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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ungünstige Beurteilung in dem Abschlußzeugnis
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 130
- ArtikelWürtembergische Fachschule für Feinmechanik, Uhrmacherei und ... 131
- ArtikelAus den deutsche Handwerks- und Gewerbekammern 131
- ArtikelUngünstige Beurteilung in dem Abschlußzeugnis 132
- ArtikelJuristischer Briefkasten 133
- ArtikelEine Handwerksstiftung 134
- ArtikelDie Bestellung von Zwangsverwaltern für gewerbliche ... 134
- ArtikelAstronomisches 135
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Uhren mit zwei Schalt- und zwei ... 136
- ArtikelTaschenuhr mit Chronographeneinrichtung 137
- ArtikelNeuheiten 138
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 8) 139
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 141
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 141
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 133 Bestimmungen, welche ein der Wahrheit gemässes Dienstzeugnis bei Strafe verlangen, nicht berührt.“ Nach wie vor kann also dort, z. B. in Rheinpreussen, der Dienstherr, welcher bei der Ab fassung des Zeugnisses, auch zu gunsten seines Gesindes wissentlich von der Wahrheit abweicht, mit öffentlicher Strafe belegt werden. So weit geht freilich das Reichsgesetz in Ansehung aller übrigen Kategorieen von Arbeitnehmern, also insbesondere der kauf männischen und gewerblichen Angestellten nicht. Es hat sich jeder Strafandrohung für wahrheitswidrige Zeugnisse enthalten, dagegen will es einer solchen Handlungsweise die zivilrechtlichen Nachteile nicht ersparen. Setzen wir einmal folgenden Eall: Ein Angestellter namens M. hat sich mehrfach die Gelegenheit zu Nutze gemacht und sich rechtswidrig Sachen, welche seinem Prinzipal N., gehörten, angeeignet. Er ist wegen solcher Un redlichkeit entlassen worden, nichtsdestoweniger aber hat man ihm ein Abgangszeugnis erteilt, in w r elchem es hiess: Herr M. hat in der und der Zeit als Kassierer oder Materialienverwalter in meinen Diensten gestanden und sich in jeder Hinsicht zu meiner vollen Zufriedenheit geführt.“ Von den Unterschlagungen, die er be gangen hat, ist hier nicht die Rede, auch nicht davon, dass er wegen dieser groben Verstösse gegen seine Pflicht kündigungslos entlassen worden ist. Wer in dem Zeugnisse liest, dass N. in jeder Hinsicht mit dem M. zufrieden gewesen sei, muss natürlich annehmen, dass dies auch von seiner Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gelte. Engagiert darauf 0., ein anderer Arbeitgeber, den M., indem er glaubt, es mit einem anständigen Manne zu tun zu haben, und überträgt er etw’a auch seinerseits ihm die Verwaltung einer Kasse oder gewisser Vorräte und nimmt er dann wahr, dass er auf das gröblichste getäuscht worden sei, indem M. auch hier wieder gegen fremdes Eigentum sich verging, so wird er natürlich zu allererst von diesem M. selbst Ersatz verlangen können, denn er ist ja der eigentliche Täter, aber als Mitschuldiger haftet ihm in einem solchen Falle unbedingt auch N., der gegen die eigene Ueber- zeugung seine volle Zufriedenheit mit der dienstlichen Führung des M. in feierlicher Form ausgesprochen hat. Würde N. die Wahrheit gesagt haben, so hätte 0. den M. überhaupt nicht in seine Dienste genommen, jedenfalls ihm nicht ohne weiteres Ver trauen geschenkt; er wäre dadurch vor empfindlichem Schaden und vielleicht vor noch grösserem Aerger bewahrt worden. Das Verhalten des N. kennzeichnet sieh daher vom Standpunkte des geltenden Rechtes aus als eine unerlaubte Handlung und macht auch ihn schadenersatzpflichtig, er haftet neben dem eigentlichen Täter, dem M., als Gesamtschuldner für alle Vermögensnachteile, die der neue Arbeitgeber 0. infolge der Unredlichkeit dieses M. erlitten hat. „Wenn der Dienstherr“ — so sagt der bereits er wähnte Autor — „ein Führungsattest ausstellt, so darf er nicht wfider besseres Wissen grobe Fehler, wie Veruntreuungen, ver schweigen, sonst ist er dem Dritten schadenersatzpflichtig, w T eil dieser nach Einsicht des Zeugnisses den Bediensteten engagierte. — Das Führungsattest muss der Wahrheit entsprechen, der Dienst herr darf den Bediensteten nicht fortloben.