Während noch vor zehn Jahren fast der gesamte Unterricht an den Fortbildungsschulen nebenamtlich erteilt wurde, wirken jetzt etwa 200 hauptamtlich angestellte Lehrkräfte an Schulen dieser Art. Zu den auf dem Gebiete des gewerblichen Unterrichts dem Handelsministerium erwachsenden Aufgaben sind neuerdings noch eine Reihe anderer, nicht minder wichtiger, hinzugetreten, die unter der Bezeichnung „Gewerbeförderung“ zusammengefasst zu werden pflegen. Diesen Massnahmen, die vornehmlich darauf abzielen, den Handwerkerstand zu stärken und ihm soweit als möglich die Vorteile des Grossbetriebes zuzuwenden, ist zwar schon früher in Preussen besondere Beachtung geschenkt w T orden. auch hat der Staatshaushaltsetat fast von Jahr zu Jahr erhöhte Mittel für diese Zwecke bereit gestellt: ein zusammenhängendes und planmiissiges Vorgehen in dieser Richtung wurdo indessen bisher dadurch wesentlich erschwert, dass es an den zur Aus führung und Ueborwachung der erforderlichen Massnahmen geeigneten Organen fehlte. Nachdem letztere inzwischen in den Handwerkskammern geschaffen sind und auch der Landtag den Wunsch zu erkennen gegeben hat, die Gewerbeförderung nach drücklicher als bisher zu betreiben, erscheint ein umfassenderes und planmässigeres Vorgehen auch auf diesem Gebiete geboten. Die Lösung so mannigfacher und schwieriger Aufgaben, wie die der vorstehend aufgeführten, ist dem Handelsministerium nur mit Hilfe eines ausreichenden, auf allen Gebieten der Technik durchaus erfahrenen Personals von Sachverständigen möglich. Ein solches Personal steht aber zur Zeit dem Handelsministerium nicht in ausreichendem Masse zur Verfügung, und die bisherigen Ein richtungen genügen, wie die Erfahrung gezeigt hat, dem vor- von gewerblichen und kaufmännischen, für die Ausbildung ! jn Süddeutschland, mit Erfolg betreten ist. Während das Landes- ' Gewerbeamt die Aufgabe hat. den Minister bei Erledigung der laufenden Geschäfte "in technischen Fragen ständig zu beraten und ihn bei der regelmässigen Beaufsichtigung der gewerblichen Unterrichtsanstalten und der der Gewerbeförderung dienenden Einrichtungen zu unterstützen, soll in dem Beirat ein zur Begut achtung grundlegender Massnahmen geeignetes Organ geschaffen werden, das der ( lewerbeverwaltung hauptsächlich die beständige Fühlung mit dem praktischen Leben und seinen Bedürfnissen vermittelt. Das Landesgewerbeamt hat. hiernach dauernde staat liche Aufgaben zu erfüllen; es ist eine mit laufenden geschäft lichen Funktionen betraute, dem Handelsminister unmittelbar unterstellte öffentliche Behörde, deren Mitglieder als Beamte er nannt und bestellt werden. Der Beirat hingegen tritt nur als beratendes Organ des Ministeriums auf, das in regelmässigen Zwischenräumen berufen wird, um zu bestimmten, ihm vor gelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und zu der Ent wickelung des gewerblichen Unterrichts und der Gewerbe förderung im allgemeinen Stellung zu nehmen. Ihm sollen daher — ausser den Mitgliedern des Gewerbeamtes — auch andere, auf begrenzte Zeit zu berufende Sachkundige angehören. Ueber die Aufgaben und die Organisation des Landes gewerbeamtes und des ständigen Beirates wird mitgeteilt: Das Landesgewerbeamt hat darüber zu wachen, dass die vom Minister festgesetzten oder genehmigten organisatorischen Be stimmungen, Lehrmethoden und andere, den inneren Betrieb be treffende allgemeine oder besondere Anordnungen durchgeführt werden. Es hat zu prüfen und festzustellen, ob und inwieweit die bestehenden Einrichtungen ihren Zweck erfüllen oder aus welchen Gründen und nach welchen Richtungen in der Organi sation. der Unterrichtserteilung oder Ausstattung Aenderungen oder Ergänzungen notwendig sind; es soll sich über die Fähig keiten und Leistungen der Direktoren und Lehrer auf Grund sorgfältiger, fortlaufender Ermittelungen und örtlicher Revisionen dauernd unterrichten. Auf dem Gebiete der Gewerbeförderung wird es bei der Einrichtung und technischen Beaufsichtigung der Meisterkurse, der Veranstaltung von Motoren- und Maschinen- ausstcllungen. der Förderung des Genossenschaftswesens und der Ueberwachung der Lehrlingsausbildung beteiligt werden. Es hat ferner die im In- und Auslande erscheinenden, das gewerbliches Unterrichtswesen und dio Gewerbefördorung betreffenden Ver öffentlichungen zu sammeln und systematisch zu ordnen, und endlich über die Entwickelung des gewerblichen Unterrichts und die Gewerbeförderung periodische Berichte zu erstatten. Das Landesgewerbeamt ist eine Kollegialbehörde. Es besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, und „ordentlichen“, d. h. hauptamtlich und lebenslänglich, sowie „ausserordentlichen“, d.h. nebenamtlich und auf eine bestimmte Amtsperiode anzustellenden Mitgliedern. Die Berufung ausserordentlicher Mitglieder soll dio Möglichkeit bieten, für die laufende Verwaltung diejenigen tech nischen Kräfte zu gewannen, die für Gebiete erforderlich sind, in deren Bearbeitung ein hauptamtliches Mitglied keine genügende Beschäftigung finden würde. Zugleich bietet sich die Möglich keit. Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bearbeitung derjenigen technischen Fächer, die im Landesgewerbeamt durch Mitglieder im Hauptamt vertreten sind, nicht ausschliesslich durch den Ein fluss eines einzelnen technischen Mitgliedes bestimmt wird. Zu ausserordentlichen Mitgliedern sind auf einzelnen Spezialgebieten besonders erfahrene Fachschul-Direktoren, Rogierungs- und Ge werbeschulräte und andere Fachmänner in Aussicht genommen. Der Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder des Amtes sollen vom Könige, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die ausser ordentlichen Mitglieder vom Minister ernannt werden.
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