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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei Hemmungen mit konstanter Kraft,ausgeführt von F. Thiede in Berlin
- Autor
- Dietzschold, C.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei Jahre Garantie
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelDer neue Handelsvertrag mit Schweden und die deutsche ... 178
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 179
- ArtikelProf. Dr. Georg von Neumayer (80. Geburtstag) 182
- ArtikelTaschenuhren zu Prämienzwecken 183
- ArtikelDer Königl. Mathematisch-Physikalische Salon in Dresden 183
- ArtikelZwei Hemmungen mit konstanter Kraft,ausgeführt von F. Thiede in ... 186
- ArtikelZwei Jahre Garantie 187
- ArtikelVon den österreichischen Uhrmachern 188
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 188
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 189
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 190
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 192
- ArtikelArbeitsmarkt 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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I Nr. 12. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 187 die aber fast nie konzentrisch ist. Uebrigens hat der von F. Dent in London ausgeführte Einzabngang (ein freier Ankergang) die selbe Reihenfolge der Wirkung, wie die konstanten Kraft hemmungen (siehe C. Dietzscholds Uhrmacherbibliothek, Bd. 2). Wenden wir uns nun kurz zu dem Einfluss auf das Gang ergebnis der Uhr, wenn der Schwingungswinkel des Pendels sich ändert. Bekanntlich wächst die Schwingungsdauer mit dem Winkel; die in Betracht kommende Formel lautet: Schwingungsdauer: f * worin I die Länge des mathematischen Pendels, </ die Erd beschleunigung, A den Schwingungswinkel des Pendels bedeutet. Gewöhnlich sagt man, dass bis 5 Grad die Schwingungs dauer sich so wenig ändert, dass wir zwischen 0 und 5 Grad Schwingungsdauer gleichbleibend annehmen können. Das gilt aber für genau gehende Uhren nicht, da in einem Tage, wo das Sekundenpendel 86400 Schwingungen macht, der Fehler, welcher durch Aenderung des Winkels entsteht, auch 86400mal’so gross wird - (Fortsetzung folgt.) Zwei Jahre Garantie. Von Dr. jur. Biberfeld. rNachdmck verboten ] enii jemand beim Uhrmacher eine Uhr kauft, ohne dass eine besondere Vereinbarung getroffen würde, so geniesst er an und für sich eine Garantiefrist von sechs Monaten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt nämlich in § 477, Abs. 1: „Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung, sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zuge sicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung.“ Stellt sich also heraus, dass die Uhr, welche den Gegenstand des Kaufes gebildet hat, den Anforderungen nicht genügt, die der Käufer in irgend welcher Beziehung zu stellen berechtigt ist, so kann er innerhalb der ersten sechs Monate vom Tage der Ablieferung verlangen, dass der Verkäufer die Uhr zurücknehme und den dafür empfangenen Kaufpreis wieder erstatte, d. h. nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, der Käufer kann die Wand lung vollziehen. Er kann aber auch statt dessen die Uhr zwar behalten, dafür aber eine Ermässigung des bereits feststehenden Kaufpreises um soviel fordern, als infolge des Fehlers sich der wahre Wert der Uhr herabmindert; unter Umständen steht ihm ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm aus dem Vorhandensein dieses Fehlers erwachsen ist. Endlich aber ist es das Recht des Käufers, Nachbesserung zu begehren; er kann mithin verlangen, dass der Verkäufer den Fehler auf seine eigenen Kosten beseitigen lasse, während im übrigen das Geschäft, so wie es vereinbart worden ist, in Kraft bleibt. Zeigt sich daher bei spielsweise, dass die Uhr zu schnell geht, oder versagt irgend ein Uhrteil seine Funktionen infolge mangelhaften Materials, das zu seiner Herstellung verwendet worden ist, oder weil die Arbeit nicht sorgfältig genug ausgeführt wurde, so muss der Verkäufer die jedesmal nötige Ausbesserung vornehmen, ohne dass er hier für eine Vergütung verlangen könnte, ja, es ist sogar seine Pflicht, den Fehler radikal zu beseitigen, d. h. den schadhaften Teil her auszunehmen und durch einen anderen besseren zu ersetzen oder alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die dazu geeignet sind, das Wiederauftreten des Fehlers dauernd zu verhüten. Alles das fällt in den Rahmen der dem Verkäufer obliegenden Verpflich tungen kraft des Gesetzes, d. h. er garantiert dem Käufer für fehlerfreien Zustand schon an und für sich während einer Frist von