Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus den deutsche Handwerks- und Gewerbekammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ungünstige Beurteilung in dem Abschlußzeugnis
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 130
- ArtikelWürtembergische Fachschule für Feinmechanik, Uhrmacherei und ... 131
- ArtikelAus den deutsche Handwerks- und Gewerbekammern 131
- ArtikelUngünstige Beurteilung in dem Abschlußzeugnis 132
- ArtikelJuristischer Briefkasten 133
- ArtikelEine Handwerksstiftung 134
- ArtikelDie Bestellung von Zwangsverwaltern für gewerbliche ... 134
- ArtikelAstronomisches 135
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Uhren mit zwei Schalt- und zwei ... 136
- ArtikelTaschenuhr mit Chronographeneinrichtung 137
- ArtikelNeuheiten 138
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 8) 139
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 141
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 141
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
132 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 9. sind, auf ausdrücklich genau bezeichnete Waren enge begrenzt wird. Der Höchstwert der zum Mitführen erlaubten Waren soll genau festgelegt werden und die Hausiersteuer soll für jeden Bezirk, in welchem die Ausübung dieses Gewerbes erfolgt, beim Rentamt eigens "erlegt~w r erden müssen. Ein besonderes Augenmerk wolle auf die Wanderlager gelegt und ein Teil der Steuererträgnisse aus diesem Titel denjenigen Gemeinden zugeschossen werden, in welchen Wanderlager Auf stellung finden. Die Bestimmungen über die Besteuerung der Detailreisenden, welche Privatkundschaft besuchen, wollen dahin verschärft werden, dass die Steuer der Höhe der Hausiersteuer gleichkommt und die Veranlagung der Steuer für jeden Rentamtsbezirk, auf den sich dieser Gewerbebetrieb erstreckt, besonders erfolgt.“ Auf Ersuchen der eingangs bezeichneten Schwesterkammer habe der Vorstand der Kammer in seiner Sitzung vom 8. Januar I. J. beschlossen, sich dieser Vorstellung anzuschliessen, bezw. solche im Prinzipe kräftigst zu unterstützen. Referent''führtlhierzu noch aus: Der Punkt „Hausierhandel u. s. w.“ habe schon viele Tagungen des Handwerks beschäftigt, so unter anderem den II. Bayerischen Handwerkskammertag im Jahre 1902, welcher sich bekanntlich für gänzliche Beseitigung des Hausierhandels ausgesprochen habe. Es sei nicht zu verkennen, dass von Königl. Staatsregierung in den letzten Jahren mehrfach Anweisung an die in Betracht kommenden Stellen ergangen ist, dem Hausier handel u. s. w. volle Aufmerksamkeit zuzuwenden (Bekanntmachung des Königl. Staatsministeriums des Königl. Hauses und des Aeussern vom 11. Mai 1905, Referent gibt solche bekannt.) Von Königl. Regierung von Oberfranken sei erst am 6. Mai 1904 der ambulante Gewerbebetrieb von Ausländern am Wohnorte in allen Fällen von einer besonderen Erlaubnis abhängig gemacht und angeordnet worden, dass diese Erlaubnis stets zu versagen ist, wenn ein Bedürfnis nach Ausübung des betreffenden Gewerbes im Gemeinde bezirke nicht besteht. Allein, trotzdem sei von einer merklichen Beschränkung des Hausierhandels kaum etwas zu verspüren, das Uebel habe eben seit Jahren zu tiefe Wurzeln gefasst, und bei Ausstellung und Ausdehnung der Wandergewerbescheine werde eben von den Behörden oft ganz vergessen, dass auch das sess hafte Gewerbe da ist, dem durch das Hausierunwesen und seinen Begleitfolgen ganz enormer Schaden zugefügt werde. Nicht selten sei aber die Behörde gesetzlich auch gar nicht in der Lage, den Hausierer zurückzuweisen, bezw. die Ausstellung der Wandergewerbescheino zu versagen, weil eben in letzterer Hin sicht die Bedürfnisfrage nur für Ausländer, nicht dagegen auch für Inländer gelte. Es sollte eben, wenn der Hausierhandel im allgemeinen nicht vollständig im Sinne des Beschlusses des II. Bayerischen Handwerkskammertages verboten werden will, wenigstens gesetzlich festgelegt werden, dass die Ausstellung der Wandergewerbescheine nur dann erfolgen darf, wenn zum Hausier handel mit den betreffenden Waren ein Bedürfnis vorliegt, Mittels einer solchen Bestimmung könnte die jetzige Uebertlutung des Landes durch Hausierer wenigstens einigermassen verhütet werden. Referent beantragt schliesslich, dem vorgenannten Beschlüsse des Vorstandes beizutreten. Die Abstimmung ergibt, dass der Antrag des Referenten einstimmig angenommen ist. Ungünstige Beurteilung in dem Abgangszeugnis. [Nachdruck verboten.) as Gesetz macht es dem Prinzipal oder Dienstherrn oder — sagen wir ganz allgemein — dem Arbeitgeber zur Pflicht, dem Angestellten, wenn er von ihm scheidet, auf dessen Verlangen ein Zeugnis zu erteilen; es legt ihm hierbei schlechtweg die