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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bestellung von Zwangsverwaltern für gewerbliche Unternehmungen und Handwerksbetriebe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Astronomisches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- ArtikelCentral-Verband 129
- ArtikelOeffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 130
- ArtikelWürtembergische Fachschule für Feinmechanik, Uhrmacherei und ... 131
- ArtikelAus den deutsche Handwerks- und Gewerbekammern 131
- ArtikelUngünstige Beurteilung in dem Abschlußzeugnis 132
- ArtikelJuristischer Briefkasten 133
- ArtikelEine Handwerksstiftung 134
- ArtikelDie Bestellung von Zwangsverwaltern für gewerbliche ... 134
- ArtikelAstronomisches 135
- ArtikelSchaltwerk für elektrische Uhren mit zwei Schalt- und zwei ... 136
- ArtikelTaschenuhr mit Chronographeneinrichtung 137
- ArtikelNeuheiten 138
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 8) 139
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 141
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 141
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelVom Büchertisch 144
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. hinausgegeben, sowie auch durch eine Mitteilung im Justiz- ministerial-Verordnungsblatt den anderen Gerichten zur Kenntnis gebracht. Die geehrte Kammer wird aus dem Erlass entnehmen, dass das Justizministerium, in Uebereinstimmung mit dem Gutachten der Gerichte, der Handels- und Gowerbekammer beiptlichtet, wenn sie grossen Wert darauf legt, dass von vornherein aussichts lose Zwangsverwaltungen unterbleiben. Die Unrentabilität des vom Verwalter zu führenden Betriebes lässt sich jedoch bei Bewilligung der Exekution häutig noch nicht feststellen. Ab gesehen davon mangelt es auch an einer gesetzlichen Bestimmung, die dem zur Exekutionsbewilligung zuständigen Gerichte die Be fugnis einräumen würde, die Zwangsverwaltung aus diesem Grunde zu versagen. Dagegen hält das Justizministerium die Exekutions gerichte für berechtigt, gemäss § 129, Abs. 2 der Exekutions ordnung mit der Einstellung der Zwangsverwaltung noch vor Bestellung des Verwalters vorzugehen. Wenn diese — teilweise schon heute geübte —■ Praxis sich einbürgert, wird es zur wirklichen Durchführung der Zwangs verwaltung nur dort kommen, wo dieses Exekutionsmittel voraus sichtlich auch in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners begründet ist. Das Justizministerium hofft, dass der angeschlossene Erlass auch im übrigen dazu beitragen wird, die Wirksamkeit der Zw r angsverwaltung zu fördern. Dem Wunsche, vorzuschreiben, dass die Gerichte den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Vorschusses für die Belohnung und die Barauslagen des Ver walters verhalten, konnte das Justizministerium nicht entsprechen, weil die übrigens recht zweifelhafte Frage, ob nach den Vor schriften der Exekutionsordnung dem betreibenden Gläubiger ein solcher Auftrag erteilt werden kann, einen Gegenstand der Judi katur bildet, in die das Justizministerium nicht durch Weisungen einzugreifen hat. Uebrigens dürfte auch kein Bedürfnis nach einem solchen Vorschuss bestehen, da die Auslagen und die Be lohnung des Verwalters im Falle der vorzeitigen Einstellung der Exekution als Exekutionskosten behandelt werden, für deren Berichtigung zunächst der betreibende Gläubiger haftet,“ II. Der an das k. k. Oberlandesgericht Wien hinausgegebene Erlass lautet: „Das Justizministerium ersucht, den mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Gerichten Nachstehendes zu er öffnen : 1. Die Handels- und Gewerbekammer in Wien hat, laut des in der Plenarsitzung vom 25. Mai 1905 genehmigten Be richtes, wahrgenommen, dass die Bereitwilligkeit, das Amt eines Zwangsverwalters eines gewerblichen oder geschäftlichen Unter nehmens zu übernehmen, in den Kreisen der Handels- und Gewerbetreibenden immer geringer wird. Die Handels- und Gew T erbekammer suchte im Wege einer Enquete mit den Personen, die als Zwangsverwalter bestellt waren, und durch andere Er mittlungen die Ursachen dieser Erscheinung festzustellen. Die Untersuchung führte zu der auch von den Gerichten als zutreffend bezeichneten Schlussfolgerung, dass die Ablehnungsgründe, die von den Zwangsverwaltern angeführt w T erden, wie: Mangel an Zeit, Schwierigkeit der Verwaltung, das passive Verhalten des Verpflichteten, sowie der in gewissen gewerblichen Kreisen gegen die Uebernahme einer Zwangsverwaltung sich auflehnende Korps geist der Angehörigen desselben Berufszweiges u. s. w., von geringerer Bedeutung wären, wenn der bestellte Verwalter wirklich immer oder doch regelmässig begründete Aussicht hätte, eine erspriessliche, von sichtbaren Erfolgen begleitete, ihn