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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten (Schluss aus Nr. 6)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelBericht über die Tätigkeit der Abteilung IV der Deutschen ... 162
- ArtikelEine Uhrenhandel betreibende Geldschrankfabrik 163
- ArtikelDie Züchtigungsrechte gegenüber dem Lehrling 164
- ArtikelJuristischer Briefkasten 164
- ArtikelGeheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten ... 166
- ArtikelDie historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 168
- ArtikelAus der Technik 168
- ArtikelDie Kunst des Telefonierens 169
- ArtikelDie Frau des Gewerbetreibenden und Kaufmanns 170
- ArtikelKuriosa aus der österreichischen Gewerbepolitik 171
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 171
- ArtikelVerschiedenes 174
- ArtikelVom Büchertisch 176
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 176
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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166 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 11. wenn die Leistungen des ändern nachgelassen haben sollten. Wie bei jeder Abmachung, so gilt auch hier der Satz, dass eine ein seitige Aenderung unstatthaft ist, Von diesem Gesichtspunkte aus ist auch folgender Fall entschieden worden: Es hatte jemand einem Arbeiter, den er an sich zu fesseln wünschte, aus freien Stücken den Lohn erheblich gesteigert, jener aber kündigte ihm ungeachtet dessen schon bei der nächsten Gelegenheit, und nun hielt sich der Prinzipal dazu für befugt, die Zulage wieder rückgängig zu machen, weil er in dem Verhalten seines Angestellten einen Un dank erblickte und weil nunmehr die Voraussetzung, unter der er sich zu seinem Entgegenkommen bereit gezeigt hatte, in Wegfall gekommen war. Diese Erwägungen liess jedoch das Gericht nicht gelten und verurteilte ihn dazu, die Zulage dom Arbeiter zu gewähren. H. R. in T. Frage: Kann ich einen Angestellten entlassen, wenn ersieh wiederholt von seinen Kollegen Darlehen ausbittet, die Gelder aber niemals zurückzahlt? An und für sich würde mich die Sache vielleicht nichts angehen, sie hat aber schon vielfach zu Streitigkeiten zwischen den Leuten geführt, die auf den Gang des ganzen Betriebs störend einwirken und von denen schliesslich auch noch grössere Unzuträglichkeiten zu befürchten sind. Antwort: Das Anborgen eines Mitangestellten kann nicht unter allen Umständen als ein Grund für die sofortige Ent lassung angesehen werden, vor allen Dingen nicht, wenn es sich um einen einfachen Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter handelt. Die Giünde nämlich, aus denen solche Personen ohne Kündigung ihrer Stellung enthoben werden können, sind in der Gewerbe-Ordnung (§ 123) erschöpfend aufgeführt, und andere Umstände können nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Dienstverhältnis auf mindestens vier Wochen berechnet, oder wenn eine längere als 14tägige Kündigungsfrist vereinbart ist. Auch dann wird man regelmässig darin, dass der eine Arbeiter den anderen anborgt, einen Grund für die sofortige Entlassung kaum erblicken können. Anders liegt die Sache schon, wenn ein Vorgesetzter sich zu einem solchen Verhalten herbeilässt, also wenn sich etwa ein Werkmeister von dem ihm untergebenen Arbeiter Geld leiht. Freilich kommt es auch hier viel auf die Umstände an; entscheidend wird immer die Erwägung sein, ob durch ein solches Verhalten der Respekt, den der Vorgesetzte bei seinen Untergebenen notwendig besitzen muss zu leiden hat, und ob damit zugleich auch die Interessen des Prinzipals eine Beeinträchtigung erfahren. F. S. in K. Müssen Krankengelder kraft Gesetzes oder auch nur infolge eines herrschenden Brauches auch für die Sonn- und Festtage gezahlt werden? Die Krankengelder, die eine Kasse ihren Mitgliedern auf Grund des Statuts gewährt, sind dazu bestimmt, den Ausfall an Arbeitsverdienst zu ersetzen, den aas Mitglied während der Dauer seiner unverschuldeten Krankheit erleidet. Daraus ergibt sich an und für sich schon als selbstverständliche Folge, dass die Krankengelder auch nur für Arbeitstage zu zahlen sind; denn an den Sonn- und Festtagen würde der Kranke, selbst wenn er gesund gewesen wäre, ja auch nicht gearbeitet und deshalb keinen Lohn verdient haben. Mit Absicht sagt der § 6 des Krankenversicherungsgesetzes, dass als Krankenunterstützung u. a. zu gewähren ist: „Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Page der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Kranken- lr ULä)he 4er Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhn licher Tagearbeiter.“ Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger des Krankengeldes in Wirklichkeit auf Tagelohn oder auf Wochenlohn gestellt war oder ob er seinen Verdienst monatlich ausgezahlt bekam Ebenso ist es gleichgültig, welcher Art das Dienst verhältnis ist in dem er steht, ob er zu den einfachen Arbeitern un zu ^ dei i Wer kmoistern oder zu dem kaufmännischen Personale zahlt, Das Gesetz gestattet jedoch, dass die Krankenkasse nach ihrem Statut weitergoho und auch alle Sonn- und Festtage Krankengelder gewähre (§21, Ziff. la). Es kommt also regel- massig auf die Vermögenslage, auf die Tendenz der Kasse und «auf ähnliche Umstände an, ob sie sich dazu entschliesst, ihre Leistungen auf die Sonn- und Festtage auszudehnen, oder ob sie sieb mit dem begnügt, was das Gesetz als unerlässlich vorschreibt. Allgemeine Gepflogenheiten haben in dieser Hinsicht sich nicht berausgebildet. Qp g Geheimnisse aus alten Uhrmacher- und Goldschmiedewerkstätten. (Schluss aus Nr. 6.) it dem Gold färben gab man es aber auch billiger, indem man sich damit begnügte, messingene Gegen stände, besonders Uhrgehäuse und Uhrschlüssel, mit einem schönen Goldlack zu überziehen. Die be treffenden Motallarbeiten wurden zuerst erwärmt und dann in den Lack eingetaucht. Der letztere bestand aus einer Mischung von 200 g Körnerlack, 70 g Bernstein, 70 g Gummigutt und 6 g Drachenblut, die man zusammen auf einer „Porphyr platte“ verrieb. Diesem Pulver wurden 130 g gestossenes Glas und schliesslich 3 Pfd. reiner Alkohol beigemischt, in dem man 3 g Safran und 2 g roten Sandelholzextrakt 24 Stunden lang hatte ausziehen lassen. Durch Beimischung grösserer oder geringerer Quantitäten obiger Farbstoffe brachte man die gewünschte hellere oder dunklere Farbe des Goldlacks hervor. Die Tombak-Gehäuse beanspruchten hingegen keinerlei Färbung. Sie erhielten eine „schöne hohe Farbe, dass man sie von dem mit Kupfer legierten Golde kaum unterscheiden konnte“, durch die Anwendung einer Politur, einem fein gemahlenen Pulver aus 130 g Spiessglanz, 100 g Trippel, 1 g Schwefel und 0,2 g gebranntem Hirschhorn. Ein eigenes Kapitel nimmt die Kunst der Silberverarbeitung ein. Hier wäre zunächst zu nennen: die Technik der Feuer- versilberung. Hierzu mischte man eine Art Teig, ein sehr kompliziertes Gebräu, dessen Rezept im Original lautet: „Löse 34 g feines Silber in 17 g Scheidewasser auf, fülle es mit Koch salz oder Kupfer, setze 200 g Salmiak, Glasgalle und weisses Vitriol und 8 g Sublimat hinzu, oder setze demselben Silbernieder schlage 200 g Kochsalz, 100 g Glasgalle, ebensoviel weisses Vitriol und 8 g Sublimat bei. Mit diesem Teige bestreiche man das zu versilberndo Objekt und setze es dem gehörigen Grade der Hitze aus. Wenn das Silber anfängt, flüssig zu werden, so nimmt man es von dem Feuer weg und taucht es in schwachen Salzspiritus, um es zu vereinigen.“ Dass man altes Silber durch Kochen wieder aufsieden, weiss machen kann, ist allgemein bekannt, weniger jedoch die Zusammensetzung der hierzu nötigen Flüssigkeit. Ein „gemein nütziger Tausendkünstler“, wie er sich nennt, empfiehlt folgendes Dekoktum: „je 1 Pfd. ungelöschten Kalk und Alaun, je l / 2 Liter Branntwein und Essig und schliesslich IV2 Liter Biertrester.“ Zu Verzierungszwecken, zu billigen silberähnlichen Guss stücken, bereitete man eine Bleikomposition, die besonders wegen ihrer grossen Härte und Widerstandsfähigkeit sehr beliebt war, nämlich eine Schmelzmischung von 340 g Blei, 200 g Wismut und 8 g Spiessglanzkönig. Eine andere Metallkomposition, die sich besonders wegen ihrer leichten Schmelzbarkeit zur Herstellung von gegossenen Ornamenten und Figürchen empfiehlt, besteht aus 5 Teilen Blei, 3 Teilen Zinn und 8 Teilen Wismut. Diese Komposition ver mischt sich schon bei einfacher Siedehitze und kann in die Form ohne Luftpfeifen und Luftblasenbildung gegossen werden, wenn man die Vorsicht anwendet, die Gussmasse vor dem Eingiessen in einem niederen Gefässe so lange stehen zu lassen, bis sie rings um.den Rand zu erstarren (zu stocken) beginnt. Beim Kapitel des (Hessens mag hier auch die wohl nicht unbekannte, uralte Technik, Zinn auf Zinn zu giessen, Erwähnung finden. Man braucht hierbei nur das Modell oder die Form (aus Zinn) mittels eines brennenden Kienholzes tüchtig anrussen zu lassen; Neuguss und Altguss greifen dann einander nicht an. Zu den übrigen Metallen übergehend, sei vor allem von der Gewinnung des „schönsten Messings zu Uhren“ berichtet. Ein Rezept aus einem alten Uhrmacher-Lehrbüchlein besagt in nachfolgendem veralteten Deutsch: „Durch das Zementieren (Be legen) der reinsten Kupferplatten mit einem vermischten Pulver, aus Gallmei und Kohlen bestehend, bei massiger Hitze oder Schmelzung, wird dieses erlangt,“ Nicht übel hört sich auch das Verfahren an, wie man Stahl ausserordentheh hart machen kann. Nämlich: „Man nehme 2 Pfd. Schopsentalg, nicht ausgelassen, sondern nur klein ge-
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