sechs Monaten. Tritt erst später ein Schaden zu Tage, so haftet der Verkäufer für ihn an und für sich nur dann, wenn er ihn arglistig ver schwiegen hat. ^ Das Gesetz geht aber noch weiter; es begrenzt nicht nur die Vertretungspflicht des Verkäufers auf den Zeitraum von sechs Monaten, sondern es sagt, dass mit dieser Frist zu gleich auch der Anspruch des Käufers in seinen verschiedenen, oben gekennzeichneten Formen verjährt. Damit will gesagt sein, dass, wenn sechs Monate seit der Ablieferung der Ware abge^ laufen sind, der Käufer auch nicht mehr auf Wandlung, auf Preis minderung und ebenso wenig natürlich auch auf Nachbesserung klagen kann. Es ist wichtig, sich dieses Rechtsverhältnis, so wie das Gesetz es gestaltet hat, möglichst klar zu vergegenwärtigen, weil man sonst die Tragweite, die der Verlängerung einer Garantie frist zukommt, nicht zutreffend ermessen kann. Nehmen wir daher einmal folgendes Beispiel an: Am 18. Mai 1906 hat A. von B. eine Uhr gekauft, ohne dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Garantiefrist stattgefunden hätte. Am 1. Juni schon nimmt er wahr, dass die Uhr zu schnell läuft, und er richtet deshalb an B. das Ansinnen, diesem Fehler abzuhelfen. Natürlich ist ihm nicht damit Genüge geschehen, dass B. die Uhr richtig stellt, so dass sie die wirkliche Zeit angibt, sondern es kommt ihm darauf an, dass in Bezug auf ihr Gangresultat diejenigen Aenderungen und Verbesserungen erfolgen, die billigerweise bei der Qualität der Uhr beansprucht werden können. Hält man hieran fest, so entsteht die Frage, was bedeutet nun die Verlängerung der Garantiefrist, oder wozu ver pflichtet sich der Verkäufer, wenn er für die Dauer von zwei Jahren Garantie leistet? Im Falle unseres Beispieles begnügt sich also A. nicht mit den Ansprüchen, die das Gesetz ihm einräumt, mit einer Gewährleistung während der Dauer von sechs Monaten, sondern er besteht darauf, dass diese Frist auf zwei Jahre erstreckt werde. Damit ist aber eigentlich zugleich auch alles gesagt, worauf es hier ankommt. Alle diejenigen Rechte die A. sonst, wenn keine besondere Abmachung vorläge, nur während der ersten sechs Monate nach der Ablieferung der Uhr geltend machen könnte, stehen ihm jetzt noch für weitere 18 Monate zur Seite. Zeigt sich also ein Uebelstand der oben erwähnten Art nicht erst während sechs Monaten, sondern tritt er etwa in Erscheinung zu Weihnachten 1907, so muss B. auf die Beseitigung des Fehlers ganz ebenso bedacht sein, wie wenn er sich schon nach einer Woche ein gestellt hätte, und er darf hierfür ebenso wenig eine Vergütung fordern, wie dort. Indem nun aber das Gesetz sagt, dass dieser Anspruch aus dem fehlerhaften Zustande der Uhr in sechs Monaten verjährt, zwingt es den Käufer zugleich, den Fehler möglichst sofort zur Sprache zu bringen; denn wenn die Zeit abgelaufen ist, kann er seine Ausbesserung ohne besonderen Entgelt nicht mehr verlangen. Da könnte man denn annehmen (und zu dieser Ansicht haben sich tatsächlich auch viele Rechtslehrer und Gerichte be kannt), dass A., wenn ihm eine zweijährige Garantie geleistet worden ist, auch die Sache nach Belieben so lange hinziehen könne. Er würde demnach, wenn sich irgend ein Fehler schon am 25. Mai gezeigt hat, auf seine Beseitigung erst im Januar 1907 zu klagen brauchen, denn dann wäre ja die Frist von zwei Jahren noch lange nicht verstrichen. Das ist aber die Meinung des Gesetzes in Wirklichkeit nicht, wie das Landgericht I zu Berlin erst neuerdings wieder überzeugend ausgeführt hat, und zwar in einem Erkenntnisse vom 23. Februar 1906 (Aktenzeichen 69, S. 506). Ein Schaden muss, mag die Garantiefrist so lange laufen, wie immer auch, unbedingt innerhalb von sechs Monaten, nachdem er sich gezeigt hat, zur Sprache ge bracht werden. Kommt der Käufer aber zu der Ueberzeugung, dass die Uhr zu schnell laufe, schon am 15. Juni 1906, so muss er, auch wenn ihm eine zweijährige Garantiefrist eingeräumt worden ist, seine Rechte spätestens bis zum 15. Dezember 1906 zur Anerkennung bringen. Der Vorteil, den ihm die erweiterte Garantieleistung bietet, besteht nur darin, dass er unentgeltliche Beseitigung auch solcher Fehler fordern kann, die sich nicht in den ersten sechs Monaten, sondern die sich innerhalb von 24 Monaten nach Ablieferung der Uhr zeigen. Der Verkäufer hat in diesem Falle nämlich die Gewähr dafür übernommen, dass sich das Werk volle zwei Jahre hindurch als einwandsfrei und tadellos erweisen werde. Man muss also gerade bei der Garantieleistung unterscheiden zwischen der Verpflichtung des Verkäufers zur Ausbesserung auf
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