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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Selbstversicherung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelGedenkfeier zu Ehren von Ferdinand Adolf Lange 66
- ArtikelVerhältnisse in der Schwarzwälder Uhrenindustrie 66
- ArtikelDie gesetzlichen Bestimmungen über die Selbstversicherung 67
- ArtikelDie Ausdehnung der Bezirke bei den freien Innungen 69
- ArtikelMängel des inneren Geschäftsverkehrs bei ... 69
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des germanischen Museums VIII (Schluß) 70
- ArtikelAusgewählte Kapitel über Hemmungen III. 72
- ArtikelNeuheiten 74
- ArtikelPoesie und Technik 74
- ArtikelZur Beachtung empfohlen 75
- ArtikelJuristischer Briefkasten 76
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 76
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 78
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelArbeitsmarkt 80
- ArtikelAus dem württembergischen Schwarzwald -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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68 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 5. die aus Alter und Invalidität kerrüLiren, zu versichern, welche Flüchten er dadurch auf sich lädt, welche Rechte er anderseits dadurch gewinnt. Die grundlegende Bestimmung, von der hieraus auszugehen ist, findet sich in § 14. Abs. 1, Ziffer 2, des Invaliden versicherungsgesetzes in der Fassung vom 13. Juli 1899. Dort aber heisst es: „Folgende Personen sind befugt, freiwillig in die Ver sicherung einzutreten, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben (SelbstVersicherung): 2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunter nehmer, welche nicht regelmässig mehr als zwei ver- sicherungsptüchtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Haus gewerbetreibende, sämtlich, soweit nicht durch Beschluss des Bundesrats (§ 2, Abs. 1) die Versicherungsptücht auf sie erstreckt worden ist.“ Was zunächst die in unserem Gesetzestexto angeführte Be stimmung des §2, Abs. 1, anlangt, so ermächtigt sie den Bundesrat, innerhalb gewisser Berufszweige oder örtlich begrenzter Bezirke, solche Gewerbetreibenden, welche nicht wenigstens regelmässig einen Lohnarbeiter beschäftigen, der Versicherungspflicht zu unterwerfen, und ebenso auch die sogen. Hausgewerbetreibenden, die in ihrer eigenen Behausung und iii eigener Betriebsstätte, aber im Aufträge und für Rechnung anderer Gewerbetreibender ihrem Berufe obliegen, ein Zustand, wie er bekanntlich, besonders in der Konfektionsbranche, aber auch z. B. in der Schwarzwälder Uhren industrie, in der Spielwaren-Fabrikation und dergl. mehr sich be sonders stark entwickelt hat. Diesen zuletzt erwähnten Kategorieen von selbständigen Gewerbetreibenden kann, wie gesagt, durch Beschluss des Bundesrats die Verpflichtung aufgezwungen werden, sich ganz ebenso wie irgend ein Arbeiter oder Gehilfe oder Geselle gegen Alter und Invalidität zu versichern. Wer von dieser An ordnung betroffen w r ird, steht mithin gar nicht mehr vor der Wahl, ob er sich selbst versichern will oder nicht, er unterliegt dem Versicherungszwange. Dieser letztero Zustand aber bildet nur dio ganz vereinzelte Ausnahme, die Regel bleibt, dass jeder, der ein Gewerbe für eigene Rechnung betreibt, ganz nach seiner eigenen Kntschliessuug eine solche freiwillige Versicherung nehmen kann oder nicht. Verhält er sich ablehnend, so hat er dies ganz allein mit sieh abzumachen, wenn er dagegen von der gewährten Möglichkeit, sich selbst zu versichern, Gebrauch machen will, so fragt es sieh, welche Voraussetzungen er hierfür zu erfüllen habe. Die Eingangsworte sprechen es aus, dass zu der Selbst versicherung nur derjenige zugelassen wird, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wer also diese Altersgrenze schon überschritten hat, kann eine Selbstversicherung gegen Alter und Invalidität beim Roiche nicht mehr nehmen, er sieht sich darauf verwiesen, mit irgend einer Privatgesellschaft einen entsprechenden Vertrag einzugehen. Dagegen verlangt das Gesetz von dem Selbstversicherer nicht den Nachweis körperlicher Gesundheit oder des Vollbesitzes der Erwerbsfähigkeit, es wird von ihm kein Ge sundheitszeugnis gefordert, er hat sich auch keiner Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu unterziehen, sondern auf seine blosse Meldung hin, sofern er seine sonstige Berechtigung in Ansehung des Alters u. s. w. dartut, findet die Aufnahme in dio Versicherung statt. Nur solche Personen, die bereits ihre Erwerbs- lähigkeit eingebtisst haben, sind, wie leicht erklärlich, von dem Zutritte zur Selbstversicherung ausgeschlossen, auch sie zuzulassen, würde ja schliesslich zu ganz derselben widersinnigen Folge führen, wie wenn man bei einer privaten Versicherungsgesellschaft das Leben eines bereits Verstorbenen versichern könnte. Es liegt im Wesen einer jeden Versicherung, einerlei, auf welcher sonstigen Grundlage sie beruht, dass sie gewisse wirtschaftliche Gefahren, also Schäden, dio nur drohen, aber noch nicht eingetreten