Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelBericht über die Tätigkeit der Abteilung IV der Deutschen ... 162
- ArtikelEine Uhrenhandel betreibende Geldschrankfabrik 163
- ArtikelDie Züchtigungsrechte gegenüber dem Lehrling 164
- ArtikelJuristischer Briefkasten 164
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten ... 166
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 168
- ArtikelAus der Technik 168
- ArtikelDie Kunst des Telefonierens 169
- ArtikelDie Frau des Gewerbetreibenden und Kaufmanns 170
- ArtikelKuriosa aus der österreichischen Gewerbepolitik 171
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 171
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelVom Büchertisch 176
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
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- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 165 In Betracht können naturgemäss drei Parteien kommen, nam ich der Hauswirt, der Mieter und drittens der Vater oder der sonstige gesetzliche Vertreter des Kindes. Was diesen letztem anbetrifft, so kann von seiner Haftung nur dann die Rede sein, wenn er es unterlassen hat, das Kind genügend zu beaufsichtigen, wahrend, wenn er dieser Verpflichtung in ausreichendem Masse nach gekommen wäre, das schadenstiftende Ereignis sich nicht voll zogen haben würde. . Was nun aber das Verhältnis von Mieter und Vermieter an- lanfft so bestimmt das Gesetz, dass der Vermieter die Wohnung während der ganzen Dauer des Vertragsverhaltmsses in ordnongs- mässigem Zustande zu erhalten hat; daraus ergibt sich, dass er an und für sich auch mit der Reparaturpflicht belastet wird. In den Verträgen aber, die auf Grund der bekannten hormulare zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen werden, pfleg man gerade das Gegenteil festzusetzen und die Reparaturpflicht, aut welche Gründe auch immer der Schaden zurückzuführen sein mag, dem Mieter aufzuerlegen. Je nachdem nun das eine oder das andere der Fall ist, entscheidet sich dann die Frage der Haftung. Unter Umständen kann auch noch das Kind selbst in Frage kommen, wenn es bei Begehung der schädigenden Han lung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Ein sicht besass und auch über eigenes Vermögen verfugt. Hann kann es zur Leistung von Schadenersatz herangezogen werden, mag auch den Vater oder den sonstigen gesetzlichen Vertreter ein Vorwurf nicht treffen. Ja, sogar wenn es zu diesem Grade der Einsicht noch nicht herangereift war und der Schaden den Teil der ihn sonst tragen müsste, unverhältnismässig schwer treffen würde, das Kind dagegen sich in besonders günstiger Vermögenslage befindet, so kann auch hier der Richter aus Rück sichten der Billigkeit dieses Kind zum Ausgleiche des Schadens heranziehen. Meistens sind nun bekanntlich solche Spiegel scheiben von Schaufenstern gegen die Gefahr einer Zertrümmerung bei einer Gesellschaft versichert, diese muss dann freilich den Schaden decken, aber sie hat, wenn ein Ersatzpflichtiger vor handen ist, das Recht des Rückgriffs auf ihn, das sich wiederum nach den im Vorstehenden gekennzeichneten Gesichtspunkten regelt. Jos. H. in Bonn. Frage: Längere Zeit hindurch hielt ich einen Lehrling, dessen ich mich, weil er träge und unfähig war gern schon früher entledigt haben würde, wenn ich nicht Rücksicht auf seinen Vater genommen hätte. Nun stellte sich aber heraus, dass er nicht nur faul und ungeschickt, sondern auch uuredlich war; er hat mich fortgesetzt bestohlen, und als ich dies wahrnahm, habe ich ihn natürlich sofort weggejagt. Daraufhin hatte ich mit seinem Vater eine Auseinandersetzung die dann ondete, dass dieser mir, wozu er sich im Vertrage übrigens aus drücklich verpflichtet hatte, den gesamten Schaden ersetzte, wahrend ich das Versprechen abgab, gegen den jungen Mann keine Straf anzeige zu erstatten. Nachdem dies alles erledigt war, trat nun ein Kunde von mir mit dem Verlangen an mich heran, ihm seine Uhr die er zur Reparatur abgegeben hatte, zurückzuliefern. Ich wusste von der Uhr nichts, mein ehemaliger Lehrling jedoch, der hierum ernstlich befragt wurde, gab zu, sie zur Reparatur an genommen zu haben, bestreitet jedoch, dass er auch an ihr sich vergriffen habe, sondern meint, sie müsse von einem Dritten ge stohlen worden sein zu einer Zeit, da ich selbst auf Geschäfts gängen abwesend war und er sich für einige Minuten aus dem Geschäftslokal entfernt und dieses sich selbst überlassen hatte. Muss ich nun den Wert der Uhr dem Kunden ersetzen oder kann ich ihn dieserhalb an den Vater des Lehrlings verweisen.' Antwort: Dem Kunden gegenüber haften Sie für die in Verlust geratene Uhr auf alle Fälle, einerlei, ob sie von Ihrem LehrliDge gestohlen, bezw. unterschlagen, oder ob sie ohne eine strafbare Handlung seinerseits abhanden gekommen ist. Recht lich liegt die Sache nämlich so, dass der Lehrling, indem er die Uhr von einem Kunden in Empfang