Reserve auf, dass er sich auf die tatsächlichen Angaben über die Art und über die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschränken habe. Wird also kein Wunsch gegenteiligen Inhalts von dem Arbeitnehmer geäussert, so^ darf in dem Zeugnis nichts anderes gesagt werden, wie etwa: Hiermit bestätige ich, dass Herr N. N. in der Zeit vom 2. Januar 1904 bis zum 31. März 1906 bei mir als Buchhalter (bezw. als Werkmeister oder als Arbeiter) beschäftigt war. Es muss aus diesen Daten also hervorgehen, wie lange die Tätigkeit dessen, dem das Zeugnis erteilt wird, in den Diensten des Ausstellers gedauert hat und zugleich auch muss die Art der Beschäftigung möglichst genau gekennnzeichnet werden. Ein Urteil über den Wert der Leistungen, über die Zuverlässigkeit, über das dienst liche und ausserdienstliche Verhalten darf der Arbeitgeber aus eigenem Antriebe nicht hinzufügen, er ist hierzu nur berechtigt, dann aber zugleich auch verpflichtet, wenn ein entsprechendes Verlangen kundgegeben wird. Liebereinstimmend schreiben die grossen Reichsgesetze, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch und Gew T erbe-Ordnung, vor: „Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken“, ein Wortlaut, der allenthalben nur mit einigen redaktionellen Abweichungen wiederkehrt. Wenn man diesen Text nun unbefangen liest, so muss man ohne weiteres schon zu der Ueberzeugung kommen, dass der Arbeitgeber, wenn er überhaupt in die Lage kommt, die Leistungen und die Führung seines bisherigen Angestellten zu beurteilen, hierbei durchaus dasjenige zu sagen hat, was seiner eigensten innersten Ueber zeugung entspricht. Wenn man von jemandem fordert, dass er ein Urteil abgäbe, so will man seine unverfälschte Ansicht hören, eine Meinungs äusserung, die niemandem zu Liebe und niemandem zu Leide geschieht. Und doch begegnet man in gebildeten Laienkreisen sehr oft der schier unausrottbaren Vorstellung, als dürfte der Arbeitgeber in das Zeugnis nur Günstiges hineinschreiben und als müsse er alles das, was etwa zum Nachteil für den anderen ausschlagen könnte, was ihm die Erlangung eines neuen Dienstes zu erschweren geeignet w'äre, unterdrücken. War der Mann unehrlich, so glaubt man, dass man ihm zwar nicht besondere Redlichkeit nachrühmen, jedenfalls aber auch nicht hervorheben dürfe, dass das Gegenteil bei ihm zutreffe, man müsse dann über diesen Punkt mindestens mit Stillschweigen hinweggehen; Sache des Dritten sei es dann, wenn er jenen engagieren wolle, Nach frage bei dem früheren Prinzipal zu halten. Wäre das richtig, so würde vor allen Dingen dem Abgangszeugnis jeder Wert verloren gehen, denn welches Gewicht kann man auf ein Urteil legen, das nicht die wahre Ueberzeugung zum Ausdruck bringen darf? Zugleich würde damit aber das Gesetz an jeden Arbeitgeber die völlig unerhörte Zumutung stellen, gerade dort, wo man die Wahrheit von ihm erwartet, zu heucheln und zu lügen, und wenn man diese Rechtsregel anerkennen wollte, so hiesse das schliesslich doch nichts anderes, als eine Prämie setzen auf pflichtwidriges Verhalten im Dienste. „Was kann es mir denn schaden“, so würde mancher Angestellte sagen, „wenn ich meine Arbeit nach lässig und saumselig verrichte, w r enn ich mich an den mir an vertrauten Materialien oder an dem sonstigen Eigentume meines Prinzipals vergreife, im Abgangszeugnisse darf davon doch nichts erwähnt werden und ich bleibe ungeachtet dessen, was ich mir habe zu schulden kommen lassen, dennoch mit guten empfehlenden Zeugnissen ausgestattet, die mir schon ein anderweitiges Unter kommen verschaffen werden.“ Das kann die Meinung unserer modernen Rechtsordnung nimmermehr sein, legt diese doch gerade ein so grosses Gewicht darauf, dass überall Treu und Glauben im Verkehr gewahrt werden. Allerdings besassen einige ältere Gesinde-Ordnungen, die nie mals einen grossen Geltungskreis hatten, gerade über diesen Punkt eine so unglückliche Fassung, dass man aus ihnen die Ansicht entnehmen konnte, es dürfe dem Dienstboten in das Attest nichts Ungünstiges hineingeschrieben werden. Wie sich auch immer die Sache damit aber verhalten haben möge, gegenüber dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches, von dem oben schon die Rede war, kann ein solcher Standpunkt unmöglich noch verteidigt werden, die herrschende Meinung geht vielmehr dahin, dass alle solche Vorschriften, wenn ihnen überhaupt jemals Geltung zukam, diese nun ein für allemal verloren haben. So sagt z. B. Scherer in seinem inhaltvollen Werke „Recht der Schuldverhältnisse“ (S. 851): „Die Bestimmungen der Gesinde-Ordnungen, welche mit §630 im Widerspruch stehen, sind aufgehoben. Dagegen werden die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder