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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Übertragung einer Forderung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- ArtikelCentral-Verband 193
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 194
- ArtikelAuf nach Magdeburg 194
- ArtikelDie Übertragung einer Forderung 194
- ArtikelDie Sachverständigenfrage bei den gewerblichen Prüfungen 196
- ArtikelDie Bürgschaft 196
- ArtikelSchutz dem Eigentum 198
- ArtikelKompensationsvorrichtung für das Aufhängemittel und die ... 198
- ArtikelElektrische Kontaktvorrichtung für Uhren und dergleichen 199
- ArtikelGeräuschloses Schlagwerk mit Rechen und Staffel 200
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 9) 200
- ArtikelWahre und falsche Mittelstandspolitik 203
- ArtikelAstronomisches 203
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83- Uhren 204
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 205
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 206
- ArtikelVerschiedenes 207
- ArtikelVom Büchertisch 207
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- ArtikelArbeitsmarkt 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 13. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst 195 schuldet, namentlich wenn er ihm eine längere Frist hat zu- gestehen müssen, daraufhinzuwirken, dass er ihm einen Wechsel über die kreditierte Summe gebe. Ist die Forderung erst in die Gestalt eines solchen Wechsels gekleidet, so ist sie mit Leichtig keit im Wege des Indossaments übertragbar; der Gläubiger kann, indem er die vorgeschriebenen Formalitäten auf der Wechselurkunde selbst vornimmt, das Papier an Zahlungs statt weitergeben, natürlich unter dem üblichen Vorbehalte, dass die Deckung pünktlich eingehe. Das bedeutet für ihn aber schon eine wesentliche Abhilfe, denn sein Kapital liegt dann nicht mehr tot, sondern er kann es in Umlauf setzen. Allein nicht immer ist der Gläubiger in der Lage, die Forderung, die er an seinen Kunden hat, wenn man so sagen darf, in einem Wechsel zu verkörpern; er muss sich damit be gnügen, in seinen Büchern den anderen entsprechend zu belasten und nach Ablauf der Stundungsfrist Zahlung zu fordern. Bald ist der Betrag zu gering, um Gegenstand einer wechselmässigen Verbindlichkeit zu sein, bald auch liegt es in den Verhältnissen des Schuldners, die die Annahme eines Wechsels durch ihn aus- schliessen. Endlich auch ist sehr häutig ein bestimmtes Zahlungsziel mit dem Kunden gar nicht vereinbart worden; man liefert ihm die Ware oder die Arbeit in der Erwartung, dass er zwar nicht bald, aber doch in nicht allzu ferner Zeit seine Rechnung begleichen werde. Denken wir uns nun einmal einen solchen Fall etwa folgendermassen: Der Uhrmacher A. hat dem Hauptmann v. B. eine wertvolle Uhr, etwa zum Preise von 1000 Mk., verkauft. Name und Stellung des Kunden scheinen dem A. ausreichende Sicherheit zu bieten, und mit jener Scheu, die erfahrungsgemäss gerade ein kleiner Geschäftsmann im Verkehr mit Angehörigen der bevorzugteren Stände nicht zu überwinden vermag, hat A. auch gar nicht den Mut gefunden, von Zahlungstermin, und überhaupt von Zahlungsbedingungen zu sprechen. Er hat wohl dem Käufer, wie üblich, mit der Uhr zugleich eine Rechnung übermittelt, von da aber sich abwartend verhalten. Es vergeht nun ein Monat, und schliesslich ein Vierteljahr und noch mehr Zeit, ohne dass Herr v. B. auch nur die geringsten Anstalten dazu trifft, seiner Verbindlichkeit nachzukommen. Ihn zu mahnen, wagt A. nicht, dieser Schritt ist für ihn aus geschlossen; er würde, selbst wenn er in der höflichsten Form den Herrn Hauptmann um Zahlung anginge, das Gefühl haben, sich geradezu einer Majestätsbeleidigung schuldig zu machen. Aber anderseits braucht er sein Geld; seine Vermögenslage ist durchaus nicht so günstig, um eine Summe von 1000 Mk. lange Zeit ausstehen zu lassen, und da greift er denn als Auskunfts mittel zu der Uebertragung der Forderung an einen anderen. Er cediert ihm diese 1000 Mk. und überlässt es nun mehr seinem Rechtsnachfolger, die geeigneten Schritte gegen Herrn v. B. zu tun. Es ist hierbei nun zunächst gleichgültig, ob A. an seinen Geschäftsfreund, den wir C. nennen wollen, diese Forderung ernstlich cediert, um damit eine eigene Rechnung zu begleichen, oder ob dies nur der Form wegen geschieht, weil G. an diejenigen Rücksichten, die A. seinem Kunden gegenüber zu nehmen hat, nicht gebunden ist, und deshalb das Geld ener gischer beitreiben kann. A. selbst würde in diesem Falle zu nächst an Herrn v. B. ein Schreiben richten, in dem er ihm mitteilte, dass er sich genötigt gesehen habe, den Posten in Höhe von 1000 Mk. an seinen Geschäftsfreund und Lieferanten C. zur Begleichung einer eigenen Rechnung abzutreten, und dass er deshalb ihn, den Herrn Hauptmann ersuche, sich in dieser An gelegenheit nunmehr mit C. ins Einvernehmen zu setzen. Ein solches Schreiben an Herrn v. B. zu richten, wird für A. schon deshalb ratsam sein, weil er sich dadurch der Verantwortung für alles, was noch kommt, entzieht. Ihm kann kein Vorwurf ge macht werden, wenn C. zur Klage schreitet und vielleicht sogar pfänden lässt. Früher erfüllte eine solche Mitteilung des ursprünglichen Gläubigers an den Schuldner aber auch zugleich noch eine recht liche Verpflichtung; denn das Gesetz verlangte, dass der abtretende Gläubiger, den man als Cedenten zu bezeichnen pflegt, den Schuldner von der geschehenen Uebertragung benachrichtige. So lange dieser Formalität nicht genügt war, brauchte v. B. den Erwerber der Forderung, den Cessionar, als seinen Gläubiger nicht anzuerkennen. Auch andere Formvorschriften waren nach den früheren Landesgesetzen für den Fall einer solchen Cession gegeben; sie alle aber hat das neue Reichsrecht, das ja die Form freiheit zum Grundsätze erhoben hat, überwunden, aber doch nicht vollständig. Schon die Verkehrssicherheit verlangt es, dass der Schuldner in zuverlässiger Weise Kenntnis davon bekomme, dass sein bisheriger Gläubiger sich der Forderung gegen ihn entäussert habe, und dass er zugleich auch erfahre, auf wen sie übergegangen sei. Eine mündliche Benachrichtigung er schien hierfür nicht als unbedingt ausreichend, und deshalb hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 410 folgende Vorschrift erteilt: „Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde ver pflichtet.“ Um dieser Forderung zu genügen, muss also A. etwa folgendes Schriftstück unterzeichnen und übergeben: „Gegen den Hauptmann Herrn v. B. hierselbst steht mir eine Forderung auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000 Mk. für eine ihm am gelieferte Uhr zu. Diese Forderung übertrage ich hierdurch in vollem Umfänge auf Herrn C.“ Diese Unterschrift muss A. mit Datum und Namensunter schrift versehen und die Urkunde dann dem C. aushändigen. Will letzterer seine Rechte aus der Cession gegen den Haupt mann v. B. nunmehr geltend machen, so muss er ihm die Cessionsurkunde mindestens zur Kenntnisnahme aushändigen, um sich dadurch als neuer Gläubiger zu legitimieren. Der Schuldner braucht sich damit nicht zu begnügen, dass ihm das Schriftstück nur zur Einsicht vorgelegt werde, sondern es muss in seinen Händen bleiben, damit er später, wenn etwa A. mit derselben Forderung gegen ihn auftreten wollte, sich auszuweisen vermag. Natürlich erfüllt es denselben Zweck aber, wenn A. die Urkunde, anstatt sie erst dem C. zu übergeben, unmittelbar an den Haupt mann v. B. abschickt, wenn er ihn also in der früher üblichen Form davon benachrichtigt, dass die Cession vor sich gegangen sei. Das aber ist alles, was hinsichtlich der Uebertragung einer Forderung von Formalitäten zu sagen wäre. Im übrigen ist daran festzuhalten, dass die Lage des Schuldners durch ein solches Rechtsgeschäft in keiner Weise ver schlechtert werden darf. Alle diejenigen Einreden, die er gegen A. besass, muss er also auch gegen den neuen Gläubiger Vor bringen dürfen; besass er beispielsweise gegen den Uhrmacher A., seinen anfänglichen Gläubiger, eine Gegenforderung, etwa auf Zahlung von Mietszins, so kann er diesen Posten auch gegenüber dem neuen Gläubiger, dem C., zur Kompensation bringen, ob wohl er an C. niemals eine Wohnung oder einen Laden ver mietet hat, noch auch in Zukunft vermieten wird. Es hat sich durch die Cession nur ein Wechsel in dem Träger der Rolle, nicht aber in der Rolle selbst und in ihrem Charakter vollzogen. Es erübrigt sich nunmehr noch, das Verhältnis zwischen dem Cedenten und dem Cessionar kurz zu kennzeichnen. Ist die Uebertragung nur geschehen, weil A. Bedenken hegte, seinen Kunden energisch zu mahnen oder ihn gar zu verklagen, so handelt C., wenn er in dieser Richtung gegen den Schuldner vorgeht, eigentlich nur als Beauftragter des A., und muss selbst verständlich alles das, was er erzielt, an A. abführen; er muss es sich weiter auch gefallen lassen, wenn A. die Cession aus irgend einem Grunde rückgängig macht, denn darin liegt ledig lich der Widerruf eines Auftrages, und wenn sich der Schuldner als zahlungsunfähig erweist, oder wenn er die Forderung mit Erfolg Zurückschlagen kann, weil sie im Rechte nicht ausreichend begründet ist oder weil ihm eine Gegenforderung zur Seite steht, so kann C. dieserhalb den A. selbstverständlich auch nicht zur Rechenschaft ziehen. Anders aber liegt die Sache dann, wenn die Cession ernst lich gemeint war, wenn sie also von A. vorgenommen wurde, um den Vermögenswert, der hier in Frage steht, dem C. zu übereignen, etwa zum Ausgleiche einer Schuld oder sonst zur Verrechnung. In einem solchen Fall haftet A. dem C.
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