sind, von demjenigen, der sie zu befürchten hat, abwenden will. Da nun jeder Mensch, der auf den grossen Markt des Lebens seine Arbeitskraft als wirtschaftliches Gut. als Tauschmittel bringt, der Gefahr ausgesetzt ist, dass dieses Gut im Laufe der Zeit an Wert verliert, weil sieh Alter oder Invalidität geltend machen, so soll auch jedem nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit- geboten werden, sich rechtzeitig gegen diesen Nachteil zu schützen. Wo aber der Schaden schon eingetreten ist, wo also die Arbeits kraft und Erwerbsfähigkeit bereits zu bestehen aufgehört hat, da kann auch von der Verhütung einer Gefahr nicht mehr die Rede sein. Eine letzte Bedingung endlich spricht der Text unter Ziffer 2. auf den in dieser Hinsicht, hier verwiesen sei, selbst aus, indem er nur solche Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer berücksichtigt, wissen will, welche regelmässig nicht mehr als zwei versicherungspfliehtige Lohnarbeiter beschäftigen. Wer einen so grossen Betrieb hat, dass darin drei oder noch mehr bezahlte Hilfskräfte Verwendung finden, der ist nach der Auffassung des Gesetzgebers wirtschaftlich so gestellt, dass er der Wohltaten, dio ihm das Reich zu gewähren hat, nicht bedarf. In Frage kommen aber nur die Lohnarbeiter, demnach scheidet aus dem Rahmen des Kreises, auf welchen die Selbstversicherung berechnet ist., der jenige nicht aus, der zur Unterstützung für seinen Gewerbebetrieb etwa seine Frau und zwei Kinder heranzieht, denn diese soino Familienmitglieder stehen zu ihm nicht, in dem Verhältnis von Lohnarbeitern, sie leisten eben ihre Hilfe auf Grund der ver wandtschaftlichen Beziehungen und der häuslichen Gemeinschaft, die sie alle miteinander verbindet, Ausserdem aber müssen die Lohnarbeiter selbst-, von deren Zahl das Selbstversicherungsrecht, abhängt., auch ihrerseits versicherungspflicht.ig sein. Diese Eigen schaft aber wohnt bekanntlich nur denjenigen Arbeitnehmern inne, die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt worden, denen also bares Geld für ihre Tätigkeit, vom Arbeitgeber gewährt, wird. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt, nur freier Unterhalt gewährt wird, begründet dagegen die Versicherungspflicht nicht. Daraus aber folgt, dass die Selbstversicherung auch demjenigen selbständigen Handwerker offen steht, der in seinem Betriebe zwei Gesellen gegen Lohn und einen Lehrling nur gegen Be köstigung beschäftigt, denn dieser letztere kommt bei der Zählung nicht in Betracht, weil er zwar Lohnarbeiter, aber doch nicht versichernngspttichtig ist. Weitere Bedingungen aber, von denen die Zulassung zur Selbstversicherung abhängig ist, erwähnt das Gesetz nicht. Es berücksichtigt, soweit, unser Thema in Betracht kommt, allgemein allo Gewerbetreibenden und sonstigen Betriebsunternehmer, es macht also keinen Unterschied zwischen dem Handwerker und dom Kaufmann, es setzt sich in seiner sozial-politiscben Fürsorge über allo Abstufungen hinweg, die herkömmlich bei uns durch Standesunterschied oder durch Standesdünkel gemacht w T erden, es legt aber auch kein Gewicht, darauf, welchen Reingewinn der Gewerbebetrieb für seinen Unternehmer abwirft. Man kann be kanntlich mit nur einem Gehilfen arbeiten und doch recht viel verdienen und ein ansehnliches Vermögen zurücklegen, ebenso wie ein hoher Ueberschuss nicht die notwendige Folge eines ausgedehnten und umfangreichen Geschäftes ist. Das Gesetz fragt also nicht, wie etwa beim Angestellten, nach der Höhe seines Einkommens, sondern es lässt den einen wie den ändern, sofern er das Verlangen hiernach kundgibt, zur Selbstversicherung zu. Als einzigen Massstab lässt, es hierbei, wie schon oben erwähnt wurde, die Zahl der versicherungspflichtigen Lohnarbeiter gelten. Was nun die Bedingungen der freien Versicherung anlangt, so sind sie im wesentlichen keine anderen, als die für die zwangs weise Versicherung, und es muss in dieser Beziehung betont werden, dass das Gesetz in seiner neuesten Fassung den Solbst- versicherer erheblich günstiger gestellt hat, als früher. Bevor die Novelle vom 13. Juli 1899, auf der das gegenwärtig geltende Versicherungsrecht beruht, in Kraft trat, konnte die freiwillige Versicherung nur in der zweiten Lohnklasse genommen werden, und ^ auch hier musste man eine Zusatzmarke im Preise von 8 Ptg. auf bringen, so dass man also nur eine Rente von be schränkter Höhe und auch diese nur zu einem verteuerten Preiso sich verschaffen konnte. Das ist jetzt vollkommen anders geworden, dem Selbstversicherer steht es frei, die Klasse, in w T elcher er sich versichern will, zu wählen, er kann sich für die erste, wffe für die letzte entscheiden, und überall sind die Beiträge, die er zu leisten hat, keine anderen, wio für Arbeitnehmer. Nur freilich muss er diesen Beitrag ganz aus eigenen Mitteln aufbringen, während er dort, wo es sich um einen Arbeitnehmer handelt, zum Teil von diesem, zum Teil von seinem Arbeitgeber zu leisten ist. Im Zusammenhänge hiermit sei aber eines weiteren Fort-
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