selbst be friedigende Tätigkeit zu entfalten und durch sachkundige und redliche Führung der Zwrangsverwaltung den verschuldeten Berufs genossen zu rangieren oder seinen Gewerbebetrieb wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Diesen Erwägungen kann zwar nicht dadurch Rechnung- getragen werden, dass schon die Bewilligung einer aussichts losen Zw T angsverwaltung verweigert wird, denn dazu bietet das Gesetz nicht die Handhabe und das die Zwangsverwaltung bewilligende Gericht ist in der Regel auch nicht in der Lage, sich ein richtiges Urteil über die wirtschaftlichen Aussichten der Zwangsverwaltung zu bilden. Es wird aber — in Ueberein stimmung mit dem Gutachten des Landesgerichtes und des Ober landesgerichtes — dio Praxis jener Exekutionskommissare für statthaft und zweckmässig angesehen werden können, die vor Ernennung und Einführung des Verwalters, zunächst zwecks Beurteilung des voraussichtlichen Erfolges der bewilligten Zwangs verwaltung eines gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens, durch ein Vollstreckungsorgan Erhebungen vornehmen lassen und durch eine Anfrage an die Handels- und Gewerbekammer oder auf andere Weise sich darüber zu informieren suchen, ob die Zwangsverwaltung die Erzielung von Erträgnissen erwarten lässt. Wenn aus dem Berichte des Vollstreckungsorgans und den sonstigen Nachrichten über den Zustand des Gewerbes namentlich aus dem Mangel eines Warenlagers oder der erforderlichen Ge schäftseinrichtung, sowie aus den gegen den Verpflichteten im Gange befindlichen Spezialexekutionen zu entnehmen ist, dass die Verwaltung offensichtlich ein Erträgnis nicht ergeben wird, das zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnte, so wird nach vorausgehender Einvernehmung der Parteien die Zwrangsverwaltung eingestellt. Falls dafür gesorgt w T ird, dass die gedachten Ermittlungen mit aller gebotenen Raschheit stattfinden, und falls dabei zugleich jede für die Befriedigungsansprüche des betreibenden Gläubigers und deren Priorität gefährliche oder nachteilige Verzögerung des Exekutionsvollzuges vermieden wird, stehen dieser Praxis nach Ansicht des Justizministeriums weder gesetzliche noch sachliche Gründe entgegen. Liegen die Voraussetzungen für die Eins teil ung von vorn herein offen zu Tage, so hätte die vorgängige Bestellung des Zwangsverwalters nur die Bedeutung einer niemandem zum Vor teile gereichenden Formalität ohne jeden praktischen Wert, die zu vermeiden geboten ist, w r enn man die Wirksamkeit des Instituts nicht auch in jenen Fällen gefährden wnll, in denen die wirt schaftlichen Voraussetzungen für einen Erfolg gegeben wären. 2. Die Handels- und Gewerbekammer bezeichnet es weiter als wünschenswert, dass die Gerichte den bestellten Verwaltern durch entsprechende Instruktion über ihre Rechte und Pflichten an die Hand gehen. Nach den vorliegenden Berichten ist nicht zu zweifeln, dass die Gerichte in dieser Hinsicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, und dass auch die belehrenden Ausführungen des Leitfadens für Zwangsverwalter im allgemeinen genügen. Es wird sich aber immerhin empfehlen, den Verwalter gelegentlich der Angelobung seiner Pflichten besonders darauf aufmerksam zu machen, dass er sich jederzeit bei Gericht Rat erholen und Aufklärungen und Belehrungen über seine Rechte und Pflichten erbitten kann. 3. Schliesslich werden, dem Wunsche der Handelskammer entsprechend, die Gerichte angewiesen, die Kammer vor der Ein stellung der Zwangsverwaltung in kurzem Wege in jenen Fällen zu benachrichtigen, in denen sie um die Namhaftmachung eines Verwalters ersucht wurde.“ Astronomisches. Veränderliche Doppelsterne, ia Himmelskunde kennt seit langem Doppelsterne, IlSOffiiSi die aus zwei oder auch noch mehr in ihren Be wegungen aneinander gebundenen Körpern bestehen, ebenso veränderliche Sterne, die Schwankungen ihrer Lichtstärke zeigen. Eine Neuheit dagegen ist das Vorkommen veränderlicher Doppelsterne, das zum ersten mal von der verdienten amerikanischen Astronomin Fleming an der Harvard-Sternwarte nachgewiesen w r orden ist. Bei diesen eigentümlichen Doppelsternen erleiden beide Teile regelmässigen Wechsel ihres Glanzes. An den Stellen des Himmels, wo die Sterne zu dichten Haufen zusammentreten oder auch in solchen Gebilden wie den magellanischen Wolken des südlichen Himmels wäre es allerdings nicht sonderlich überraschend, wenn man nahe beieinander zwei veränderliche Sterne finden w r ürde. Tatsächlich sind aber solche Fälle auch in den Sternhaufen äusserst selten beobachtet worden. Dabei ist in Rücksicht zu ziehen, dass ausserhalb jener besondern Himmelsgebiete in den 4000 Quadrat graden der Himmelskugel nicht viel mehr als 600 veränderliche
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