nahm, als Ihr Vertreter handelte, und darum müssen Sie für diese Uhr ganz ebenso aul kommen, wie wenn sie Ihnen persönlich übergeben worden wäre. Das schliesst aber natürlich nicht aus, dass Sie sich mit Ihren Ansprüchen auf Ersatz gegen den Lehrling selbst, bezw. seinen Vater wenden können. Da dieser letztere im Vertrage sich aus drücklich dazu verpflichtet hat, den Schaden, den sein Sohn etwa anrichten würde, gut zu machen, so dürften Sie im Falle eines Prozesses voraussichtlich ohne Schwierigkeiten gegen ihn obsiegen Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass Sie bei der vorauf gegangenen Auseinandersetzung Quittung geleistet und das Ver sprechen gegeben haben, keine Strafanzeige zu stellen. Alles dies bezieht sich naturgemäss nur auf diejenigen Vorgänge, die zur Zeit, als Sie jene Erklärung abgaben, Ihnen bereits bekannt waren. M. A. in P. Frage: Bei den vielen Förmlichkeiten, die man nach den Versicherungsgesetzen zu erfüllen hat, ohno sich das Wie und Warum erklären zu können, ist es mir zweifelhaft geworden, wann eigentlich die Pflicht zur Zahlung von Kranken versicherungsbeiträgen beginnt, und wann sie aufhor Es kommen hierfür, wie mir wohl bekannt ist, zwei Zeitpunkte in Betracht, nämlich der des Dienstaustritts auf der einen und der der Anmeldung, bezw. Abmeldung auf der anderen Seite. Ich bitte daher, mir möglichst klar und kurz zu sagen, wie in dieser Hinsicht die Sache sich verhält. Im Meinungsaustausche mit mehreren meiner Kollegen hat sich herausgestellt dass der eine so der zweite aber ganz anders darüber denkt und dass der dritte die Sache wiederum abweichend von den beiden ersten auf fasst. Antwort: Am besten glauben wir Ihnen mit dem Hinweise auf ein Urteil des Landgerichts I zu Berlin vom 18. Januar 1905 antworten zu können. Dort wird gesagt: Nach dem klaren Wort laute des §52, Abs. 1, Satz 4 des Krankenversicherungsgesetzes endet die Beitragspflicht des Arbeitgebers erstmit der ^rschrift 3 - mässigen Anmeldung, nicht schon mit dem Tage des Aufhören der Beschäftigung. Indem das Gesetz dabei zwischen rechtzeitiger und verspäteter Abmeldung nicht unterscheidet bringt es deutlich zum Ausdrucke, dass beide Fälle in Bezug auf die Fortdauer der Beitragspflicht gleich zu behandeln seien. Bezöge sich die Vo schrift nur auf den Fall der verspäteten Abmeldung, so wurde sie eine Ausnahme statuieren, während sie doch ihrem ganzen Zu sammenhänge nach als Regel gedacht ist Eine derartige Ein schränkung der Vorschrift im Wege der Interpretation^ erscheint schon aus dem Grunde nicht angängig, weil es dem Gesetzgeber, wenn er einen Unterschied in dieser Hinsicht hätte machen wollen, ein leichtes gewesen wäre, dies durch einen geeigneten Zusatz anzudeuten. Die Vorschrift hat, wie die Beklagte zutreffend her vorhebt, den Charakter einer Kontrollmassregel, nicht den einer Strafbestimmung ... Die Härte, welche allerdings dann liegt, dass für das Ende der Beitragsfrist der Tag der Abmeldung, und nicht der Tag des Aufhörens der Beschäftigung, für den Beginn der Beitragspflicht dagegen der Tag des Arbeitsbeginns, und nie t der Tag der Anmeldung massgebend ist, lasst sich nui durch Gesetz, nicht durch Rechtsprechung beseitigen. — Die Beitrags pflicht beginnt also mit dem Tage des _ ü | enst ^. t ” tt h e f . S r l einerlei, wann die Anmeldung erfolgt, und diese Pflicht hört auf mit dem Tage der Abmeldung, wobei es wiederum gleich gültig ist, wann der Austritt tatsächlich geschehen ist Dass hierin ein innerer Widerspruch liegt, gibt das Gericht selbst zu, tröstet sich aber über ihn mit dem Gedanken, dass zur Losung nicht der Richter, sondern der Gesetzgeber berufen sei. A. Z. Frage: Einigen meiner Angestellten habe ich, unü zwar auf ihr wiederholtes Bitten und mit Rücksicht darauf dass sie schon längere Zeit in meinen Diensten stehen eine Gehalts zulage versprochen und auch bereits einmal tatsächlich gewahr^ Nachdem dies jedoch geschehen, haben einige von dl ® sen Jj®“ ® mit ihrem Fleiss und mit der Sorgfalt, welche sie lh F e “ zuzuwenden haben, auffallend nachgelassen, so dass sie jetzt kaum noch den Gehalt, den sie früher bekamen, verdienen jedenfa ls aber der Aufbesserung, die sie erfahren haben, inicht mehr J™rdg sind. Ich möchte sie deshalb auf die frühere Gehaltsstufe zurück versetzen und bitte um eine gefällige Auskunft darüber, ob dies ohne weiteres darf. Antwort: Gehalts- und Lohnzulagen bedeuten, wenn man es rechtlich betrachtet, eine Veränderung des Anstellungs- Vertrages insofern, als die Vergütung, die der Arbeiter bisher bezogen hat, eine Erhöhung erfährt. Ist eine solche Zula J e Angestellten gewährt worden und hat dieser sie (was ja wohl die Regel sein wird) angenommen, so ist damit ein I j eue ^ inde ^ Vertrag zu stände gekommen; der Prinzipal muss also von nun an den erhöhten Gehalt oder Lohn zahlen, und zwar selbst dan ,
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