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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Bürgschaft
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- ArtikelCentral-Verband 193
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 194
- ArtikelAuf nach Magdeburg 194
- ArtikelDie Übertragung einer Forderung 194
- ArtikelDie Sachverständigenfrage bei den gewerblichen Prüfungen 196
- ArtikelDie Bürgschaft 196
- ArtikelSchutz dem Eigentum 198
- ArtikelKompensationsvorrichtung für das Aufhängemittel und die ... 198
- ArtikelElektrische Kontaktvorrichtung für Uhren und dergleichen 199
- ArtikelGeräuschloses Schlagwerk mit Rechen und Staffel 200
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 9) 200
- ArtikelWahre und falsche Mittelstandspolitik 203
- ArtikelAstronomisches 203
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83- Uhren 204
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 205
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 206
- ArtikelVerschiedenes 207
- ArtikelVom Büchertisch 207
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- ArtikelArbeitsmarkt 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 13. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 197 Welche Bewandtnis aber hat es mit dieser Formvorschrift? Hierauf antwortet das Bürgerliche Gesetzbuch in § 766: „Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Er teilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Soweit der Bürge die Haupt Verbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.“ Eine Bürgschaft also muss, wenn man ihre Erfüllung soll im Rechtswege erzwingen können, schriftlich erfolgen; jede andere Art, sie einzugehen, bleibt unverbindlich, weder Hand schlag, noch Ehronwort, noch irgend eino andere Form der Be teuerung kann hieran etwas ändern. Nur dann, wenn der Bürge ungeachtet des vorhandenen Formmangels der ihm obliegenden Verdichtungen nachgekommen ist, so kann er sich nachträglich nicht mehr auf jenen Formfehler berufen und daraufhin etwa Rückgabe der bereits geleisteten Zahlung verlangen. Im Zu sammenhang mit dieser Bestimmung muss man jedoch halten an § 350 des Handelsgesetzbuches, wonach die Bürgschaft von diesen Formvorschriften befreit bleibt, wenn sie von einem Voll kaufmann im Zusammenhang mit seinem Handelsbetrieb ein gegangen wird. Die Tragweite dieser Ausnahme lässt sich leicht bemessen an etwa folgendem Beispiel: Müller will von dem Uhrmacher Maier eine goldene Uhr auf Kredit kaufen; da er aber selbst dem Maier nicht hinlänglich bekannt ist, ihm auch keine ausreichende Sicherheit zu bieten vermag, so bringt er den Garderobenhändler Schulze, der eine eingetragene Firma besitzt, und dessen lang jähriger Kunde er ist, mit zur Stelle, und Schulze erklärt dem Maier mündlich: „Ich verbürge mich für Herrn Müller; sollte er Ihnen nicht zahlen, so können Sie sich getrost an mich halten.“ Da gegen die Solvenz des Schulze nun nicht das mindeste ein- zuwendeu ist, so trägt Maier auch keine Bedenken, dem Müller die gewünschte Uhr zu verabfolgen, und er kann, wenn dieser seinen Zahlungsverbindlichkeiten nicht nachkommen sollte, sich auch getrost an Schulze halten; denn obwohl dieser sich nur mündlich verbürgt hat, so genügt dies für ihn, weil er ein Voll kaufmann ist. Man wird hier auch die Uebernahme der Bürg schaft in Zusammenhang bringen dürfen mit seinem Geschäfts betrieb, denn offenbar hat er sich zu dieser Gefälligkeit dem Müller gegenüber nur deshalb verstanden, weil dieser sein Kunde ist und er ihn auch für die Dauer zur Dankbarkeit verpflichten und an sich fesseln will. Diese Vermietung findet ihre Unter stützung noch in der Rechtsregel des § 344, Abs. 1 des Handels gesetzbuches, welcher lautet: „Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechts geschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handels gewerbes gehörig.“ Darauf, ob Maier im Sinne des Gesetzes als Vollkaufmann anzusehen ist, oder ob er nur die rechtliche Stellung eines Minderkaufmannes oder eines Handwerkers einnimmt, kommt es nicht an, sondern nur einzig und allein auf den Umstand, ob die Uebernahme der Bürgschaft nach Lage der Sache als ein Handelsgeschäft angesehen werden kann. Nun steht also fest, dass abgesehen von dieser Ausnahme eine Bürgschaft der Schriftform bedarf, wenn sie einen klagbaren Anspruch erzeugen soll. Wie ist aber diese schriftliche Erklärung selbst abzufassen? Das Gesetz gibt hierfür keine Anhaltspunkte; die Judikatur aber hat sich gerade mit diesem Punkte eingehend beschäftigt und ist dabei zu folgendem Ergebnisse gelangt: In der Urkunde, in welcher die Bürgschaftsleistung zum Ausdrucke kommt, muss alles, was dabei von Belang ist, genügend klar be zeichnet werden, also sowohl der Name des Schuldners, für den man sich verbürgt, als auch der des Gläubigers; nicht minder endlich auch muss die Schuldsumme präzisiert sein, und tunlichst auch das Geschäft selbst, auf das sich die Bürgschaft bezieht. Demnach würde dieser Erklärung etwa folgender Wortlaut zu geben sein: Berlin, den 28. Mai 1906. „Ich, der Endesunterzeichnete, verbürge mich hiermit dafür, dass Herr Carl Müller den Kaufpreis für die ihm von Herrn Uhrmacher Maier gelieferte Uhr in Höhe von 250 Mk. i spätestens bis 1. Oktober d. J. bezahlen wird. I Schulze, Garderobenhändler.“ ! Was den materiellen Inhalt der Bürgschaft anlangt, so muss bekanntlich auch hier ein Unterschied gemacht werden zwischen der — wenn man so sagen darf — bürgerlichen und der kaufmännischen Bürgschaft. Ein Privatmann, der sich für die Schuld eines anderen verbürgt hat, kann regelmässig erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner versagt hat, d. h. er kann die Befriedigung des Gläubigers so lange verweigern, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Bürgerliches Ge setzbuch § 771). Diese sogen. Einrede der Vorausklage aber steht dann, wenn die Bürgschaft für den, der sie übernommen hat, ein Handelsgeschäft ist, nicht zu. Er also muss es sich ge fallen lassen, wenn sich der Gläubiger in erster Reihe an ihn wendet und es gar nicht einmal versucht, von dem eigentlichen Schuldner Zahlung zu erlangen. Um auf unser oben gewähltes Beispiel zurückzugreifen, so würde Maier, wenn der Haupt schuldner Müller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, zuerst gegen diesen selbst mit der Klage vorgehen müssen, wenn die Bürgschaft, die Schulze übernommen hat, nicht als Handels geschäft anzusehen ist, oder wenn Schulze überhaupt gar nicht Vollkaufmann ist. Dann müsste er abwarten, bis das Erkenntnis rechtskräftig geworden ist, müsste es gegen Müller vollstrecken lassen und erst dann, wenn die Pfändung fruchtlos erfolgt ist, oder wenn sie nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, könnte Maier gegen Schulze vorgehen. Liegt aber der Fall so, dass die Uebernahme der Bürgschaft für Schulze ein Handelsgeschäft ist, so braucht Maier diesen Umweg nicht zu machen, sondern kann sofort gegen Schulze klagen, wie wenn dieser sein eigentlicher und ursprünglicher Schuldner wäre. Dass ersteren Falles die Sache für den Gläubiger lästig und ungünstig liegt, braucht kaum gesagt zu werden, denn um zu seinem Gelde zu kommen, muss er häufig zunächst einen völlig aussichtslosen Prozess von der ersten bis zur letzten Etappe durchfechten, darauf viel Zeit und Geld, abgesehen von dem Aerger, verwenden, bevor er sich an die Stelle wenden kann, von der er das Geld auch zu erwarten hat. Doch diesem Uebelstande lässt sich leicht abhelfen dadurch, dass auch der Privatmann, wenn er eine Bürgschaft übernimmt, dazu angehalten wird, sich selbstschuldnerisch zu verpflichten. Er sagt damit zu, dass er für die verbürgte Schuld haften wolle, wie wenn er selbst sie eingegangen wäre. Dann fällt für ihn die Einrede der Vorausklage weg. Ist demnach Schulze Privat mann oder leistet er die Bürgschaft ohne jeglichen Zusammen hang mit seinem Geschäftsbetriebe, so müsste er dem Reverse, dessen Inhalt oben gekennzeichnet worden ist, etwa noch folgenden Satz hinzufügen: „Diese Bürgschaft übernehme ich selbstschuldnerisch.“ In der Bürgschaft liegt das Versprechen, im Notfälle dem Gläubiger dasjenige zu gewähren, wozu eigentlich der Haupt schuldner verpflichtet wäre. Daraus folgt, dass der Bürge dem Gläubiger alles das schuldet, was dieser, wenn die Sache sich glatt abgewickelt hätte, von seinem ursprünglichen Gegen- kontrahenden zu fordern gehabt hat. Er muss durch den Bürgen so gestellt werden, wie wenn sofort pünktlich und vollständig die Befriedigung, die ihm gebührt, ihm auch zuteil geworden wäre. Daher haftet der Bürge nicht nur für die eigentliche Schuld summe, sondern auch für die Zinsen, und ebenso muss er dafür aufkommen, wenn durch die Vorausklage gegen den Haupt schuldner Gerichts- und Anwaltskosten erwachsen sind. Der Gläubiger darf, das ist. der Sinn und Zweck dieser Rechtssätze, dadurch, dass er sich an den Bürgen halten muss, auch nicht einen einzigen Heller einbüssen. Umgekehrt aber kann er nicht verlangen, dass ihm dieser Umweg, auf dem er Befriedigung sucht, zum unverdienten Vorteile gereiche, und deshalb muss er sich auch vom Bürgen alle diejenigen Einreden gefallen lassen, die dem Hauptschuldner zur Seite standen. So kann sich auch der Bürge deshalb auf Verjährung berufen; er kann mit Erfolg Gegenforderungen zur Aufrechnung stellen, das Geschäft anfechten, weil beim Abschlüsse der Hauptschuldner sich im Irrtum be funden oder arglistig getäuscht worden sei und dergl. mehr. Der Bürge nimmt eben in jeder Hinsicht die Rolle ein, die dem Hauptschuldner zugefallen war. Bezahlt er, so liegt die Sache rechtlich genau so, wie wenn der ursprüngliche Schuldner dies
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