“ Nun könnte man vielleicht einw T enden, dass es im Falle unseres Beispiels Sache des 0. gewiesen w'äre, sich noch einmal mit der Bitte um direkte Auskunft über ihn an den früheren Prinzipal zu wenden, dann hätte dieser ihm gewiss die Wahrheit gesagt. Es kann zugegeben werden, dass die Einholung solcher Auskünfte vielfach üblich ist, allein daraus, dass 0. diese Mass nahme unterlassen hat, kann man gegen ihn den Vorwmrf der Sorglosigkeit durchaus nicht herleiten. Wozu ist denn das Zeugnis da, wenn es nicht eine zuverlässige Handhabe bieten soll für denjenigen, der seinen Inhaber anzustellen beabsichtigt. Würde irgend eine wuchtige Beziehung in dem Zeugnisse übergangen worden sein oder wäre sie nicht mit genügender Klarheit zum Ausdrucke gebracht worden, so hätte Z. vielleicht gebotenen Anlass gehabt, sich dieserhalb an N. zu wenden, wenn es aber ganz klipp und klar zu lesen steht, dass M. in jeder Beziehung, also hinsichtlich seiner Leistungen und seiner Führung, vor allen Dingen auch in Ansehung seines Charakters, seiner Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit die volle Zufriedenheit des bisherigen Prinzipals sich errungen hat, wenn ein so wichtiger Vorfall wie Unterschlagungen und die daraufhin erfolgte Massregelung ein fach mit Stillschweigen übergangen wird, so kann 0. unmöglich auf die Vermutung kommen, dass hier ein Mann gelobt worden sei, der in Wirklichkeit den schärfsten Tadel verdient. Ist ein Angestellter zum Schurken an seinem Prinzipal geworden, so soll er selbst auch die Folgen hiervon tragen, und man soll keinem anderen zumuten, ihm Vertrauen zu schenken und ihm damit ebenfalls zum Opfer zu fallen. Was im Voraufgogangenen von der Unredlichkeit gesagt ist, gilt aber auch in jeder ändern Beziehung, und zwar auch dort, w T o es sich mehr um Unfähigkeit, um unzulängliche Leistungs fähigkeit und nicht um schwerwiegende Charakterfehler handelt. Ein Arbeiter, der das Gebiet, auf welchem er tätig sein soll, noch gar nicht beherrscht, der nicht selbständig zu arbeiten vermag, sondern auf Schritt und Tritt der Anleitung und der Nachprüfung bedarf, den soll man im Zeugnisse nicht als einen perfekten Mann hinstellen, der selbst den schwierigsten Aufgaben gewachsen sei. Es liegt allerdings nahe und verrät ein an und für sich recht lobenswertes Mitgefühl, w r enn man dem früheren Beamten bei der Erlangung eines neuen Postens durch Empfehlung und Lob behilflich sein will, aber man muss hierbei immer vor Augpn halten, dass ein übertriebenes Mitgefühl schliesslich Schwäche wird, und dass man die Kosten für das, was man dem Angestellten zu gute tut, doch schliesslich dem neuen Arbeitgeber aufbürdet. Man braucht ja nicht rigoros und als Splitterrichter bei der Ab fassung des Zeugnisses zu Werke zu gehen, man kann und soll sich von einem gewissen Wohlwollen dabei leiten lassen, man hüte sich aber sorgfältigst vor jeder Uebertreibung und Beschönigung und vor allen Dingen vor allen solchen Kundgebungen, die im bewmssten Gegensätze zu der objektiven Wahrheit stehen. Dr. jur. Biberfeld. "►'§£2-* Juristischer Briefkasten 1 ). H. in D. Einer Ihrer Gehilfen, den Sie aus gewissen Gründen kündigungslos entlassen haben, hat gegen Sie vor dem Gewerbegericht Lohn in Höhe von 104 Mk. eingeklagt, weil er die ihm widerfahrene Massnahme als ungerechtfertigt erachtete. Im Laufe des Prozesses haben Sie seinen Anspruch in Höhe von 50 Mk. als begründet anerkannt und auch bereits befriedigt; zur Zahlung des Restes aber sind Sie verurteilt worden, w'eil sich das Gew r erbegericht in der Beurteilung des Entlassungsgrundes Ihrem Gegner angeschlossen hat. Angesichts dessen können wir Ihnen nicht dazu raten, das Rechtsmittel der Berufung einzulegen; das Landgericht wmrde es nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach als unzulässig verwerfen. Allerdings sagt das Gesetz, dass in Streitfällen, in denen es sich um mehr als 100 Mk. handelt, die Berufung von dem Gewerbegerichte an das Landgericht des be treffenden Bezirkes statthaft sein soll, allein nach der massgebenden Rechtsprechung wird das Streitobjekt in solchen Fällen nicht nach dem Werte bemessen, den es zur Zeit der Klage-Erhebung repräsentierte, sondern entscheidend ist der Zeitpunkt, zu welchem das angefochtene Urteil erlassen wmrde. In Ihrem Falle nun handelte es sieh aber zwar anfangs um 104 Mk., das Urteil jedoch ist nur über 54 Mk. ergangen, also über eine Summe, die an die Mindestgrenze nicht hinanreicht. R. B. Der von Ihnen vorgetragene Fall deckt sich im wesentlichen mit einem anderen, den das Gewerbegericht zu Hamburg unter dem 3. August 1904 entschieden hat. Dort lag die Sache in Kürze so: Ein Gehilfe hatte, weil er durch Krankheit zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden w 7 ar, vorzeitig seine Stellung verlassen, er hatte also von dem Rechte der kündigungslosen Aufhebung des Dienstvertrages Gebrauch gemacht. Sein Prinzipal musste nun zw r ar zugeben, dass in Wirklichkeit Krankheit auf seiten des Gehilfen vorliege, und dass er infolge ihrer arbeitsunfähig geworden sei, er glaubte aber ungeachtet dessen für den Schaden Ersatz fordern zu können, der ihm daraus erwachsen war, dass jener unvermutet die Arbeit hatte niederlegen müssen. Diese Ansicht ist jedoch vom Gericht 1) Alle Rechtsfragen, die sieh auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin >V. 15, Kur- fiirstendamm 65, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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